Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln beider Parteien kommt keine Berechtigung zu.
1. Zur Revision der Klägerin:
Die Vorinstanzen haben die auf den im Verfahren 8 Cg 3836/84 geschlossenen Vergleich gestützten Amtshaftungsansprüche wegen Verjährung gemäß § 6 Abs 1 AHG abgewiesen. Nach dieser Bestimmung verjähren Ersatzansprüche nach § 1 AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekannt geworden, so verjährt der Ersatzanspruch erst 10 Jahre nach Entstehung des Schadens. Für den Beginn des Fristenlaufs stellt die Verjährungsbestimmung des AHG nicht auf das schädigende Ereignis und die Kenntnis des Schädigers, sondern auf die Entstehung (= Wirksamkeit) des Schadens und (nur) bei der dreijährigen Verjährungsfrist auf dessen Kenntnis ab (JBl 1992, 253; ZfRV 1993, 248; 1 Ob 17/93; JBl 1998, 454 uva). Zur Ingangsetzung der Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB hat der erkennende Senat als verstärkter Senat in SZ 68/238 im Einklang mit der Rechtsprechung zu § 6 Abs 1 AHG ausgesprochen, daß die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginne. Im Falle der zeitlich gedehnten Entstehung mehrerer Teilschäden habe dies allerdings nur für den relevanten "Erst- oder Primärschaden" uneingeschränkt Gültigkeit. Die Berücksichtigung leitender, insbesondere der Prozeßökonomie dienender Zwecke des Verjährungsrechts verbiete es, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehung beginnen zu lassen. Vielmehr sei bei Verfolgung eines aktuellen Schadenersatzanspruchs auch die Erhebung einer Feststellungsklage zur Geltendmachung der bei Entstehung des "Erstschadens" vorhersehbaren Folgeschäden zumutbar. In der Folge wurde in der Rechtsprechung bekräftigt, daß der Geschädigte jedenfalls dann, wenn er - wegen des Eintritts eines "Erstschadens" - zu einer Leistungsklage genötigt ist, gleichzeitig alle vorhersehbaren künftigen Schäden mit Feststellungsklage geltend machen muß, um die Verjährung des Ersatzanspruchs wegen derartiger Schäden zu vermeiden (JBl 1997, 43; SZ 69/55; 7 Ob 54/97k). Auch für den Bereich des Amtshaftungsrechts wurde bereits wiederholt ausgesprochen, daß es sich dann, wenn sich aus einer einzigen schädigenden Verhaltensweise fortlaufend gleichartige schädliche Folgen, die in überschaubarem Zusammenhang stehen und ursprünglich voraussehbar waren, entwickeln, um einen einheitlichen Schaden handle, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entstanden sei. In solchen Fällen seien die Wirkungen des schädigenden Ereignisses bekannt, auch wenn erst ein Teil von ihnen eingetreten sei. Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden bildeten verjährungsrechtlich eine Einheit. Diese Folgeschäden lösten verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus (SZ 60/27; 1 Ob 17/93; JBl 1998, 454). An dieser gesicherten Rechtsprechung ist festzuhalten.Die Vorinstanzen haben die auf den im Verfahren 8 Cg 3836/84 geschlossenen Vergleich gestützten Amtshaftungsansprüche wegen Verjährung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AHG abgewiesen. Nach dieser Bestimmung verjähren Ersatzansprüche nach Paragraph eins, AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekannt geworden, so verjährt der Ersatzanspruch erst 10 Jahre nach Entstehung des Schadens. Für den Beginn des Fristenlaufs stellt die Verjährungsbestimmung des AHG nicht auf das schädigende Ereignis und die Kenntnis des Schädigers, sondern auf die Entstehung (= Wirksamkeit) des Schadens und (nur) bei der dreijährigen Verjährungsfrist auf dessen Kenntnis ab (JBl 1992, 253; ZfRV 1993, 248; 1 Ob 17/93; JBl 1998, 454 uva). Zur Ingangsetzung der Verjährungsfrist nach Paragraph 1489, ABGB hat der erkennende Senat als verstärkter Senat in SZ 68/238 im Einklang mit der Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz