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Entscheidung 8 ObA 63/22f×

Entscheidung 8 ObA 63/22f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0039037 Rechtssatz 25.04.1963Zivilrecht
Wird nur ein Feststellungsbegehren gestellt, dann ist die Fällung eines Zwischenurteiles schon begrifflich ausgeschlossen. In einem solchen Fall liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fällung eines Zwischenurteils nicht vor.
RS0059610 Rechtssatz 19.12.1990Zivilrecht
Es ist sachlich nicht berechtigt, öffentlich Bedienstete unter denselben Voraussetzungen ungleich zu behandeln (§ 12 Abs 3 GehG - § 26 Abs 3 VBG); Gleichbehandlungsgebot!
RS0059620 Rechtssatz 19.12.1990Zivilrecht
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu § 12 Abs 3 GehG ist die Frage einer Vollberücksichtigung der anrechenbaren Zeiten in jedem Einzelfall auf Grund der konkreten Gegebenheiten nach dem Gesetz zu lösen, wobei es auf einen Vergleich mit Laufbahnen ander …
RS0082090 Rechtssatz 19.12.1990Zivilrecht
Das "öffentliche Interesse" an der Gewährung einer besseren besoldungsrechtlichen Stellung der übernommenen Dienstnehmer kann unter anderem darin liegen, daß der Dienstgeber ohne Kosten für die Ausbildung und Praxis tragen zu müssen, sofort bestens qualifiz …
RS0082094 Rechtssatz 13.02.1991Zivilrecht
Bei Entscheidung über die Vollanrechnung von Vordienstzeiten hat sich der öffentlich-rechtliche Dienstgeber an den sachlichen Kriterien im Sinne des Gesetzes zu orientieren (so auch 9 Ob A 236, 237/90). (§ 48 ASGG).
RS0082096 Rechtssatz 19.12.1990Zivilrecht
Voraussetzung einer Anrechnung der Vortätigkeit des Vertragsbediensteten.
RS0119339 Rechtssatz 12.08.2004Zivilrecht
Bezieht sich der Revisionswerber ausdrücklich auf bestimmte Feststellungen, dann ist der Revisionsgegner dazu verhalten, diese ihm nachteiligen Feststellungen beziehungsweise die Nichterledigung seiner Beweisrüge in seiner Berufung in der Revisionsbeantwort …
RS0133363 Rechtssatz 29.09.2020Zivilrecht
§ 26 Abs 5 und Abs 6 VBG 1948 ist so zu verstehen, dass mit „Dienstantritt“ der Beginn der Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeint ist, für die nach ihrem Inhalt der Vorrückungsstichtag bzw das Besoldungsdienstalter erstmals von Relevanz …