Rechtssatz RS0059620
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059620
Entscheidungsdatum
27.05.2025
Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu § 12 Abs 3 GehG ist die Frage einer Vollberücksichtigung der anrechenbaren Zeiten in jedem Einzelfall auf Grund der konkreten Gegebenheiten nach dem Gesetz zu lösen, wobei es auf einen Vergleich mit Laufbahnen anderer Beamter nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Vortätigkeit von einer derart qualifizierten Bedeutung ist, dass der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 12, Absatz 3, GehG ist die Frage einer Vollberücksichtigung der anrechenbaren Zeiten in jedem Einzelfall auf Grund der konkreten Gegebenheiten nach dem Gesetz zu lösen, wobei es auf einen Vergleich mit Laufbahnen anderer Beamter nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Vortätigkeit von einer derart qualifizierten Bedeutung ist, dass der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 236/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObA 236/90
Veröff: SZ 63/228
- 8 ObA 85/99d
Entscheidungstext OGH 12.08.1999 8 ObA 85/99d
Beisatz: Hier: § 26 Abs 3 VBG. (T1)
- 9 ObA 112/00m
Entscheidungstext OGH 05.04.2000 9 ObA 112/00m
Beis wie T1
- 8 ObA 225/00x
Entscheidungstext OGH 16.08.2001 8 ObA 225/00x
Auch; Beisatz: Dann, wenn ein bestimmtes Studium Anstellungserfordernis ist, ist diesem Studium - im Gegensatz zur Anrechnung sonstiger Studien oder Tätigkeiten, bei denen eine eingehende Prüfung und Abwägung nach § 26 Abs 3 VBG im Einzelfall stets erforderlich ist - im Regelfall die besondere Bedeutung im Sinn des § 26 Abs 3 VBG zuzuerkennen. (T2)
Beisatz: Hier: Anrechnung der nicht frühestmöglich absolvierten Ausbildung an der Sozialakademie (die daher nicht gemäß § 26 Abs 2 lit b VBG anzurechnen ist), gemäß § 26 Abs 3 VBG, obwohl Studium an der Sozialakademie Anstellungserfordernis ist. (T3)
- 9 ObA 3/04p
Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 ObA 3/04p
Vgl auch; Beis wie T2
- 8 ObA 26/18h
Entscheidungstext OGH 19.07.2018 8 ObA 26/18h
Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob Vordienstzeiten zur Gänze oder bloß zum Teil einschlägig sind, richtet sich danach, im welchem Umfang die Vordienstzeiten für den erheblich höheren Arbeitserfolg tatsächlich erforderlich waren bzw ob der erheblich höhere Gesamtarbeitserfolg im gleichen Ausmaß auch bei einer kürzeren Vorverwendung eingetreten wäre. (T4)
- 9 ObA 47/19f
Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 ObA 47/19f
Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten nach § 26 Abs 3 VBG 1948 (hier iVm § 18 LVG 1966) ist nicht auf allfällige zukünftige Verwendungen, sondern auf die mit dem Einstiegsarbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten abzustellen. (T5)
Beisatz: Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, BGBl II 2015/283 entfaltet keine einschränkende Bindung. (T6)
- 9 ObA 49/22d
Entscheidungstext OGH 31.08.2022 9 ObA 49/22d
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: § 18 Abs 3 LVG 1966 iVm § 26 Abs 3 VBG 1948 idF BGBl I 2015/65 und §§ 1, 3 Anrechnungsverordnung. (T7)
- 8 ObA 56/21z
Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 ObA 56/21z
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Frage der Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten als Werkzeugmacher und Lehrlingsausbilder für die Vertragsbedienstetentätigkeit als Lehrer (Fachbereichsleiter Metall) an einer Polytechnischen Schule; welche Mittel hiefür als Nachweise erbracht werden können, wird in § 26 Abs 5 und 6 VBG 1948 nicht näher geregelt, sodass nicht nur vom Dienstgeber ausgestellte Zeugnisse, sondern auch andere geeignete Urkunden, etwa Bestätigungen informierter Dritter oder eigene Erklärungen des Vertragsbediensteten, nicht unbeachtlich sind. (T8)
- 8 ObA 63/22f
Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 ObA 63/22f
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Anrechnung der Vortätigkeit der Klägerin als Erzieherin als Vordienstzeiten für ihre Verwendung als Sonderschul- bzw Integrationslehrerin, wobei auf den Beginn ihres (ersten) befristeten Vertragsbedienstetenverhältnisses als „Zeitpunkt des Dienstantritts“ abzustellen ist, weil trotz späterer Überleitung in ein unbefristetes Dienstverhältnis, für das das Besoldungsdienstalter erstmals festzusetzen ist, von einem durchgehenden Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber auszugehen ist. (T9)
- 8 ObA 42/23v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.08.2023 8 ObA 42/23v
vgl; Beisatz wie T4
Beisatz: Ob durch eine Berufstätigkeit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die ein erheblich höherer Arbeitserfolg zu erwarten ist, hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, deren Beurteilung in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSv § 502 Abs 1 ZPO begründet. (T10)
Beisatz: Hier: Anrechnung von Vordienstzeiten auf die Tätigkeit als Berufsschullehrer für technisches Zeichnen, Kunststofftechnik, technische Laboratoriumsübungen und angewandte Mathematik (T11)
- 9 ObA 107/23k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2024 9 ObA 107/23k
Beisatz nur wie T10
Anm: = RS0082096 (T12)
- 9 ObA 91/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2025 9 ObA 91/24h
Beisatz wie T10
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059620
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19901219_OGH0002_009OBA00236_9000000_002