eins, AHG ausgesprochen, daß die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginne. Im Falle der zeitlich gedehnten Entstehung mehrerer Teilschäden habe dies allerdings nur für den relevanten "Erst- oder Primärschaden" uneingeschränkt Gültigkeit. Die Berücksichtigung leitender, insbesondere der Prozeßökonomie dienender Zwecke des Verjährungsrechts verbiete es, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehung beginnen zu lassen. Vielmehr sei bei Verfolgung eines aktuellen Schadenersatzanspruchs auch die Erhebung einer Feststellungsklage zur Geltendmachung der bei Entstehung des "Erstschadens" vorhersehbaren Folgeschäden zumutbar. In der Folge wurde in der Rechtsprechung bekräftigt, daß der Geschädigte jedenfalls dann, wenn er - wegen des Eintritts eines "Erstschadens" - zu einer Leistungsklage genötigt ist, gleichzeitig alle vorhersehbaren künftigen Schäden mit Feststellungsklage geltend machen muß, um die Verjährung des Ersatzanspruchs wegen derartiger Schäden zu vermeiden (JBl 1997, 43; SZ 69/55; 7 Ob 54/97k). Auch für den Bereich des Amtshaftungsrechts wurde bereits wiederholt ausgesprochen, daß es sich dann, wenn sich aus einer einzigen schädigenden Verhaltensweise fortlaufend gleichartige schädliche Folgen, die in überschaubarem Zusammenhang stehen und ursprünglich voraussehbar waren, entwickeln, um einen einheitlichen Schaden handle, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entstanden sei. In solchen Fällen seien die Wirkungen des schädigenden Ereignisses bekannt, auch wenn erst ein Teil von ihnen eingetreten sei. Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden bildeten verjährungsrechtlich eine Einheit. Diese Folgeschäden lösten verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus (SZ 60/27; 1 Ob 17/93; JBl 1998, 454). An dieser gesicherten Rechtsprechung ist festzuhalten.
Entgegen der in der Revision der Klägerin vertretenen Ansicht stellt der von ihr behauptete Unterhaltsentgang aufgrund des im Scheidungsverfahren am 29. 10. 1984 abgeschlossenen Vergleichs einen einheitlichen Schaden dar, weil der geradezu typische Fall fortlaufend gleichartig entstehender vorhersehbarer schädlicher Folgen gegeben ist. Wie die Vorinstanzen zutreffend dargestellt haben, ist dieser Schade spätestens mit der ersten Unterhaltszahlung im November 1984 wirksam geworden, sodaß die 10jährige Verjährungsfrist für den gesamten aufgrund des Vergleichsabschlusses geltend gemachten Schaden im Zeitpunkt der Aufforderung gemäß § 8 Abs 1 AHG im Juli 1996 bereits abgelaufen war. Da die 10jährige Verjährungsfrist - wie bereits dargestellt - auch dann abläuft, wenn dem Geschädigten der Schade nicht bekannt geworden ist, kommt es nicht darauf an, ob und wann die Klägerin durch ihren Rechtsfreund von den angeblichen Verfahrensverstößen Kenntnis erlangt hat.Entgegen der in der Revision der Klägerin vertretenen Ansicht stellt der von ihr behauptete Unterhaltsentgang aufgrund des im Scheidungsverfahren am 29. 10. 1984 abgeschlossenen Vergleichs einen einheitlichen Schaden dar, weil der geradezu typische Fall fortlaufend gleichartig entstehender vorhersehbarer schädlicher Folgen gegeben ist. Wie die Vorinstanzen zutreffend dargestellt haben, ist dieser Schade spätestens mit der ersten Unterhaltszahlung im November 1984 wirksam geworden, sodaß die 10jährige Verjährungsfrist für den gesamten aufgrund des Vergleichsabschlusses geltend gemachten Schaden im Zeitpunkt der Aufforderung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AHG im Juli 1996 bereits abgelaufen war. Da die 10jährige Verjährungsfrist - wie bereits dargestellt - auch dann abläuft, wenn dem Geschädigten der Schade nicht bekannt geworden ist, kommt es nicht darauf an, ob und wann die Klägerin durch ihren Rechtsfreund von den angeblichen Verfahrensverstößen Kenntnis erlangt hat.
