Rechtssatz RS0059610
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059610
Entscheidungsdatum
19.08.2026
Rechtssatz
Es ist sachlich nicht berechtigt, öffentlich Bedienstete unter denselben Voraussetzungen ungleich zu behandeln (§ 12 Abs 3 GehG - § 26 Abs 3 VBG); Gleichbehandlungsgebot!Es ist sachlich nicht berechtigt, öffentlich Bedienstete unter denselben Voraussetzungen ungleich zu behandeln (Paragraph 12, Absatz 3, GehG - Paragraph 26, Absatz 3, VBG); Gleichbehandlungsgebot!
Entscheidungstexte
- 9 ObA 236/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObA 236/90
Veröff: SZ 63/228
- 9 ObA 16/91
Entscheidungstext OGH 13.02.1991 9 ObA 16/91
Beisatz: § 48 ASGG (T1)
- 9 ObA 282/98f
Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 282/98f
Beisatz: Die vom öffentlich-rechtlichen Dienstgeber hinsichtlich seiner Vertragsbediensteten zu treffenden Entscheidungen dürfen niemals auf Willkür beruhen, sondern haben sich an sachlichen Kriterien im Sinne der Gesetze zu orientieren. (T2); Beisatz: Hier: Versetzung eines Vertragslehrers innerhalb des Dienstortes gemäß § 6 VBG. (T3)
- 9 ObA 73/99x
Entscheidungstext OGH 02.06.1999 9 ObA 73/99x
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 8 ObA 225/00x
Entscheidungstext OGH 16.08.2001 8 ObA 225/00x
- 8 ObA 26/18h
Entscheidungstext OGH 19.07.2018 8 ObA 26/18h
Auch
- 8 ObA 63/22f
Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 ObA 63/22f
Vgl aber; Beisatz: Hier: Anrechnung der Vortätigkeit der Klägerin als Erzieherin als Vordienstzeiten für ihre Verwendung als Sonderschul- bzw Integrationslehrerin, auch wenn diese Vortätigkeit vor ihrem ersten befristeten Vertragsbedienstetenverhältnis lag und der Vorrückungsstichtag erst mit Überleitung des Vertragsbediensteten in das unbefristete Dienstverhältnis (zum selben Dienstgeber) festzusetzen ist; die Rechtsprechung des VwGH zur Übernahme eines Vertragsbediensteten in ein Bundesdienstverhältnis ist hier nicht anwendbar, weil ein durchgehendes Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber vorliegt, sodass die Bedeutung der Vortätigkeit im Hinblick auf den Beginn des (ersten) befristeten Vertragsbedienstetenverhältnisses zu beurteilen ist. (T4)
- 8 ObA 26/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2024 8 ObA 26/24t
vgl; Beisatz: Hier: Wr. VBO 1995 (T5)
- 8 ObA 22/26g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.08.2026 8 ObA 22/26g
vgl; Beisatz wie T2
Beisatz wie T3: Vor (unsachlichen) Versetzungen innerhalb des vereinbarten Dienstortes sind Vertragslehrer durch das Sachlichkeitsgebot (Willkürverbot) geschützt. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059610
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19901219_OGH0002_009OBA00236_9000000_001