Rechtssatz RS0082096
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082096
Entscheidungsdatum
27.05.2025
Norm
DO BezugsO - PensionsO der Arbeiterkammern §8 Abs2
VBG §26 Abs3
ZPO §502 Abs1
Rechtssatz
Voraussetzung einer Anrechnung der Vortätigkeit des Vertragsbediensteten.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 236/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObA 236/90
- 8 ObA 224/97t
Entscheidungstext OGH 30.04.1998 8 ObA 224/97t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Anrechnung von Vordienstzeiten in Mitgliedstaaten der EU. (T1)
- 8 ObA 85/99d
Entscheidungstext OGH 12.08.1999 8 ObA 85/99d
Beisatz: Ein Vertragsbediensteter hat dann, wenn die in § 26 Abs 3 VBG genannten Voraussetzungen zutreffen, einen Anspruch auf Anrechnung der vollen Vordienstzeit. Die Frage einer Vollberücksichtigung dieser Zeiten ist in jedem Einzelfall aufgrund der konkreten Gegebenheit nach dem Gesetz zu lösen, wobei es auf einen Vergleich mit Laufbahnen anderer Bediensteten nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Vortätigkeit von einer derart qualifizierten Bedeutung ist, dass der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. (T2); Beisatz: Die richtige Berechnung des Vorrückungsstichtages gemäß § 26 Abs 3 VBG kann nicht zum Nachteil des Dienstnehmers abbedungen werden. (T3)
- 9 ObA 112/00m
Entscheidungstext OGH 05.04.2000 9 ObA 112/00m
Beis wie T2
- 8 ObA 303/00t
Entscheidungstext OGH 30.08.2001 8 ObA 303/00t
Beisatz: Ausländische, den inländischen Zeiten gleichzuhaltende Vordienstzeiten sind bei Vertragslehrern I L und Vertragsassistenten, soferne es sich um Angehörige der Mitgliedsstaaten der EG oder des EWR handelt, wie bei Inländern anzurechnen. (T4)
- 9 ObA 49/02z
Entscheidungstext OGH 08.05.2002 9 ObA 49/02z
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die für die Rechtsprechung zu § 26 Abs 3 VBG maßgebenden Überlegungen können - ungeachtet des Umstandes, dass Geltungsgrund der DBPO im Verhältnis zum einzelnen Arbeitnehmer der Einzelvertrag ist - durchaus auf § 8 Abs 2 DBPO übertragen werden. (T5)
- 9 ObA 3/04p
Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 ObA 3/04p
Auch; Beisatz: Ob "sonstige Zeiten" die Erfordernisse des Abs 3 leg cit erfüllen (und demnach zur Gänze - und nicht bloß zur Hälfte - anzurechnen sind), hängt demzufolge davon ab, ob die Tätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Dies hängt wiederum bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen eines gemeinnützigen Vereins naturgemäß von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, deren Beurteilung in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet. (T6)
- 8 ObA 72/09k
Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 ObA 72/09k
Vgl auch
- 8 ObA 73/20y
Entscheidungstext OGH 25.08.2020 8 ObA 73/20y
Beis wie T2 nur: Entscheidend ist, ob die Vortätigkeit von einer derart qualifizierten Bedeutung ist, dass der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. (T7);
Beisatz: Hier: § 26 Abs 3 VBG idF der 2. Dienstrechtsnovelle 2019 (BGBl I 58/2019), dessen maßgeblicher Wortlaut sich im Vergleich zur der zu T2 zitierten Vorjudikatur zugrundeliegenden Fassung nicht entscheidend geändert hat, sodass die dort erfolgte Klarstellung auf § 26 Abs 3 VGB idF der 2. Dienstrechtsnovelle 2019 übertragen werden kann. (T8)
- 8 ObA 63/22f
Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 ObA 63/22f
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Anrechnung der Vortätigkeit der Klägerin als Erzieherin als Vordienstzeiten für ihre Verwendung als Sonderschul- bzw Integrationslehrerin. (T9)
- 8 ObA 81/22b
Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 ObA 81/22b
Vgl; Beisatz: Auf Vertragsbedienstete, die mit der Besoldungsreform 2015 gemäß § 94a VBG iVm § 169c GehG in das neue Besoldungssystem übergeleitet wurden, ist § 26 Abs 3 VBG nicht anzuwenden. (T10)
Anm: So bereits 9 ObA 145/19t. (T11)
- 8 ObA 42/23v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.08.2023 8 ObA 42/23v
vgl; Beisatz wie T6: Ob durch eine Berufstätigkeit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die ein erheblich höherer Arbeitserfolg zu erwarten ist, hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, deren Beurteilung in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründet. (T12)
Beisatz: Hier: Anrechnung von Vordienstzeiten auf die Tätigkeit als Berufsschullehrer für technisches Zeichnen, Kunststofftechnik, technische Laboratoriumsübungen und angewandte Mathematik (T13)
- 9 ObA 107/23k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2024 9 ObA 107/23k
Beisatz wie T12
Anm: = RS0059620 (T10)
- 9 ObA 91/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2025 9 ObA 91/24h
Beisatz wie T12
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0082096
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19901219_OGH0002_009OBA00236_9000000_004