Die Revisionswerberin meint, die gegenüber der 30jährigen Verjährungsfrist des § 1489 zweiter Satz ABGB lediglich 10jährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei somit verfassungswidrig. Sie regt daher an, der Oberste Gerichtshof möge gemäß Art 140 Abs 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof herantreten. Hiezu hat der erkennende Senat erwogen:Die Revisionswerberin meint, die gegenüber der 30jährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, zweiter Satz ABGB lediglich 10jährige Verjährungsfrist des Paragraph 6, Absatz eins, AHG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei somit verfassungswidrig. Sie regt daher an, der Oberste Gerichtshof möge gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof herantreten. Hiezu hat der erkennende Senat erwogen:
Gemäß Art 23 Abs 1 B-VG haften der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Gemäß Abs 4 werden die näheren Bestimmungen durch Bundesgesetz getroffen. Der Verfassungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, daß die Amtshaftung als besondere Art des Schadenersatzrechts nicht unter den allgemeinen Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" (Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG) falle, sondern unter die Sonderkompetenz des Art 23 Abs 4 B-VG, die neben jener des Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG stehe (VfGH in ÖJZ 1979, 304; JBl 1979, 198; ÖJZ 1994, 672 ua). Art 23 Abs 1 B-VG bilde im Zusammenhalt mit dem Amtshaftungsgesetz erst die materiellrechtliche Grundlage dafür, um Rechtsträger für schuldhaftes Fehlverhalten ihrer Organe in Anspruch zu nehmen (VfSlg 1810/1949; VfSlg 2485/1953; vgl zur historischen Entwicklung die Berichte des Ausschusses für Verwaltungsreform JABl 1949, 10 ff).Gemäß Artikel 23, Absatz eins, B-VG haften der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Gemäß Absatz 4, werden die näheren Bestimmungen durch Bundesgesetz getroffen. Der Verfassungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, daß die Amtshaftung als besondere Art des Schadenersatzrechts nicht unter den allgemeinen Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG) falle, sondern unter die Sonderkompetenz des Artikel 23, Absatz 4, B-VG, die neben jener des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG stehe (VfGH in ÖJZ 1979, 304; JBl 1979, 198; ÖJZ 1994, 672 ua). Artikel 23, Absatz eins, B-VG bilde im Zusammenhalt mit dem Amtshaftungsgesetz erst die materiellrechtliche Grundlage dafür, um Rechtsträger für schuldhaftes Fehlverhalten ihrer Organe in Anspruch zu nehmen (VfSlg 1810 aus 1949,; VfSlg 2485 aus 1953,; vergleiche zur historischen Entwicklung die Berichte des Ausschusses für Verwaltungsreform JABl 1949, 10 ff).
Der die Gesetzgebung und die Vollziehung gleichermaßen bindende Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B-VG), der heute als umfassendes Willkürverbot verstanden wird, gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln und läßt damit nur "sachlich gerechtfertigte" Differenzierungen zu. Davon kann nach der neueren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nur dann gesprochen werden, wenn die Differenzierung nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen, also nach eindeutig feststellbaren Sachunterschieden erfolgt. Unterschiedliche Regelungen sind dort zulässig, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen gerechtfertigt sind (SZ 61/141; SZ 61/261; ZVR 1991/44; JBl 1992, 249). Dem einfachen Gesetzgeber kommt eine freilich nicht unbegrenzte rechtspolitische Gestaltungsfreiheit zu, die außer bei einem Exzeß nicht der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt und insoweit auch nicht mit den aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Maßstäben zu messen ist. Innerhalb der aufgezeigten Grenzen ist die Rechtskontrolle nicht zur Beurteilung der Rechtspolitik berufen (VfSlg 9583/1982; 10 ObS 5/90). Daß das AHG den durch Art 23 Abs 1 B-VG eingeräumten Amtshaftungsanspruch in verschiedener Hinsicht einschränkt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, weil die Einschänkung nicht schrankenlos ist (JBl 