Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; ihr kommt aber keine Berechtigung zu.
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Revisionsausführungen der beklagten Partei ist entgegenzuhalten:
Dass eine Berücksichtigung der Studienzeit an der Akademie für Sozialarbeit nach § 26 Abs 2 Z 6 lit b VBG mangels Vorliegens der dort genannten Voraussetzungen - der Kläger besuchte die Akademie für Sozialarbeit erst im zweiten Bildungsweg in bereits etwas vorgeschrittenem Alter - nicht in Betracht kommt, ist nicht mehr strittig.Dass eine Berücksichtigung der Studienzeit an der Akademie für Sozialarbeit nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, Litera b, VBG mangels Vorliegens der dort genannten Voraussetzungen - der Kläger besuchte die Akademie für Sozialarbeit erst im zweiten Bildungsweg in bereits etwas vorgeschrittenem Alter - nicht in Betracht kommt, ist nicht mehr strittig.
Die beklagte Partei meint aber, dass auch eine Anrechnung nach § 26 Abs 3 VBG - jedenfalls soweit sie die Zeit der beiden Pflichtpraktika übersteigt - ausscheide, weil die Absolvierung eines Studiums, das Anstellungsvoraussetzung sei, nie für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung sein könne. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur gleichlautenden Bestimmung des § 12 Abs 3 GehG sei unrichtig. Ohne dieses Studium hätte der Kläger gar nicht aufgenommen werden dürfen. Wäre der Gesetzgeber anderer Ansicht gewesen, hätte er das Gesetz anders formuliert.Die beklagte Partei meint aber, dass auch eine Anrechnung nach Paragraph 26, Absatz 3, VBG - jedenfalls soweit sie die Zeit der beiden Pflichtpraktika übersteigt - ausscheide, weil die Absolvierung eines Studiums, das Anstellungsvoraussetzung sei, nie für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung sein könne. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, GehG sei unrichtig. Ohne dieses Studium hätte der Kläger gar nicht aufgenommen werden dürfen. Wäre der Gesetzgeber anderer Ansicht gewesen, hätte er das Gesetz anders formuliert.
Es ist der Revisionswerberin durchaus zuzugestehen, dass der Gesetzgeber eine andere, mit den übrigen Bestimmungen des § 26 Abs 2 VBG besser harmonierende Regelung hätte treffen können: In den Z 5, 7 und 8 des § 26 Abs 2 VBG ist nämlich die Berücksichtigung von Studien- und Praktikumszeiten zwingend und ohne weitere Bedingungen vorgesehen, wenn diese Aufnahmeerfordernisse gewesen sind. Gerade eine solche Regelung fehlt im § 26 Abs 2 Z 6 VBG; das sagt aber nichts darüber aus, ob nicht auch eine volle Anrechnung nach einer anderen Bestimmung - hier nach § 26 Abs 3 VBG - in Betracht kommt, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach dieser Bestimmung vorliegen, was jeweils im Einzelfall zu prüfen ist (SZ 63/228 ua). Liegen sie vor, hat der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf Anrechnung (SZ 63/228 ua).Es ist der Revisionswerberin durchaus zuzugestehen, dass der Gesetzgeber eine andere, mit den übrigen Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 2, VBG besser harmonierende Regelung hätte treffen können: In den Ziffer 5, 7 und 8 des Paragraph 26, Absatz 2, VBG ist nämlich die Berücksichtigung von Studien- und Praktikumszeiten zwingend und ohne weitere Bedingungen vorgesehen, wenn diese Aufnahmeerfordernisse gewesen sind. Gerade eine solche Regelung fehlt im Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, VBG; das sagt aber nichts darüber aus, ob nicht auch eine volle Anrechnung nach einer anderen Bestimmung - hier nach Paragraph 26, Absatz 3, VBG - in Betracht kommt, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach dieser Bestimmung vorliegen, was jeweils im Einzelfall zu prüfen ist (SZ 63/228 ua). Liegen sie vor, hat der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf Anrechnung (SZ 63/228 ua).
Der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 2047/78 = ZfVB 1981/32; VwGH 90/12/0097 = VwSlg 13.482 A/1991) zur gleichlautenden Bestimmung des § 12 Abs 3 GehG überzeugend ist und deshalb auch § 26 Abs 3 VBG in diesem Sinn auszulegen ist, weil es sachlich nicht gerechtfertigt ist, öffentliche Bedienstete unter denselben Voraussetzungen ungleich zu behandeln (SZ 63/228 ua; zuletzt 9 ObA 282/98f; 9 ObA 73/99x).Der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 2047/78 = ZfVB 1981/32; VwGH 90/12/0097 = VwSlg 13.482 A/1991) zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, GehG überzeugend ist und deshalb auch Paragraph 26, Absatz 3, VBG in diesem Sinn auszulegen ist, weil es sachlich nicht gerechtfertigt ist, öffentliche Bedienstete unter denselben Voraussetzungen ungleich zu behandeln (SZ 63/228 ua; zuletzt 9 ObA 282/98f; 9 ObA 73/99x).
