Gemäß § 477 Abs 1 Z 1 ZPO ist das angefochtene Urteil und, soweit der Grund der Nichtigkeit das vorangegangene Verfahren ergreift, auch dieses aufzuheben, wenn an der Entscheidung ein Richter teilnahm, welcher kraft des Gesetzes von der Ausübung des Richteramts in dieser Rechtssache ausgeschlossen war, oder dessen Ablehnung vom Gericht als berechtigt erkannt worden ist. Der Nichtigkeitsgrund nach Z 1 setzt voraus, daß der ausgeschlossene oder erfolgreich abgelehnte Richter das Urteil gefällt oder als Senatsmitglied an der Urteilsfällung mitgewirkt hat.Gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist das angefochtene Urteil und, soweit der Grund der Nichtigkeit das vorangegangene Verfahren ergreift, auch dieses aufzuheben, wenn an der Entscheidung ein Richter teilnahm, welcher kraft des Gesetzes von der Ausübung des Richteramts in dieser Rechtssache ausgeschlossen war, oder dessen Ablehnung vom Gericht als berechtigt erkannt worden ist. Der Nichtigkeitsgrund nach Ziffer eins, setzt voraus, daß der ausgeschlossene oder erfolgreich abgelehnte Richter das Urteil gefällt oder als Senatsmitglied an der Urteilsfällung mitgewirkt hat.
Die Ablehnungsgründe sind grundsätzlich nur über Parteienantrag zu berücksichtigen und bewirken die Nichtigkeit der vom abgelehnten Richter vorgenommenen Verfahrenshandlungen nur dann, wenn dieser sie trotz der rechtskräftigen Entscheidung vornahm oder wenn sie zwar vor dieser Entscheidung vorgenommen wurden, aber von dieser betroffen sind. Solange keine gerichtliche Entscheidung über einen Ablehnungsantrag vorliegt, ist der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO nicht entstanden (3 Ob 143/83 ua, zuletzt 7 Ob 619/94; RIS-Justiz RS0042046; Fasching IV 114). Im vorliegenden Fall konnte dem Berufungsvorbringen der Klägerinnen kein relevanter Ablehnungsantrag entnommen werden, machten sie doch keine konkreten Gründe geltend, die eine unsachliche Vorgangsweise einzelner oder aller Mitglieder des Berufungssenats befürchten ließen. Mit der bloß abstrakten Unterstellung des dargelegten „Loyalitätskonflikts“unter die Bestimmung des § 9 Abs 4 AHG warfen die Berufungswerberinnen keinem der namentlich genannten Richter des Oberlandesgerichts eine konkrete (individualisierte) Befangenheit vor. Daß sich daher das Berufungsgericht nicht bestimmt sah, vor seiner Entscheidung über die Berufung der Klägerinnen die Ablehnungsentscheidung des Obersten Gerichtshofs einzuholen, ist nicht zu beanstanden, ist doch eine solche Entscheidung dann nicht zu veranlassen, wenn im Rechtsmittel keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden (1 Ob 623/92; Kodek in Rechberger, § 477 ZPO Rz 4). Davon, daß die Klägerinnen den Berufungssenat somit erfolgreich abgelehnt hätten und deshalb der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO verwirklicht worden wäre, kann somit keine Rede sein.Die Ablehnungsgründe sind grundsätzlich nur über Parteienantrag zu berücksichtigen und bewirken die Nichtigkeit der vom abgelehnten Richter vorgenommenen Verfahrenshandlungen nur dann, wenn dieser sie trotz der rechtskräftigen Entscheidung vornahm oder wenn sie zwar vor dieser Entscheidung vorgenommen wurden, aber von dieser betroffen sind. Solange keine gerichtliche Entscheidung über einen Ablehnungsantrag vorliegt, ist der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nicht entstanden (3 Ob 143/83 ua, zuletzt 7 Ob 619/94; RIS-Justiz RS0042046; Fasching römisch vier 114). Im vorliegenden Fall konnte dem Berufungsvorbringen der Klägerinnen kein relevanter Ablehnungsantrag entnommen werden, machten sie doch keine konkreten Gründe geltend, die eine unsachliche Vorgangsweise einzelner oder aller Mitglieder des Berufungssenats befürchten ließen. Mit der bloß abstrakten Unterstellung des dargelegten „Loyalitätskonflikts“unter die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, AHG warfen die Berufungswerberinnen keinem der namentlich genannten Richter des Oberlandesgerichts eine konkrete (individualisierte) Befangenheit vor. Daß sich daher das Berufungsgericht nicht bestimmt sah, vor seiner Entscheidung über die Berufung der Klägerinnen die Ablehnungsentscheidung des Obersten Gerichtshofs einzuholen, ist nicht zu beanstanden, ist doch eine solche Entscheidung dann nicht zu veranlassen, wenn im Rechtsmittel keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden (1 Ob 623/92; Kodek in Rechberger, Paragraph 477, ZPO Rz 4). Davon, daß die Klägerinnen den Berufungssenat somit erfolgreich abgelehnt hätten und deshalb der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO verwirklicht worden wäre, kann somit keine Rede sein.