1992, 249; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8 Rz 1350).Der die Gesetzgebung und die Vollziehung gleichermaßen bindende Gleichheitsgrundsatz (Artikel 7, B-VG), der heute als umfassendes Willkürverbot verstanden wird, gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln und läßt damit nur "sachlich gerechtfertigte" Differenzierungen zu. Davon kann nach der neueren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nur dann gesprochen werden, wenn die Differenzierung nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen, also nach eindeutig feststellbaren Sachunterschieden erfolgt. Unterschiedliche Regelungen sind dort zulässig, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen gerechtfertigt sind (SZ 61/141; SZ 61/261; ZVR 1991/44; JBl 1992, 249). Dem einfachen Gesetzgeber kommt eine freilich nicht unbegrenzte rechtspolitische Gestaltungsfreiheit zu, die außer bei einem Exzeß nicht der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt und insoweit auch nicht mit den aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Maßstäben zu messen ist. Innerhalb der aufgezeigten Grenzen ist die Rechtskontrolle nicht zur Beurteilung der Rechtspolitik berufen (VfSlg 9583 aus 1982,; 10 ObS 5/90). Daß das AHG den durch Artikel 23, Absatz eins, B-VG eingeräumten Amtshaftungsanspruch in verschiedener Hinsicht einschränkt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, weil die Einschänkung nicht schrankenlos ist (JBl 1992, 249; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8 Rz 1350).
Das Amtshaftungsrecht ist als besonderes Schadenersatzrecht unter anderem dadurch gekennzeichnet, daß der Geschädigte nicht den Schädiger selbst, sondern die Haftung eines Dritten, des Rechtsträgers, in Anspruch nimmt. Unter Hinweis auf diese Tatsache hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 199/69 die Sonderregelung des § 6 AHG als verfassungskonform angesehen. Daran ist festzuhalten, weshalb sich der erkennende Senat nicht veranlaßt sieht, beim Verfassungsgerichtshof ein Vefahren zur Prüfung der Bestimmung des § 6 Abs 1 zweiter Satz AHG einzuleiten.Das Amtshaftungsrecht ist als besonderes Schadenersatzrecht unter anderem dadurch gekennzeichnet, daß der Geschädigte nicht den Schädiger selbst, sondern die Haftung eines Dritten, des Rechtsträgers, in Anspruch nimmt. Unter Hinweis auf diese Tatsache hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 199/69 die Sonderregelung des Paragraph 6, AHG als verfassungskonform angesehen. Daran ist festzuhalten, weshalb sich der erkennende Senat nicht veranlaßt sieht, beim Verfassungsgerichtshof ein Vefahren zur Prüfung der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz AHG einzuleiten.
Soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf die angeblich unvertretbare Rechtsansicht in den im Verfahren 1 C 56/95t des BG Feldkirch ergangenen erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen stützt, ist sie vorerst darauf zu verweisen, daß der Oberste Gerichtshof dazu bereits in einem von der Klägerin angestrengten Ablehnungsverfahren zu 4 Ob 383/97w Stellung genommen hat. Er verneinte dort die von der Klägerin aus der angeblich unvertretbaren Rechtsansicht abgeleitete Befangenheit der Mitglieder des Rechtsmittelsenats mit dem Hinweis auf die Zurückweisung der außerordentlichen Revision durch den Obersten Gerichtshof und führte weiters aus, die Einwände der Klägerin gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts seien geradezu unverständlich. Wenn auch der Vergleich vom 27. 1. 1992 in einem Verfahren über die vom geschiedenen Mann der Klägerin angestrebte Unterhaltsherabsetzung geschlossen worden sei, könne doch nach dem Wortlaut des Punktes 1 kein Zweifel darüber bestehen, daß der geschiedene Mann der Klägerin damit sein Herabsetzungsbegehren fallen lassen und - andererseits - die Klägerin auf die Möglichkeit eines Erhöhungsbegehrens verzichtet habe. Diesen Ausführungen beizutreten:
