Rechtssatz RS0120658
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120658
Entscheidungsdatum
28.06.2011
Rechtssatz
Unvollständiges Antragsvorbringen ist einem Verbesserungsauftrag dann nicht zugänglich, wenn erkennbar Sachverhaltselemente von zentraler Bedeutung ausgeklammert wurden, die nach dem Willen der Antragstellerin offenkundig der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof nicht zu Grunde gelegt werden sollten (vgl 9 ObA 38/03h). Dieser Umstand ist ohne weitere - im Gesetz nicht vorgesehene und nach der Art des Verfahrens nicht mögliche - Erhebungen wahrzunehmen, liegt es doch gemäß § 54 Abs 4 ASGG ausschließlich am Antragsteller, dem Obersten Gerichtshof einen den Zulässigkeitskriterien entsprechenden Sachverhalt vorzutragen.Unvollständiges Antragsvorbringen ist einem Verbesserungsauftrag dann nicht zugänglich, wenn erkennbar Sachverhaltselemente von zentraler Bedeutung ausgeklammert wurden, die nach dem Willen der Antragstellerin offenkundig der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof nicht zu Grunde gelegt werden sollten vergleiche 9 ObA 38/03h). Dieser Umstand ist ohne weitere - im Gesetz nicht vorgesehene und nach der Art des Verfahrens nicht mögliche - Erhebungen wahrzunehmen, liegt es doch gemäß Paragraph 54, Absatz 4, ASGG ausschließlich am Antragsteller, dem Obersten Gerichtshof einen den Zulässigkeitskriterien entsprechenden Sachverhalt vorzutragen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 168/05d
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 9 ObA 168/05d
- 9 ObA 131/10w
Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 ObA 131/10w
nur: Liegt es doch gemäß § 54 Abs 4 ASGG ausschließlich am Antragsteller, dem Obersten Gerichtshof einen den Zulässigkeitskriterien entsprechenden Sachverhalt vorzutragen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120658
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20060329_OGH0002_009OBA00168_05D0000_001