Erst recht waren die Richter des Berufungssenats von der Ausübung des Richteramts in dieser Rechtssache auch nicht ausgeschlossen. Die Tatsache, daß das Oberlandesgericht Wien (richtig: sein Präsident) als Justizverwaltungsorgan im Rahmen des Aufforderungsverfahrens nach § 8 AHG zum Amtshaftungsanspruch der Klägerinnen dem BMJ als vorgesetzter Dienstbehörde eine - offenbar ablehnende - Stellungsnahme abgab, kann keinen der in § 20 JN aufgezählten Ausschließungsgründen unterstellt werden. Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien ist in Amtshaftungssachen entgegen dem Revisionsvortrag weder (gewillkürter oder gesetzlicher) bestellter oder noch zu bestellender Bevollmächtigter des Bundes (iSd § 20 Z 4 JN) noch ist in einem solchen Fall § 9 Abs 4 AHG analog anzuwenden:Erst recht waren die Richter des Berufungssenats von der Ausübung des Richteramts in dieser Rechtssache auch nicht ausgeschlossen. Die Tatsache, daß das Oberlandesgericht Wien (richtig: sein Präsident) als Justizverwaltungsorgan im Rahmen des Aufforderungsverfahrens nach Paragraph 8, AHG zum Amtshaftungsanspruch der Klägerinnen dem BMJ als vorgesetzter Dienstbehörde eine - offenbar ablehnende - Stellungsnahme abgab, kann keinen der in Paragraph 20, JN aufgezählten Ausschließungsgründen unterstellt werden. Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien ist in Amtshaftungssachen entgegen dem Revisionsvortrag weder (gewillkürter oder gesetzlicher) bestellter oder noch zu bestellender Bevollmächtigter des Bundes (iSd Paragraph 20, Ziffer 4, JN) noch ist in einem solchen Fall Paragraph 9, Absatz 4, AHG analog anzuwenden:
Von § 8 AHG in der auch inhaltlich erneuerten Fassung durch die WGN 1989, die Amtshaftungsverordnung, BGBl 1949/45 (AHV), und den durch die WGN 1989 § 1 ProkG angefügten Abs 4 ist das „Aufforderungsverfahren“ als eine Art Vorverfahren in Amtshaftungssachen geregelt. Danach ist die (Finanz)Prokuratur dazu berufen, eine schriftliche Aufforderung des Geschädigten zur Anerkennung von Ersatzansprüchen gegen den Bund (§ 8 AHG, § 7 StEG) entgegenzunehmen und den Geschädigten zu verständigen, ob der von ihm geltendgemachte Ersatzanspruch anerkannt oder ganz oder zum Teil verweigert wird (§§ 1 und 2 AHV). § 1 Abs 4 ProkG dient offenbar nur dazu, der unverändert gebliebenen AHV eine einwandfreie gesetzliche Grundlage zu geben (Schragel, AHG2 Erg, 18). Die Aufforderung ist zwar an die Finanzprokuratur zu richten (SZ 52/166, SZ 61/127; RIS-Justiz RS0050489), die auch dazu berufen ist, zivilrechtliche Erklärungen iSd § 8 AHG für den Bund als Rechtssubjekt privaten Rechts abzugeben, materiell entscheidet indes über die gänzliche oder teilweise Anerkennung oder die Ablehnung des Ersatzanspruchs der zuständige Bundesminister (vgl SZ 52/166; RIS-Justiz RS0050489). Über Amtshaftungsansprüche, die aus behaupteten schuldhaft rechtswidrigen Handlungen und Unterlassungen von insoweit dem Bundesminister für Justiz (BMJ) zugeordneten Organen - einschließlich der ordentlichen Gerichte - abgeleitet werden, entscheidet der BMJ. Das Aufforderungsverfahren hat den Zweck, den Rechtsträger in die Lage zu versetzen, zunächst im eigenen Bereich die Stichhaltigkeit des Anspruchs zu prüfen und eine Sichtung der wirklich strittigen Rechtsfälle vorzunehmen (SZ 51/7; RIS-Justiz RS0045600; Schragel aaO Rz 241); es ist ein Verfahren, in dem sich die künftigen Streitteile als gleichberechtigte Rechtssubjekte des Zivilrechts gegenüberstehen (SZ 23/349, SZ 52/166 ua; Schragel aaO Rz 243). Die Beteiligung am Amtshaftungsprozeß ist auch kein Akt der Hoheitsverwaltung, sondern erfolgt in Wahrung der fiskalischen Interessen des Rechtsträgers (Schragel aaO Rz 239; vgl auch Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 226 FN 14 unter Hinweis auf 1 Ob 96/57).Von Paragraph 8, AHG in der auch inhaltlich erneuerten Fassung durch die WGN 1989, die Amtshaftungsverordnung, BGBl 1949/45 (AHV), und den durch die WGN 1989 Paragraph eins, ProkG angefügten Absatz 4, ist das „Aufforderungsverfahren“ als eine Art Vorverfahren in Amtshaftungssachen geregelt. Danach ist die (Finanz)Prokuratur dazu berufen, eine schriftliche Aufforderung des Geschädigten zur Anerkennung von Ersatzansprüchen gegen den Bund (Paragraph 8, AHG, Paragraph 7, StEG) entgegenzunehmen und den Geschädigten zu verständigen, ob der von ihm geltendgemachte Ersatzanspruch anerkannt oder ganz