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Entscheidung 8 ObA 42/23v×

Entscheidung 8 ObA 42/23v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008694 Rechtssatz 18.04.1951Zivilrecht
Die Rückwirkung eines Gesetzes bezieht sich nur auf jene Tatbestände, für die die Rückwirkung ausdrücklich ausgesprochen wird.
RS0008713 Rechtssatz 23.05.1969Zivilrecht
Der Gesetzgeber kann bei Erlassung eines neuen Gesetzes die Rückwirkung ausdrücklich anordnen (JBl 1930 S 147). Diese muss sich jedoch aus dem Gesetz selbst ergeben.
RS0015520 Rechtssatz 23.03.1994Zivilrecht
Da es an einem höherrangigen verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot fehlt, stellt jenes des § 5 ABGB nur eine im Zweifel geltende Regelung dar, die durch jede Rückwirkungsanordnung als lex specialis durchbrochen werden kann.
RS0059620 Rechtssatz 19.12.1990Zivilrecht
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu § 12 Abs 3 GehG ist die Frage einer Vollberücksichtigung der anrechenbaren Zeiten in jedem Einzelfall auf Grund der konkreten Gegebenheiten nach dem Gesetz zu lösen, wobei es auf einen Vergleich mit Laufbahnen ander …
RS0082096 Rechtssatz 19.12.1990Zivilrecht
Voraussetzung einer Anrechnung der Vortätigkeit des Vertragsbediensteten.
RS0118709 Rechtssatz 29.03.2004Zivilrecht
Wird die Entscheidung der zweiten Instanz auch auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung gestützt, muss auch diese im außerordentlichen Rechtsmittel bekämpft werden.
RS0134598 Rechtssatz 03.08.2023Zivilrecht
Die Übergangsbestimmung des § 100 Abs 94 Z 8 VBG idF BGBl I Nr 137/2022 ist dahin auszulegen, dass die geltende Fassung des § 26 Abs 3 VBG nicht auf solche Dienstverhältnisse anzuwenden ist, bei denen die Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten berei …