§ 2 Abs 3 AHG schließt Amtshaftungsansprüche aus Erkenntnissen eines Höchstgerichts aus. Trotz dieses Haftungsausschlusses sind solche Ansprüche aber dann nicht vollständig ausgeschlossen, wenn in der Rechtssache ein Höchstgericht entschieden hat, ihm jedoch die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften nur in eingeschränktem Ausmaß möglich war (SZ 59/93; SZ 66/97; SZ 68/102; SZ 70/32; 1 Ob 41/97d). Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Amtshaftungskläger seine Klage auf eine behauptete unvertretbare Rechtsansicht stützte und der Oberste Gerichtshof die (ordentliche oder außerordentliche) Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückwies. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist in solchen Fällen vom Zurückweisungsbeschluß des Obersten Gerichtshofs gedeckt, auch wenn in diesen Fällen nicht die Berechtigung des Rechtsmittels, sondern lediglich die Frage, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn dieser Bestimmung vorliegt bzw geltend gemacht wurde, geprüft und verneint wurde. Der Ausspruch des Obersten Gerichtshofs, es lägen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor, kann nämlich nur so verstanden werden, daß das Revisionsgericht das Vorliegen eines auch für den Streitausgang erheblichen groben Auslegungs- bzw krassen Denkfehlers verneinte, hätte es doch einen solchen schon zur Wahrung der Rechtssicherheit jedenfalls aufgreifen und deshalb dem Revisionsgegner die Erstattung der Revisionsbeantwortung freistellen müssen. Damit hat es bei seiner Entscheidung über die (außerordentliche) Revision denknotwendigerweise die Vertretbarkeit der dem berufungsgerichtlichen Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung unterstellt, weil es bei Annahme einer unvertretbaren Rechtsansicht selbst in einem Fall, in dem der zur Lösung anstehenden Rechtsfrage keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende allgemeine Bedeutung beizumessen ist, aus Erwägungen der Einzelfallgerechtigkeit in die sachliche Prüfung der Berechtigung der Revision einzutreten und das Rechtsmittel meritorisch zu erledigen gehabt hätte (SZ 70/32; 1 Ob 41/97d).Paragraph 2, Absatz 3, AHG schließt Amtshaftungsansprüche aus Erkenntnissen eines Höchstgerichts aus. Trotz dieses Haftungsausschlusses sind solche Ansprüche aber dann nicht vollständig ausgeschlossen, wenn in der Rechtssache ein Höchstgericht entschieden hat, ihm jedoch die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften nur in eingeschränktem Ausmaß möglich war (SZ 59/93; SZ 66/97; SZ 68/102; SZ 70/32; 1 Ob 41/97d). Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Amtshaftungskläger seine Klage auf eine behauptete unvertretbare Rechtsansicht stützte und der Oberste Gerichtshof die (ordentliche oder außerordentliche) Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückwies. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist in solchen Fällen vom Zurückweisungsbeschluß des Obersten Gerichtshofs gedeckt, auch wenn in diesen Fällen nicht die Berechtigung des Rechtsmittels, sondern lediglich die Frage, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn dieser Bestimmung vorliegt bzw geltend gemacht wurde, geprüft und verneint wurde. Der Ausspruch des Obersten Gerichtshofs, es lägen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor, kann nämlich nur so verstanden werden, daß das Revisionsgericht das Vorliegen eines auch für den Streitausgang erheblichen groben Auslegungs- bzw krassen Denkfehlers verneinte, hätte es doch einen solchen schon zur Wahrung der Rechtssicherheit jedenfalls aufgreifen und deshalb dem Revisionsgegner die Erstattung der Revisionsbeantwortung freistellen müssen. Damit hat es bei seiner Entscheidung über die (außerordentliche) Revision denknotwendigerweise die Vertretbarkeit der dem berufungsgerichtlichen Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung unterstellt, weil es bei Annahme einer unvertretbaren Rechtsansicht selbst in einem Fall, in dem der zur Lösung anstehenden Rechtsfrage keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende allgemeine Bedeutung beizumessen ist, aus Erwägungen der Einzelfallgerechtigkeit in die sachliche Prüfung der Berechtigung der Revision einzutreten und das Rechtsmittel meritorisch zu erledigen gehabt hätte (SZ 70/32; 1 Ob 41/97d).