oder zum Teil verweigert wird (Paragraphen eins und 2 AHV). Paragraph eins, Absatz 4, ProkG dient offenbar nur dazu, der unverändert gebliebenen AHV eine einwandfreie gesetzliche Grundlage zu geben (Schragel, AHG2 Erg, 18). Die Aufforderung ist zwar an die Finanzprokuratur zu richten (SZ 52/166, SZ 61/127; RIS-Justiz RS0050489), die auch dazu berufen ist, zivilrechtliche Erklärungen iSd Paragraph 8, AHG für den Bund als Rechtssubjekt privaten Rechts abzugeben, materiell entscheidet indes über die gänzliche oder teilweise Anerkennung oder die Ablehnung des Ersatzanspruchs der zuständige Bundesminister vergleiche SZ 52/166; RIS-Justiz RS0050489). Über Amtshaftungsansprüche, die aus behaupteten schuldhaft rechtswidrigen Handlungen und Unterlassungen von insoweit dem Bundesminister für Justiz (BMJ) zugeordneten Organen - einschließlich der ordentlichen Gerichte - abgeleitet werden, entscheidet der BMJ. Das Aufforderungsverfahren hat den Zweck, den Rechtsträger in die Lage zu versetzen, zunächst im eigenen Bereich die Stichhaltigkeit des Anspruchs zu prüfen und eine Sichtung der wirklich strittigen Rechtsfälle vorzunehmen (SZ 51/7; RIS-Justiz RS0045600; Schragel aaO Rz 241); es ist ein Verfahren, in dem sich die künftigen Streitteile als gleichberechtigte Rechtssubjekte des Zivilrechts gegenüberstehen (SZ 23/349, SZ 52/166 ua; Schragel aaO Rz 243). Die Beteiligung am Amtshaftungsprozeß ist auch kein Akt der Hoheitsverwaltung, sondern erfolgt in Wahrung der fiskalischen Interessen des Rechtsträgers (Schragel aaO Rz 239; vergleiche auch Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 226 FN 14 unter Hinweis auf 1 Ob 96/57).
Werden - wie hier - Amtshaftungsansprüche aus behaupteten schuldhaft rechtswidrigen Handlungen und Unterlassungen von Organen der ordentlichen Gerichte abgeleitet, ist der BMJ Auftraggeber der Finanzprokuratur. Jeder Auftraggeber hat zufolge § 1 Abs 2 ProkV, StGBl 1945/183, die Prokuratur über den Sachverhalt ausreichend zu unterrichten. Überdies sind nach § 9 ProkG alle öffentlichen Dienststellen einschließlich der Gerichte verpflichtet, die Prokuratur in Erfüllung ihres Berufs zu unterstützen und ihr auf Ersuchen die gewünschten Akten zur Einsicht und Abschriftnahme zu übermitteln, insofern nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Das Ersuchen der Finanzprokuratur an den BMJ um Information und Stellungnahme zum geltend gemachten Amtshaftungsanspruch ist Ausfluß dieser Vorschriften und entspricht etwa der Informationsaufnahme des Rechtsvertreters mit seinem Klienten mit der Maßgabe, daß der Anspruchswerber der gesetzlichen Regelung (§ 8 AHG, §§ 1 und 2 AHV, § 1 Abs 4 ProkG) zufolge nicht an den Gegner selbst, sondern von vornherein an dessen Rechtsvertreterin herantritt. Der BMJ, der von der Finanzprokuratur als Vertreterin des Bundes im Aufforderungsverfahren zu einer ausreichenden Unterrichtung über den Sachverhalt aufgefordert wird, aber, wie bereits dargestellt, materiell (im Innenverhältnis) den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch kraft seiner Befugnisse ganz oder teilweise als berechtigt anzuerkennen oder abzulehnen berechtigt ist, kann nun seinerseits im Rahmen der Justizverwaltung den örtlich zuständigen Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts (als insoweit nachgeordnetes Organ der Justizverwaltung) zur Stellungnahme zum erhobenen Amtshaftungsanspruch auffordern, um seiner eigenen Informationspflicht gegenüber der Finanzprokuratur nachkommen zu können. Gemäß Art 87 Abs 2 B-VG befindet sich ein Richter in Ausübung seines richterlichen Amts bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluß der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind. Unter den Begriff der Justizverwaltungssachen fällt die Gesetzesvollziehung, die ihrem Inhalt nach das Funktionieren der Gerichtsbarkeit sicherstellen soll (H.Mayer, B-VG2 Art 87 Anm II.1. mwN), oder - anders gesagt - die Vorsorge für die persönlichen und sachlichen Erfordernisse der Justiz (Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 69). Im Bereich der Justizverwaltung (im materiellen Sinn) ermöglicht Art 87 Abs 2 B-VG die monokratische Vollziehung durch Richter; diese sind dann nicht in Ausübung ihres richterlichen Amts, sondern als Verwaltungsorgane tätig. Im Gegensatz zur Rechtsprechung ist die Justizverwaltung nach dem Präsidial- oder Ministerialsystem ausgerichtet; die