Rechtssatz RS0082094
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082094
Entscheidungsdatum
16.12.2022
Rechtssatz
Bei Entscheidung über die Vollanrechnung von Vordienstzeiten hat sich der öffentlich-rechtliche Dienstgeber an den sachlichen Kriterien im Sinne des Gesetzes zu orientieren (so auch 9 Ob A 236, 237/90). (§ 48 ASGG).Bei Entscheidung über die Vollanrechnung von Vordienstzeiten hat sich der öffentlich-rechtliche Dienstgeber an den sachlichen Kriterien im Sinne des Gesetzes zu orientieren (so auch 9 Ob A 236, 237/90). (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 16/91
Entscheidungstext OGH 13.02.1991 9 ObA 16/91
- 8 ObA 85/99d
Entscheidungstext OGH 12.08.1999 8 ObA 85/99d
Auch; Beisatz: Ein Vertragsbediensteter hat dann, wenn die in § 26 Abs 3 VBG genannten Voraussetzungen zutreffen, einen Anspruch auf Anrechnung der vollen Vordienstzeit. Es liegt hier kein Fall des "Könnens", sondern - bei Erfüllung der Kriterien - des "Müssens" vor. (T1) Beisatz: Die richtige Berechnung des Vorrückungsstichtages gemäß § 26 Abs 3 VBG kann nicht zum Nachteil des Dienstnehmers abbedungen werden. (T2)
- 8 ObA 63/22f
Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 ObA 63/22f
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Anrechnung der Vortätigkeit der Klägerin als Erzieherin als Vordienstzeiten für ihre Verwendung als Sonderschul- bzw Integrationslehrerin sowie Anrechnung der Zeiten der Ausbildung zur Volksschullehrerin zuzüglich jener für das Aufbaustudium zur Sonderschulpädagogin, obwohl es damals auch ein eigenes, kürzeres Studium für das Lehramt an Sonderschulen gab. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0082094
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2023
Dokumentnummer
JJR_19910213_OGH0002_009OBA00016_9100000_001