Die rechtliche Würdigung von Willenserklärungen, Verträgen und Vergleichen gehört zur rechtlichen Beurteilung, solange - wie hier - keine Feststellungen über die der Urkunde zugrundeliegende Absicht der Parteien getroffen wurden (SZ 44/22; SZ 48/86; SZ 58/199; JBl 1991, 726; 6 Ob 205/97h ua). Die in diesem Verfahren entscheidungswesentliche Frage, ob durch Punkt 1. des Vergleichs vom 27. 1. 1992 eine neue Unterhaltsbemessung erfolgte, war daher revisibel und wurde auch tatsächlich von der Klägerin mit ihrer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof herangetragen. Auch die weiteren von der Klägerin relevierten Rechtsfragen der Vergleichsanfechtung unterlagen der Kognition des Obersten Gerichtshofs. Aus der - wenngleich nicht weiter begründeten - Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels ergibt sich, daß sich der Oberste Gerichtshof auch aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit nicht veranlaßt sah, das Rechtsmittel meritorisch zu erledigen, sodaß die von den Vorinstanzen geäußerte Rechtsansicht schon deshalb zumindest als vertretbar anzusehen ist. Ein neuerliches Aufrollen dieser Fragen muß somit schon am Haftungsausschluß der Bestimmung des § 2 Abs 3 AHG scheitern, käme es doch anderenfalls im Ergebnis zu einer Überprüfung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Anlaßfall.Die rechtliche Würdigung von Willenserklärungen, Verträgen und Vergleichen gehört zur rechtlichen Beurteilung, solange - wie hier - keine Feststellungen über die der Urkunde zugrundeliegende Absicht der Parteien getroffen wurden (SZ 44/22; SZ 48/86; SZ 58/199; JBl 1991, 726; 6 Ob 205/97h ua). Die in diesem Verfahren entscheidungswesentliche Frage, ob durch Punkt 1. des Vergleichs vom 27. 1. 1992 eine neue Unterhaltsbemessung erfolgte, war daher revisibel und wurde auch tatsächlich von der Klägerin mit ihrer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof herangetragen. Auch die weiteren von der Klägerin relevierten Rechtsfragen der Vergleichsanfechtung unterlagen der Kognition des Obersten Gerichtshofs. Aus der - wenngleich nicht weiter begründeten - Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels ergibt sich, daß sich der Oberste Gerichtshof auch aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit nicht veranlaßt sah, das Rechtsmittel meritorisch zu erledigen, sodaß die von den Vorinstanzen geäußerte Rechtsansicht schon deshalb zumindest als vertretbar anzusehen ist. Ein neuerliches Aufrollen dieser Fragen muß somit schon am Haftungsausschluß der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, AHG scheitern, käme es doch anderenfalls im Ergebnis zu einer Überprüfung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Anlaßfall.
Der Revision der Klägerin ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 392 Abs 2 und § 52 Abs 2 ZPO sowie die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraph 392, Absatz 2 und Paragraph 52, Absatz 2, ZPO sowie die Paragraphen 41 und 50 ZPO.
2. Zum Rekurs der Beklagten:
Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin kann es bei Beurteilung des Vergleichs vom 27. 1. 1992 nicht auf das nunmehrige Vorbringen der Klägerin zum Parteiwillen ankommen, sondern nur darauf, wie die Gerichte Punkt 1. dieses Vergleichs rechtlich gewertet haben. Wie bereits mehrfach erwähnt, ist das Unterhaltserhöhungsbegehren der Klägerin im Verfahren 1 C 56/95t des Bezirksgerichts Feldkirch gerade deshalb gescheitert, weil dieser Vergleichspunkt als neuerliche Einigung über den Unterhaltsanspruch der Klägerin in dem Sinne beurteilt wurde, daß deren geschiedener Mann auf sein Herabsetzungsbegehren, sie hingegen auf ein Erhöhungsbegehren verzichtet hat (vgl hiezu auch 4 Ob 383/97w). Dem Gericht zweiter Instanz ist darin beizupflichten, daß die unvertretene Klägerin in dem nicht von ihr angestrengten Verfahren mit einer derart weitreichenden Wirkung dieses Vergleichspunkts trotz der festgestellten Kenntnis der Vermögensverhältnisse ihres geschiedenen Mannes nicht rechnen mußte und es daher deren Belehrung über die Folgen dieser Willenseinigung für spätere Unterhaltserhöhungsbegehren durch den Verhandlungsrichter bedurft hätte. Mangels Vorliegens entsprechender Feststellungen ist daher die Aufhebung des Ersturteils durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden. Die von ihm erteilten Aufträge sind allerdings insoweit einzuschränken, als es nicht darauf ankommt, ob Punkt 1. des Vergleichs vom 27. 