Entscheidungsgründe:
Die bereits seit längerem bei der Beklagten als Vertragslehrer beschäftigten klagenden Parteien wurden im Herbst 1999 vom damaligen Rektor der Beklagten darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Bedingungen des § 57 Abs 4 VBG erfüllen und einen Antrag auf Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis als Vertragsprofessor stellen könnten. Im Oktober 1999 stellten dann die klagenden Parteien diesen Antrag und mit Schreiben vom 4. 8. 2000 wurden sie von der Beklagten über die Annahme des Antrages auf Überleitung des Dienstverhältnisses als Vertragslehrer in ein Dienstverhältnis als Vertragsprofessor gemäß § 57 Abs 4 VGB in Kenntnis gesetzt. In diesem Schreiben wird neben der Annahme des Antrages auf Überleitung unter Hinweis auf das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wirtschaft und Kultur und jenes für öffentliche Leistung und Sport das Ausmaß der Lehrtätigkeit mit einer bestimmten Semesterwochenstundenanzahl ebenso wie das dafür gebührende Entgelt festgesetzt. Weiters wird unter Hinweis auf § 36 VBG für das Entgelt eine eigene Staffel bestimmt und ausgeführt, dass bei einer Teilbeschäftigung der entsprechende Anteil gebührt. Zufolge dieses Schreibens beträgt das Beschäftigungsausmaß „derzeit" 100 % einer Vollbeschäftigung. Auch eine Valorisierung des Entgeltes und die Kollegienabgeltungen nach § 58 Abs 1 VBG iVm § 51a des GehaltsG werden festgehalten.Die bereits seit längerem bei der Beklagten als Vertragslehrer beschäftigten klagenden Parteien wurden im Herbst 1999 vom damaligen Rektor der Beklagten darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Bedingungen des Paragraph 57, Absatz 4, VBG erfüllen und einen Antrag auf Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis als Vertragsprofessor stellen könnten. Im Oktober 1999 stellten dann die klagenden Parteien diesen Antrag und mit Schreiben vom 4. 8. 2000 wurden sie von der Beklagten über die Annahme des Antrages auf Überleitung des Dienstverhältnisses als Vertragslehrer in ein Dienstverhältnis als Vertragsprofessor gemäß Paragraph 57, Absatz 4, VGB in Kenntnis gesetzt. In diesem Schreiben wird neben der Annahme des Antrages auf Überleitung unter Hinweis auf das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wirtschaft und Kultur und jenes für öffentliche Leistung und Sport das Ausmaß der Lehrtätigkeit mit einer bestimmten Semesterwochenstundenanzahl ebenso wie das dafür gebührende Entgelt festgesetzt. Weiters wird unter Hinweis auf Paragraph 36, VBG für das Entgelt eine eigene Staffel bestimmt und ausgeführt, dass bei einer Teilbeschäftigung der entsprechende Anteil gebührt. Zufolge dieses Schreibens beträgt das Beschäftigungsausmaß „derzeit" 100 % einer Vollbeschäftigung. Auch eine Valorisierung des Entgeltes und die Kollegienabgeltungen nach Paragraph 58, Absatz eins, VBG in Verbindung mit Paragraph 51 a, des GehaltsG werden festgehalten.
In weiterer Folge wurden die klagenden Parteien in der Personalabteilung der Beklagten über einen Nachtrag zu dem Dienstvertrag informiert, in dem in einem Punkt 8 ua Folgendes festgehalten ist:
„Dem Dienstgeber sind bedarfsbedingte Änderungen der Lehrverpflichtung und damit verbundene anteilsmäßige Veränderungen in der Höhe des Entgeltes vorbehalten."
Weiters ist vorgesehen, dass bei Teilbeschäftigung nur der entsprechende Anteil des vereinbarten Entgeltes gebühren soll.
Den Dienstnehmern wurde dazu gesagt, dass dann, wenn sie nicht bereit seien diesen Nachtrag zu unterfertigen, eine Übernahme in das unbefristete Dienstverhältnis nicht in Betracht komme, sondern sie weiterhin als (zeitlich befristete) Vertragslehrer beschäftigt blieben und ihnen auch keine Triennalsprünge zustünden.