Die Revisionswerberin kann keine plausible Erklärung dafür liefern, dass einer für die Anstellung erforderlichen Berufsausbildung grundsätzlich und von vorneherein keinerlei Bedeutung in diesem Zusammenhang zukommen könne. Gerade dann, wenn dieses spezielle Studium (hier an der Akademie für Sozialarbeit) Anstellungsvoraussetzung ist, kommt diesem Studium im Sinne des § 26 Abs 3 VBG besondere Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten zu, denn es wurde sogar als für die spätere Verwendung unerlässlich festgelegt.Die Revisionswerberin kann keine plausible Erklärung dafür liefern, dass einer für die Anstellung erforderlichen Berufsausbildung grundsätzlich und von vorneherein keinerlei Bedeutung in diesem Zusammenhang zukommen könne. Gerade dann, wenn dieses spezielle Studium (hier an der Akademie für Sozialarbeit) Anstellungsvoraussetzung ist, kommt diesem Studium im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, VBG besondere Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten zu, denn es wurde sogar als für die spätere Verwendung unerlässlich festgelegt.
Dass diese Auslegung geboten ist, ergibt sich auch daraus, dass der Gesetzgeber in den oben erwähnten anderen Fällen des § 26 Abs 2 VBG Zeiten eines abgeschlossenen Studiums, das Aufnahmeerfordernis gewesen ist, jedenfalls und stets voll anrechnet, ohne dass noch weitere Voraussetzungen gegeben sein müssten.Dass diese Auslegung geboten ist, ergibt sich auch daraus, dass der Gesetzgeber in den oben erwähnten anderen Fällen des Paragraph 26, Absatz 2, VBG Zeiten eines abgeschlossenen Studiums, das Aufnahmeerfordernis gewesen ist, jedenfalls und stets voll anrechnet, ohne dass noch weitere Voraussetzungen gegeben sein müssten.
Hieraus ist zu folgern, dass dann, wenn ein bestimmtes Studium Anstellungserfordernis ist, diesem Studium - im Gegensatz zur Anrechnung sonstiger Studien oder Tätigkeiten, bei denen eine eingehende Prüfung und Abwägung nach § 26 Abs 3 VBG im Einzelfall stets erforderlich ist - im Regelfall die besondere Bedeutung im Sinn des § 26 Abs 3 VBG zuzuerkennen ist.Hieraus ist zu folgern, dass dann, wenn ein bestimmtes Studium Anstellungserfordernis ist, diesem Studium - im Gegensatz zur Anrechnung sonstiger Studien oder Tätigkeiten, bei denen eine eingehende Prüfung und Abwägung nach Paragraph 26, Absatz 3, VBG im Einzelfall stets erforderlich ist - im Regelfall die besondere Bedeutung im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, VBG zuzuerkennen ist.
Ein Vorbringen, warum dies gerade beim Kläger aus bestimmten Gründen nicht der Fall sein sollte - also die nach § 26 Abs 3 VBG nötige Einzelfallprüfung Gegenteiliges ergebe -, hat die beklagte Partei ebensowenig wie ein Vorbringen zu einem allenfalls fehlenden öffentlichen Interesse erstattet. Solche Umstände sind auch nicht erkennbar. Es liegt im Regelfall im öffentlichen Interesse, dass solch ausgebildete Fachleute, um sie auf Dauer der öffentlichen Hand zu erhalten, zu guten finanziellen Bedingungen beschäftigt werden, auch wenn sie den Beruf erst später ergriffen haben und deshalb eine jedenfalls vorzunehmende Anrechnung nach § 26 Abs 2 Z 6 lit b VBG ausscheidet.Ein Vorbringen, warum dies gerade beim Kläger aus bestimmten Gründen nicht der Fall sein sollte - also die nach Paragraph 26, Absatz 3, VBG nötige Einzelfallprüfung Gegenteiliges ergebe -, hat die beklagte Partei ebensowenig wie ein Vorbringen zu einem allenfalls fehlenden öffentlichen Interesse erstattet. Solche Umstände sind auch nicht erkennbar. Es liegt im Regelfall im öffentlichen Interesse, dass solch ausgebildete Fachleute, um sie auf Dauer der öffentlichen Hand zu erhalten, zu guten finanziellen Bedingungen beschäftigt werden, auch wenn sie den Beruf erst später ergriffen haben und deshalb eine jedenfalls vorzunehmende Anrechnung nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, Litera b, VBG ausscheidet.
Hieraus folgt, dass dem Kläger die Zeiten seines Studiums an der Akademie für Sozialarbeit nach § 26 Abs 1 Z 2 lit a VBG voll anzurechnen sind, weil die Voraussetzungen nach § 26 Abs 3 VBG erfüllt sind.Hieraus folgt, dass dem Kläger die Zeiten seines Studiums an der Akademie für Sozialarbeit nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, VBG voll anzurechnen sind, weil die Voraussetzungen nach Paragraph 26, Absatz 3, VBG erfüllt sind.
Da diese Zeiten somit ohnedies voll anzurechnen sind - und eine Doppelanrechnung naturgemäß nicht in Betracht kommt -, braucht auf die Frage, ob die Zeiten der Pflichtpraktika, die der Kläger in seiner nunmehrigen Dienststelle verbracht hat, jedenfalls anzurechnen wären, weil sie der beklagten Partei die Einschulung und das Einstiegsseminar ersparte, nicht mehr eingegangen zu werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.