Behördenleiter sind weisungsgebundene Einzelorgane. Der Präsident des Oberlandesgerichts als solches im Rahmen der Justizverwaltung gegenüber dem BMJ weisungsgebundenes Einzelorgan ist seinerseits berechtigt, in Justizverwaltungsangelegenheiten Weisungen an die ihm nachgeordneten Justizverwaltungsorgane (Behördenleiter etc) zu erteilen (vgl Malaniuk, Justizverwaltung beim Gerichtshof in JBl 1954, 529 ff), und kann somit die ihm nachgeordneten Organe durch Berichtsauftrag zur Stellungnahme auffordern, um diese Stellungnahmen als Grundlage seiner eigenen Stellungnahme an den BMJ zu verwenden, ohne daß er dadurch Vertreter (Bevollmächtigter) des Bundes wäre oder wird, liegt doch gerade in Amtshaftungssachen das Vertretungsmonopol bei der Finanzprokuratur.Werden - wie hier - Amtshaftungsansprüche aus behaupteten schuldhaft rechtswidrigen Handlungen und Unterlassungen von Organen der ordentlichen Gerichte abgeleitet, ist der BMJ Auftraggeber der Finanzprokuratur. Jeder Auftraggeber hat zufolge Paragraph eins, Absatz 2, ProkV, StGBl 1945/183, die Prokuratur über den Sachverhalt ausreichend zu unterrichten. Überdies sind nach Paragraph 9, ProkG alle öffentlichen Dienststellen einschließlich der Gerichte verpflichtet, die Prokuratur in Erfüllung ihres Berufs zu unterstützen und ihr auf Ersuchen die gewünschten Akten zur Einsicht und Abschriftnahme zu übermitteln, insofern nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Das Ersuchen der Finanzprokuratur an den BMJ um Information und Stellungnahme zum geltend gemachten Amtshaftungsanspruch ist Ausfluß dieser Vorschriften und entspricht etwa der Informationsaufnahme des Rechtsvertreters mit seinem Klienten mit der Maßgabe, daß der Anspruchswerber der gesetzlichen Regelung (Paragraph 8, AHG, Paragraphen eins, und 2 AHV, Paragraph eins, Absatz 4, ProkG) zufolge nicht an den Gegner selbst, sondern von vornherein an dessen Rechtsvertreterin herantritt. Der BMJ, der von der Finanzprokuratur als Vertreterin des Bundes im Aufforderungsverfahren zu einer ausreichenden Unterrichtung über den Sachverhalt aufgefordert wird, aber, wie bereits dargestellt, materiell (im Innenverhältnis) den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch kraft seiner Befugnisse ganz oder teilweise als berechtigt anzuerkennen oder abzulehnen berechtigt ist, kann nun seinerseits im Rahmen der Justizverwaltung den örtlich zuständigen Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts (als insoweit nachgeordnetes Organ der Justizverwaltung) zur Stellungnahme zum erhobenen Amtshaftungsanspruch auffordern, um seiner eigenen Informationspflicht gegenüber der Finanzprokuratur nachkommen zu können. Gemäß Artikel 87, Absatz 2, B-VG befindet sich ein Richter in Ausübung seines richterlichen Amts bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluß der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind. Unter den Begriff der Justizverwaltungssachen fällt die Gesetzesvollziehung, die ihrem Inhalt nach das Funktionieren der Gerichtsbarkeit sicherstellen soll (H.Mayer, B-VG2 Artikel 87, Anmerkung römisch zwei.1. mwN), oder - anders gesagt - die Vorsorge für die persönlichen und sachlichen Erfordernisse der Justiz (Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 69). Im Bereich der Justizverwaltung (im materiellen Sinn) ermöglicht Artikel 87, Absatz 2, B-VG die monokratische Vollziehung durch Richter; diese sind dann nicht in Ausübung ihres richterlichen Amts, sondern als Verwaltungsorgane tätig. Im Gegensatz zur Rechtsprechung ist die Justizverwaltung nach dem Präsidial- oder Ministerialsystem ausgerichtet; die Behördenleiter sind weisungsgebundene Einzelorgane. Der Präsident des Oberlandesgerichts als solches im Rahmen der Justizverwaltung gegenüber dem BMJ weisungsgebundenes Einzelorgan ist seinerseits berechtigt, in Justizverwaltungsangelegenheiten Weisungen an die ihm nachgeordneten Justizverwaltungsorgane (Behördenleiter etc) zu erteilen vergleiche Malaniuk, Justizverwaltung beim Gerichtshof in JBl 1954, 529 ff), und kann somit die ihm nachgeordneten Organe durch Berichtsauftrag zur Stellungnahme auffordern, um diese Stellungnahmen als Grundlage seiner eigenen Stellungnahme an den BMJ zu verwenden, ohne daß er dadurch Vertreter (Bevollmächtigter) des Bundes wäre oder wird, liegt doch gerade in Amtshaftungssachen das Vertretungsmonopol bei der Finanzprokuratur.