Die klagenden Parteien haben dann alle diesen Nachtrag zum Dienstvertrag, in dem zwar die Beschäftigung als vollbeschäftigter Vertragsprofessor/Professorin festgehalten ist, sich aber neben den Entgeltregelungen mit „Triennalsprüngen" und den Kollegienabgeltungen auch die dargestellte Klausel befindet, unterschrieben. In weiterer Folge ist es vereinzelt vorgekommen, dass sich das Ausmaß der Lehrverpflichtungen verringert hatte, ohne dass jedoch bis jetzt Entgeltschmälerungen bei den klagenden Parteien eingetreten sind.
Nach einem Verfahren, in dem ein anderer Lehrer, der sich weigerte die dargestellte Ergänzung zu unterfertigen, mit seiner Rechtsansicht, dass bereits durch das Schreiben vom 4. 8. 2000 eine Übernahme zustandegekommen war, obsiegte, erhoben die klagenden Parteien das vorliegende Begehren auf Unwirksamerklärung der Bestimmung des Punktes 8 des Nachtrages zum Dienstvertrag. Die Unterfertigung sei unter Druck und irrtümlich erfolgt. Sei doch bereits auf Grund des Schreibens vom 4. 8. 2000 eine Überleitung wirksam zustandegekommen. Die Beklagte habe die klagenden Parteien bewusst in die Irre geführt. Auch sei die Bestimmung unangemessen und sittenwidrig. Eine Gestaltung, die es der Beklagten ermögliche, jederzeit die Dienstleistungen zu reduzieren, sich die klagenden Parteien jedoch bereit halten müssten, sei unzulässig. Eine Verfristung des Begehrens sei nicht eingetreten. Hätten die klagenden Parteien doch mehrmals wegen der Klausel beim Rektorat der Beklagten remonstriert und seien stets auf das anhängige Verfahren des Kollegen verwiesen worden, der den Nachtrag nicht unterfertigt habe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete zusammengefasst ein, dass nach der von den Bundesministerien für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie für öffentliche Leistung und Sport damals gemäß § 57 Abs 4 letzter Satz und § 58 Abs 6 VBG vorgegebenen Vertragsschablone eine dem Punkt 8 entsprechende Klausel zwingend vorzusehen war. Eine Irrtumssituation sei bei der Unterfertigung dieses Nachtrages durch die klagenden Parteien nicht vorgelegen, sondern es seien sich diese der Bedeutung des Punktes 8 bewusst gewesen. Eine Zwangssituation, die von der Beklagten ausgenützt worden sei, sei nicht vorgelegen, sondern die Beklagte sei selbst auf Grund der Vorgaben durch die Zentralstelle zu der Ergänzung verhalten gewesen. Die Bestimmung des Punktes 8 verstoße auch nicht gegen eine konkrete Verbotsnorm, sondern stelle im Hinblick auf das Verwendungsbild des Vertragsprofessors nach § 57 Abs 4 VBG nur eine Präzisierung der Abhängigkeit des Jahresbruttoentgeltes von der Dauer der Vollbeschäftigung dar. Der Wegfall der Lehrtätigkeit würde auch zuerst zu einem Entfall der Kollegiengeldabgeltungen und erst dann zur Neufestsetzung des Jahresbruttoentgeltes führen. Die Lehrtätigkeit stelle auch nur einen Teil, wenngleich den weit überwiegenden Teil - der ganzen dienstrechtlichen Verpflichtungen dar.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete zusammengefasst ein, dass nach der von den Bundesministerien für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie für öffentliche Leistung und Sport damals gemäß Paragraph 57, Absatz 4, letzter Satz und Paragraph 58, Absatz 6, VBG vorgegebenen Vertragsschablone eine dem Punkt 8 entsprechende Klausel zwingend vorzusehen war. Eine Irrtumssituation sei bei der Unterfertigung dieses Nachtrages durch die klagenden Parteien nicht vorgelegen, sondern es seien sich diese der Bedeutung des Punktes 8 bewusst gewesen. Eine Zwangssituation, die von der Beklagten ausgenützt worden sei, sei nicht vorgelegen, sondern die Beklagte sei selbst auf Grund der Vorgaben durch die Zentralstelle zu der Ergänzung verhalten gewesen. Die Bestimmung des Punktes 8 verstoße auch nicht gegen eine konkrete Verbotsnorm, sondern stelle im Hinblick auf das Verwendungsbild des Vertragsprofessors nach Paragraph 57, Absatz 4, VBG nur eine Präzisierung der Abhängigkeit des Jahresbruttoentgeltes von der Dauer der Vollbeschäftigung dar. Der Wegfall der Lehrtätigkeit würde auch zuerst zu einem Entfall der Kollegiengeldabgeltungen und erst dann zur Neufestsetzung des Jahresbruttoentgeltes führen. Die Lehrtätigkeit stelle auch nur einen Teil, wenngleich den weit überwiegenden Teil - der ganzen dienstrechtlichen Verpflichtungen dar.
