Rechtssatz RS0081706
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081706
Geschäftszahl
4Ob115/79; 4Ob58/81; 9ObA282/98f; 8ObA22/05a; 8ObA59/13d
Entscheidungsdatum
28.04.2014
Rechtssatz
Im Dienstvertrag muss entweder Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung vereinbart werden. Es liegt nicht im Belieben eines Partners, die eine oder die andere Beschäftigungsart während der Dauer des Dienstverhältnisses durch Sonderverträge im Sinn des § 36 VBG einseitig zu bestimmen.Im Dienstvertrag muss entweder Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung vereinbart werden. Es liegt nicht im Belieben eines Partners, die eine oder die andere Beschäftigungsart während der Dauer des Dienstverhältnisses durch Sonderverträge im Sinn des Paragraph 36, VBG einseitig zu bestimmen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 115/79
Entscheidungstext OGH 27.11.1979 4 Ob 115/79
- 4 Ob 58/81
Entscheidungstext OGH 23.06.1981 4 Ob 58/81
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 115/79
- 9 ObA 282/98f
Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 282/98f
Auch; Beisatz: Hier: Vereinbarung von Teilzeit-Beschäftigung mit der Berechtigung des Dienstgebers das Beschäftigungsausmaß bis auf Vollbeschäftigung zu ändern. (T1)
- 8 ObA 22/05a
Entscheidungstext OGH 19.12.2005 8 ObA 22/05a
Auch; Beisatz: Hier: § 57 Abs 4 VBG. (T2)
- 8 ObA 59/13d
Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 ObA 59/13d
Vgl; Beisatz: Dies steht aber einer befristeten Vereinbarung eines bestimmten Beschäftigungsausmaßes prinzipiell nicht entgegen. (T3)
Beisatz: Hier: Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit, wobei zunächst eine Vollbeschäftigung für insgesamt rund drei Jahre befristet vereinbart wurde, wonach eine Teilbeschäftigung mit 20 Wochenstunden folgen sollte. (T4)
Schlagworte
Arbeitsvertrag, Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0081706
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014
Dokumentnummer
JJR_19791127_OGH0002_0040OB00115_7900000_003