Für den Sprengel des Oberlandesgerichts Wien sind nach der Geschäftseinteilung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien in Justizverwaltungssachen in der Präsidialabteilung 7 („Fortbildung Richter, Amtshaftungssachen“) ein Senatspräsident des Oberlandesgerichts Wien als Leiter, ein Richter des Oberlandesgerichts Wien als Stellvertreter sowie zwölf Senatspräsidenten und Richter des Oberlandesgerichts Wien als „Mitarbeiter für Amtshaftung und sonstige Schadenersatzansprüche“ eingeteilt, somit insoweit mit Justizverwaltungssachen und damit betraut, in Amtshaftungssachen für den Präsidenten des Oberlandesgerichts Berichtsaufträge des BMJ an nachgeordnete Dienststellen weiterzugeben, die erforderlichen Akten beizuschaffen und die Stellungnahmen nachgeordneter, vom Amtshaftungsanspruch betroffener Dienststellen in einem Bericht an den BMJ zu verwerten.
Weder der Vorsitzende noch eines der weiteren Mitglieder des nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Wien für Amtshaftungssachen in zweiter Instanz zuständigen Senats (als gerichtlicher Spruchkörper) gehört der Präsidialabteilung 7 (Justizverwaltungsabteilung) an. Die Berichte des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien an den BMJ nach Vorbereitung durch richterliche „Mitarbeiter“der Präsidialabteilung 7 - die somit insoweit als Organe der Justizverwaltung tätig sind - und nachgeordnete Dienststellen erfolgt völlig losgelöst und unabhängig von der richterlichen Tätigkeit der Mitglieder des Amtshaftungssenats des Oberlandesgerichts Wien, was übrigens die Klägerinnen gar nicht in Zweifel ziehen.
Wird der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluß eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen; diese Bestimmung ordnet, weil das an sich zuständige Gericht ausfällt, eine notwendige, jedweder Parteidisposition entrückte Delegierung dieser Amtshaftungssache an. Rechtspolitisches Motiv des § 9 Abs 4 AHG ist es, alle dort angeführten Gerichte, aus deren Verhalten (Entscheidungen und Verfügungen, aber auch Unterlassungen und Verzögerungen) ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch auszuschließen, um von vornherein auch nur jeden bloßen Anschein einer Befangenheit zu vermeiden (vgl EvBl 1963/211; Mader in Schwimann2, § 9 AHG Rz 7). Die Bestimmung wurde zwar sinngemäß auf bestimmte, dem Amtshaftungsverfahren vorausgehende oder dessen Voraussetzung bildende gerichtliche Verfahren angewendet (vgl die Nachweise bei Schragel aaO Rz 261 [Verweigerung der Verfahrenshilfe in einer Amtshaftungssache, Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Amtshaftungsklägers ua] und Mader aaO Rz 8, je mwN); eine analoge Anwendung des § 9 Abs 4 AHG auf Vorkehrungen im Bereich der Justizverwaltung kommt indes, selbst wenn diese aus Anlaß des Aufforderungsverfahrens (§ 8 AHG) getroffen werden, nicht in Betracht, fehlt doch jedweder Zusammenhang mit dem auf dem behaupteten Fehlverhalten eines Organs der Rechtspflege gestützten Amtshaftungsanspruch, über den ein Organ des vom Justizverwaltungsorgan wesensverschiedenes Gericht zu befinden hat. Die Stellungnahme des Organs der Justizverwaltung an die diesem vorgeordnete Justiverwaltungsbehörde mit einer internen Beurteilung der beanstandeten Vorgänge, die für die Amtshaftungsgerichte völlig unverbindlich ist und diesen regelmäßig gar nicht bekannt wird, dient lediglich dazu, dieser die Entscheidungsfindung, soweit es um die vorprozessuale Anerkennung oder Ablehnung der geltend gemachten Ersatzansprüche geht, überhaupt erst zu ermöglichen oder doch zu erleichtern und der Finanzprokurator als Vertreterin des belangten Rechtsträgers die ihr geeignet erscheinenden Informationen zu erteilen.Wird der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluß eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen; diese Bestimmung ordnet, weil das an sich zuständige Gericht ausfällt, eine notwendige, jedweder Parteidisposition entrückte Delegierung dieser Amtshaftungssache an. Rechtspolitisches Motiv des Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist es, alle dort angeführten Gerichte, aus deren Verhalten (Entscheidungen und Verfügungen, aber auch Unterlassungen und Verzögerungen) ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch auszuschließen, um von vornherein auch nur jeden bloßen Anschein einer Befangenheit zu vermeiden vergleiche EvBl 1963/211; Mader in Schwimann2, Paragraph 9, AHG Rz 7). Die Bestimmung wurde zwar sinngemäß auf bestimmte, dem Amtshaftungsverfahren vorausgehende oder dessen Voraussetzung bildende gerichtliche Verfahren angewendet vergleiche die Nachweise bei Schragel aaO Rz 261 [Verweigerung der Verfahrenshilfe in einer Amtshaftungssache, Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Amtshaftungsklägers ua] und Mader aaO Rz 8, je mwN); eine analoge Anwendung des Paragraph 9, Absatz 4, AHG auf Vorkehrungen im Bereich der Justizverwaltung kommt indes, selbst wenn diese aus Anlaß des Aufforderungsverfahrens (Paragraph 8, AHG) getroffen werden, nicht in Betracht, fehlt doch jedweder Zusammenhang mit dem auf dem behaupteten Fehlverhalten eines Organs der Rechtspflege gestützten Amtshaftungsanspruch, über den ein Organ des vom Justizverwaltungsorgan wesensverschiedenes Gericht zu befinden hat. Die Stellungnahme des Organs der Justizverwaltung an die diesem vorgeordnete Justiverwaltungsbehörde mit einer internen Beurteilung der beanstandeten Vorgänge, die für die Amtshaftungsgerichte völlig unverbindlich ist und diesen regelmäßig gar nicht bekannt wird, dient lediglich dazu, dieser die Entscheidungsfindung, soweit es um die vorprozessuale Anerkennung oder Ablehnung der geltend gemachten Ersatzansprüche geht, überhaupt erst zu ermöglichen oder doch zu erleichtern und der Finanzprokurator als Vertreterin des belangten Rechtsträgers die ihr geeignet erscheinenden Informationen zu erteilen.