Schließlich wendete die Beklagte auch noch die Verfristung des Klagebegehrens ein, da die klagenden Parteien bereits längere Zeit auf Grund des dargestellten Nachtrages tätig geworden seien. Auch bestehe ein Zusammenhang mit der vereinbarten Triennalregelung, die gegebenenfalls entfallen müsste.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es ging rechtlich zusammengefasst davon aus, dass der Rektor der Universität grundsätzlich zur Vertretung nach außen befugt gewesen sei und damit durch dessen Schreiben vom 8. 4. 2000 der Nachtrag zum Dienstvertrag zustandegekommen sei. Jedoch hätten die klagenden Parteien mit ihrer Unterfertigung des zweiten Nachtrages im September 2000 rechtswirksam einer Änderung zugestimmt. Dies sei auch weder unter unangemessenen Druck erfolgt, noch sei ein Irrtum der klagenden Parteien vorgelegen. Auch könne die Regelung nicht als sittenwidrig angesehen werden, da das Leistungsausmaß sowohl nach oben wie auch nach unten geändert werden könne. Diese Klausel sei auch sachlich gerechtfertigt, da die Anzahl der Studenten schwer abschätzbar sei.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der klagenden Partei Folge und änderte es in klagsstattgebenden Sinn ab. Die in der Ergänzung im Punkt 8 vorgesehene Klausel widerspreche § 57 Abs 4 VBG. Nach § 4 Abs 2 Z 6 VBG habe der Dienstvertrag jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten, in welchem Ausmaß der Vertragsbedienstete beschäftigt werde. Nach ständiger Judikatur müsse im Dienstvertrag entweder die Vollbeschäftigung oder die Teilbeschäftigung festgelegt werden. Dem entspreche auch die Bestimmung des § 57 Abs 4 VBG, wonach das Ausmaß der Lehrtätigkeit als Vertragsprofessor anlässlich der Überstellung festzulegen ist. § 57 Ab 7 VBG schließe eine Veränderung der Rechtsstellung der Vertragsprofessoren durch Sonderverträge aus. Der Schutzzweck der Überleitungsbestimmung des § 57 Abs 4 VBG erfordere auch nicht den Wegfall der vereinbarten Triennalsprünge. Auch sei die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Klausel nicht verfristet.Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der klagenden Partei Folge und änderte es in klagsstattgebenden Sinn ab. Die in der Ergänzung im Punkt 8 vorgesehene Klausel widerspreche Paragraph 57, Absatz 4, VBG. Nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6, VBG habe der Dienstvertrag jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten, in welchem Ausmaß der Vertragsbedienstete beschäftigt werde. Nach ständiger Judikatur müsse im Dienstvertrag entweder die Vollbeschäftigung oder die Teilbeschäftigung festgelegt werden. Dem entspreche auch die Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 4, VBG, wonach das Ausmaß der Lehrtätigkeit als Vertragsprofessor anlässlich der Überstellung festzulegen ist. Paragraph 57, Ab 7 VBG schließe eine Veränderung der Rechtsstellung der Vertragsprofessoren durch Sonderverträge aus. Der Schutzzweck der Überleitungsbestimmung des Paragraph 57, Absatz 4, VBG erfordere auch nicht den Wegfall der vereinbarten Triennalsprünge. Auch sei die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Klausel nicht verfristet.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als zulässig, da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob § 57 Abs 4 VBG eine einseitige bedarfsbedingte Festlegung der Lehrverpflichtungen von Vertragsprofessoren zulasse, nicht vorliege.Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als zulässig, da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob Paragraph 57, Absatz 4, VBG eine einseitige bedarfsbedingte Festlegung der Lehrverpflichtungen von Vertragsprofessoren zulasse, nicht vorliege.