Rechtssatz RS0133363
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133363
Entscheidungsdatum
27.04.2023
Rechtssatz
§ 26 Abs 5 und Abs 6 VBG 1948 ist so zu verstehen, dass mit „Dienstantritt“ der Beginn der Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeint ist, für die nach ihrem Inhalt der Vorrückungsstichtag bzw das Besoldungsdienstalter erstmals von Relevanz ist.Paragraph 26, Absatz 5 und Absatz 6, VBG 1948 ist so zu verstehen, dass mit „Dienstantritt“ der Beginn der Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeint ist, für die nach ihrem Inhalt der Vorrückungsstichtag bzw das Besoldungsdienstalter erstmals von Relevanz ist.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 30/20g
Entscheidungstext OGH 29.09.2020 9 ObA 30/20g
- 8 ObA 63/22f
Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 ObA 63/22f
Vgl aber , Beisatz: Anrechnung der Vortätigkeit der Klägerin als Erzieherin als Vordienstzeiten für ihre Verwendung als Sonderschul- bzw Integrationslehrerin, wobei hier auf den Beginn ihres (ersten) befristeten Vertragsbedienstetenverhältnisses als „Zeitpunkt des Dienstantritts“ abzustellen ist, weil trotz späterer Überleitung in ein unbefristetes Dienstverhältnis, für das das Besoldungsdienstalter erstmals festzusetzen ist, von einem durchgehenden Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber auszugehen ist. (T1)
- 9 ObA 123/22m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.04.2023 9 ObA 123/22m
Beisatz: Hier war der Vorrückungsstichtag zu einem Zeitpunkt erstmals von Relevanz, zu dem § 26 Abs 5 VBG 1948 in der Fassung der Besoldungsreform 2015 noch nicht in Kraft stand. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133363
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20200929_OGH0002_009OBA00030_20G0000_001