1. 1992 nach den Erörterungen in der Verhandlung nur zum Ausdruck bringen sollte, daß das Unterhaltsenthebungsbegehren des geschiedenen Mannes der Klägerin nicht berechtigt sei, weil feststeht, daß im nachfolgenden Verfahren 1 C 56/95t des BG Feldkirch die gewählte Formulierung dieses Vergleichspunkts in vertretbarer Rechtsansicht als Neubemessung des Unterhalts gewertet wurde. Selbst wenn sich die Parteien im dargestellten Sinn geeinigt haben sollten, könnte diese Tatsache allein nicht zur Verneinung des Amtshaftungsanspruchs führen, weil dann jedenfalls vom Verhandlungsrichter eine Formulierung gewählt worden wäre, die den Parteiwillen nicht in entsprechend klarer und unzweideutiger Form wiedergegeben hat.Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin kann es bei Beurteilung des Vergleichs vom 27. 1. 1992 nicht auf das nunmehrige Vorbringen der Klägerin zum Parteiwillen ankommen, sondern nur darauf, wie die Gerichte Punkt 1. dieses Vergleichs rechtlich gewertet haben. Wie bereits mehrfach erwähnt, ist das Unterhaltserhöhungsbegehren der Klägerin im Verfahren 1 C 56/95t des Bezirksgerichts Feldkirch gerade deshalb gescheitert, weil dieser Vergleichspunkt als neuerliche Einigung über den Unterhaltsanspruch der Klägerin in dem Sinne beurteilt wurde, daß deren geschiedener Mann auf sein Herabsetzungsbegehren, sie hingegen auf ein Erhöhungsbegehren verzichtet hat vergleiche hiezu auch 4 Ob 383/97w). Dem Gericht zweiter Instanz ist darin beizupflichten, daß die unvertretene Klägerin in dem nicht von ihr angestrengten Verfahren mit einer derart weitreichenden Wirkung dieses Vergleichspunkts trotz der festgestellten Kenntnis der Vermögensverhältnisse ihres geschiedenen Mannes nicht rechnen mußte und es daher deren Belehrung über die Folgen dieser Willenseinigung für spätere Unterhaltserhöhungsbegehren durch den Verhandlungsrichter bedurft hätte. Mangels Vorliegens entsprechender Feststellungen ist daher die Aufhebung des Ersturteils durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden. Die von ihm erteilten Aufträge sind allerdings insoweit einzuschränken, als es nicht darauf ankommt, ob Punkt 1. des Vergleichs vom 27. 1. 1992 nach den Erörterungen in der Verhandlung nur zum Ausdruck bringen sollte, daß das Unterhaltsenthebungsbegehren des geschiedenen Mannes der Klägerin nicht berechtigt sei, weil feststeht, daß im nachfolgenden Verfahren 1 C 56/95t des BG Feldkirch die gewählte Formulierung dieses Vergleichspunkts in vertretbarer Rechtsansicht als Neubemessung des Unterhalts gewertet wurde. Selbst wenn sich die Parteien im dargestellten Sinn geeinigt haben sollten, könnte diese Tatsache allein nicht zur Verneinung des Amtshaftungsanspruchs führen, weil dann jedenfalls vom Verhandlungsrichter eine Formulierung gewählt worden wäre, die den Parteiwillen nicht in entsprechend klarer und unzweideutiger Form wiedergegeben hat.
Dem Rekurs der Beklagten ist somit gleichfalls ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO. Das Rekursvorbringen der Beklagten ist nicht geeignet, eine für sie auch nur in der Begründung günstigere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs herbeizuführen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Das Rekursvorbringen der Beklagten ist nicht geeignet, eine für sie auch nur in der Begründung günstigere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs herbeizuführen.