Die Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts zu den, seinen örtlichen Wirkungsbereich betreffenden Amtshaftungsansprüchen aus Anlaß des Aufforderungsverfahrens nach § 8 AHG über Weisung des BMJ als obersten Organs der Justizverwaltung (im formellen Sinn) ist eine Angelegenheit der Justizverwaltung. Der Umstand, daß der Präsident des Oberlandesgerichts als Justizverwaltungsorgan selbst bzw unter Mitwirkung von Richtern des Oberlandesgerichts aus Anlaß des Aufforderungsverfahrens (§ 8 AHG, §§ 1 und 2 AHV und § 1 Abs 4 ProkG) dem BMJ als seiner Oberbehörde eine Stellungnahme zu einem Amtshaftungsanspruch erstattet, führt nicht zur Ausschließung anderer Richter des Oberlandesgerichts nach § 20 JN iVm § 9 Abs 4 AHG von der Entscheidung über die Berufung in der diesen Amtshaftungsanspruch betreffenden Rechtssache. Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien ist in Wahrnehmung dieser Justizverwaltungsangelegenheit auch nicht iSd § 20 Z 4 JN Vertreter der Prozeßpartei Bund in einem späteren Amtshaftungsverfahrens.Die Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts zu den, seinen örtlichen Wirkungsbereich betreffenden Amtshaftungsansprüchen aus Anlaß des Aufforderungsverfahrens nach Paragraph 8, AHG über Weisung des BMJ als obersten Organs der Justizverwaltung (im formellen Sinn) ist eine Angelegenheit der Justizverwaltung. Der Umstand, daß der Präsident des Oberlandesgerichts als Justizverwaltungsorgan selbst bzw unter Mitwirkung von Richtern des Oberlandesgerichts aus Anlaß des Aufforderungsverfahrens (Paragraph 8, AHG, Paragraphen eins und 2 AHV und Paragraph eins, Absatz 4, ProkG) dem BMJ als seiner Oberbehörde eine Stellungnahme zu einem Amtshaftungsanspruch erstattet, führt nicht zur Ausschließung anderer Richter des Oberlandesgerichts nach Paragraph 20, JN in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz 4, AHG von der Entscheidung über die Berufung in der diesen Amtshaftungsanspruch betreffenden Rechtssache. Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien ist in Wahrnehmung dieser Justizverwaltungsangelegenheit auch nicht iSd Paragraph 20, Ziffer 4, JN Vertreter der Prozeßpartei Bund in einem späteren Amtshaftungsverfahrens.
Art 6 EMRK wird durch diese Vorgänge nicht berührt.Artikel 6, EMRK wird durch diese Vorgänge nicht berührt.
b) Das Berufungsgericht erachtete die Revision als zulässig, weil es sich der (in der nicht veröffentlichten) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 12/95 vertretenen Auffassung nicht anschließen könne, die dem Amtshaftungsanspruch dort zugrundeliegende Entscheidung des Berufungsgerichts sei vom Obersten Gerichtshof nur auf das Vorliegen einer wichtigen Rechtsfrage überprüft worden. Die „Verneinung des auch dort dem Berufungsgericht vorgeworfenen Gewinnens von Feststellungen unter Verletzung der Verfahrensgesetze“ decke nicht einen tatsächlichen Verstoß, sondern weise nur darauf hin, daß die Revisionswerber mit diesem Vorwurf „(offenbar völlig abstrakt)“ keine wichtige Rechtsfrage zur Darstellung gebracht haben. Stelle schon die Beweisaufnahme durch Verlesung nach § 281a ZPO ohne vorhergehenden Hinweis auf die beabsichtigte Beweiswiederholung einen nach § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifenden Verfahrensverstoß dar (vgl RZ 1993/91), so müsse dies um vieles mehr für solche Feststellungen gelten, die überhaupt ohne Beweiswiederholung getroffen worden seien. Sehe daher der Oberste Gerichtshof im Anlaßfall keine Überprüfungsmöglichkeit nach § 502 Abs 1 ZPO, so könne nicht im Amtshaftungsverfahren dennoch genau jener schwerwiegende Vorwurf mit dem Hinweis geprüft werden, „nunmehr sei er unter dem Gesichtspunkt eines nicht so schwerwiegenden Verfahrensverstoßes zu überprüfen“. Dies erwecke nämlich den Anschein, daß ein schwerwiegender Verstoß, wenn er vom Obersten Gerichtshof trotz außerordentlicher Revision aus welchen Gründen immer nicht aufgegriffen wird, nicht zur Verneinung des Amtshaftungsanspruchs „wegen der Überprüfung des Obersten Gerichtshofs“ führe, sondern nunmehr unter dem Aspekt des nicht so schwerwiegenden Verstoßes „in die Sphäre des Berufungsgerichts verlagert und damit im Amtshaftungsverfahren überprüfbar“ werde. Dadurch komme es aber im Ergebnis zu jener mittelbaren Überprüfung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, die indes von Lehre und Rspr abgelehnt werde. Das Erstgericht habe dies mit seiner Entscheidungsbegründung exemplarisch vor Augen geführt, versuche es doch die (möglichen) Überlegungen des Obersten Gerichtshofs für die seinerzeitige Zurückweisung der außerordentlichen Revision „nachzuempfinden“. Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:b) Das Berufungsgericht erachtete die Revision als zulässig, weil es sich der (in der nicht veröffentlichten) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 12/95 vertretenen Auffassung nicht anschließen könne, die dem Amtshaftungsanspruch dort zugrundeliegende Entscheidung des Berufungsgerichts sei vom Obersten Gerichtshof nur auf das Vorliegen einer wichtigen Rechtsfrage überprüft worden. Die „Verneinung des auch dort dem Berufungsgericht vorgeworfenen Gewinnens von Feststellungen unter Verletzung der Verfahrensgesetze“ decke nicht einen tatsächlichen Verstoß, sondern weise nur darauf hin, daß die Revisionswerber mit diesem Vorwurf „(offenbar völlig abstrakt)“ keine wichtige Rechtsfrage zur Darstellung gebracht haben. Stelle schon die Beweisaufnahme durch Verlesung nach Paragraph 281 a, ZPO ohne vorhergehenden Hinweis auf die beabsichtigte Beweiswiederholung einen nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifenden Verfahrensverstoß dar vergleiche , RZ 1993/91), so müsse dies um vieles mehr für solche Feststellungen gelten, die überhaupt ohne Beweiswiederholung getroffen worden seien. Sehe daher der Oberste Gerichtshof im Anlaßfall keine Überprüfungsmöglichkeit nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, so könne nicht im Amtshaftungsverfahren dennoch genau jener schwerwiegende Vorwurf mit dem Hinweis geprüft werden, „nunmehr sei er unter dem Gesichtspunkt eines nicht so schwerwiegenden Verfahrensverstoßes zu überprüfen“. Dies erwecke nämlich den Anschein, daß ein schwerwiegender Verstoß, wenn er vom Obersten Gerichtshof trotz außerordentlicher Revision aus welchen Gründen immer nicht aufgegriffen wird, nicht zur Verneinung des Amtshaftungsanspruchs „wegen der Überprüfung des Obersten Gerichtshofs“ führe, sondern nunmehr unter dem Aspekt des nicht so schwerwiegenden Verstoßes „in die Sphäre des Berufungsgerichts verlagert und damit im Amtshaftungsverfahren überprüfbar“ werde. Dadurch komme es aber im Ergebnis zu jener mittelbaren Überprüfung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, die indes von Lehre und Rspr abgelehnt werde. Das Erstgericht habe dies mit seiner Entscheidungsbegründung exemplarisch vor Augen geführt, versuche es doch die (möglichen) Überlegungen des Obersten Gerichtshofs für die seinerzeitige Zurückweisung der außerordentlichen Revision „nachzuempfinden“. Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
§ 2 Abs 3 AHG, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen (SZ 66/97), schließt Amtshaftungsansprüche aus Erkenntnissen eines Höchstgerichts grundsätzlich aus, soll doch einerseits aus Gründen der Rechtssicherheit unter einem Verfahren ein endgültiger Schlußstrich gezogen werden können und zwei womöglich divergierende Entscheidungen eines Höchstgerichts „in derselben Sache“ vermieden werden und andererseits die sich aus der Verfassung ergebende Balance der Höchstgerichte untereinander nicht unterlaufen werden (Schragel aaO Rz 196). Auch Rabl (ecolex 1997, 573) erachtet gegen diesen Haftungsausschluß keine Bedenken, wenn das Verfahren, aus welchem der Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden soll, durch eine inhaltliche Entscheidung eines Grenzorgans abgeschlossen wurde. Amtshaftungsansprüche sind trotz des im § 2 Abs 3 AHG angeordneten Haftungsausschlusses (zu diesem insbesondere SZ 66/97 mwN) aber nicht vollständig ausgeschlossen, wenn in dieser Rechtssache ein österreichisches Höchstgericht entschied, weil dessen Erkenntnisse gleichlautende Entscheidungen der Vorinstanzen nur soweit decken, als es sonst mittelbar zu einer Nachprüfung der Rechtmäßigkeit höchstgerichtlicher Entscheidungen käme. Soweit jedoch dem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften nur in eingeschränktem Ausmaß möglich ist, können Amtshaftungsansprüche aus einem nicht überprüfbaren Verhalten der Vorinstanzen geltend gemacht werden (SZ 59/93; 1 Ob 7/95 = SZ 68/102 = JBl 1995, 794 = EvBl 1996/13; 1 Ob 12/95 ua; Schragel, AHG2 Rz 198). Das gilt jedoch, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 2147/96h (= ecolex 1997, 573 [kritisch Rabl]; RIS-Justiz RS0102269) ausführte, dann nicht, wenn der Amtshaftungskläger seine Klage auf eine behauptete unvertretbare Rechtsansicht stützte und der Oberste Gerichtshof die (ordentliche oder