Rechtssatz RS0085742
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085742
Entscheidungsdatum
23.05.1990
Rechtssatz
Gemäß § 54 Abs 4 ASGG ist über den Feststellungsantrag auf der Grundlage des darin angegebenen Sachverhaltes zu entscheiden. Dazu gehören auch jene Fakten, die den vom Antragsteller zur Unterstützung seines Vorbringens vorgelegten Urkunden zweifelsfrei zu entnehmen sind.Gemäß Paragraph 54, Absatz 4, ASGG ist über den Feststellungsantrag auf der Grundlage des darin angegebenen Sachverhaltes zu entscheiden. Dazu gehören auch jene Fakten, die den vom Antragsteller zur Unterstützung seines Vorbringens vorgelegten Urkunden zweifelsfrei zu entnehmen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085742
Dokumentnummer
JJR_19900523_OGH0002_009OBA00509_8900000_004