außerordentliche) Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückwies. Die Entscheidung des Berufungsgerichts sei in solchen Fällen vom Zurückweisungsbeschluß des Obersten Gerichtshofs gedeckt, auch wenn in diesen Fällen nicht die Berechtigung des Rechtsmittels, sondern nur die Frage, ob eine erhebliche Rechtsfrage iSd dieser Bestimmung vorliege bzw geltend gemacht worden sei, geprüft und verneint worden sei. Soweit das Revisionsgericht zu den im Rechtsmittel aufgeworfenen oder zu den von Amts wegen geprüften Rechtsfragen des materiellen oder des Verfahrensrechts Stellung nehme, könne deren Beantwortung bei Zurückweisung des Rechtsmittels zwar immer nur als Erwägung dahin verstanden werden, daß die Entscheidung nicht von der Lösung einer der im § 502 Abs 1 ZPO bezeichneten Rechtsfragen abhänge, so daß das Rechtsmittel deshalb unzulässig sei, doch seien Amtshaftungsansprüche, die der Kläger auf Umstände stütze, die der Oberste Gerichtshof im Zuge seiner zur Erledigung des Rechtsmittels im Anlaßverfahren jedenfalls erforderlichen, wenngleich nur eingeschränkten Sachbeurteilung überprüft und als nicht stichhältig befunden habe, dennoch aus dem Grund des § 2 Abs 3 AHG ausgeschlossen, weil es sonst auch in diesem Umfang mittelbar zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der oberstgerichtlichen Entscheidung durch die Amtshaftungsinstanzen käme.Paragraph 2, Absatz 3, AHG, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen (SZ 66/97), schließt Amtshaftungsansprüche aus Erkenntnissen eines Höchstgerichts grundsätzlich aus, soll doch einerseits aus Gründen der Rechtssicherheit unter einem Verfahren ein endgültiger Schlußstrich gezogen werden können und zwei womöglich divergierende Entscheidungen eines Höchstgerichts „in derselben Sache“ vermieden werden und andererseits die sich aus der Verfassung ergebende Balance der Höchstgerichte untereinander nicht unterlaufen werden (Schragel aaO Rz 196). Auch Rabl (ecolex 1997, 573) erachtet gegen diesen Haftungsausschluß keine Bedenken, wenn das Verfahren, aus welchem der Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden soll, durch eine inhaltliche Entscheidung eines Grenzorgans abgeschlossen wurde. Amtshaftungsansprüche sind trotz des im Paragraph 2, Absatz 3, AHG angeordneten Haftungsausschlusses (zu diesem insbesondere SZ 66/97 mwN) aber nicht vollständig ausgeschlossen, wenn in dieser Rechtssache ein österreichisches Höchstgericht entschied, weil dessen Erkenntnisse gleichlautende Entscheidungen der Vorinstanzen nur soweit decken, als es sonst mittelbar zu einer Nachprüfung der Rechtmäßigkeit höchstgerichtlicher Entscheidungen käme. Soweit jedoch dem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften nur in eingeschränktem Ausmaß möglich ist, können Amtshaftungsansprüche aus einem nicht überprüfbaren Verhalten der Vorinstanzen geltend gemacht werden (SZ 59/93; 1 Ob 7/95 = SZ 68/102 = JBl 1995, 794 = EvBl 1996/13; 1 Ob 12/95 ua; Schragel, AHG2 Rz 198). Das gilt jedoch, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 2147/96h (= ecolex 1997, 573 [kritisch Rabl]; RIS-Justiz RS0102269) ausführte, dann nicht, wenn der Amtshaftungskläger seine Klage auf eine behauptete unvertretbare Rechtsansicht stützte und der Oberste Gerichtshof die (ordentliche oder außerordentliche) Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückwies. Die Entscheidung des Berufungsgerichts sei in solchen Fällen vom Zurückweisungsbeschluß des Obersten Gerichtshofs gedeckt, auch wenn in diesen Fällen nicht die Berechtigung des Rechtsmittels, sondern nur die Frage, ob eine erhebliche Rechtsfrage iSd dieser Bestimmung vorliege bzw geltend gemacht worden sei, geprüft und verneint worden sei. Soweit das Revisionsgericht zu den im Rechtsmittel aufgeworfenen oder zu den von Amts wegen geprüften Rechtsfragen des materiellen oder des Verfahrensrechts Stellung nehme, könne deren Beantwortung bei Zurückweisung des Rechtsmittels zwar immer nur als Erwägung dahin verstanden werden, daß die Entscheidung nicht von der Lösung einer der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bezeichneten Rechtsfragen abhänge, so daß das Rechtsmittel deshalb unzulässig sei, doch seien Amtshaftungsansprüche, die der Kläger auf Umstände stütze, die der Oberste Gerichtshof im Zuge seiner zur Erledigung des Rechtsmittels im Anlaßverfahren jedenfalls erforderlichen, wenngleich nur eingeschränkten Sachbeurteilung überprüft und als nicht stichhältig befunden habe, dennoch aus dem Grund des Paragraph 2, Absatz 3, AHG ausgeschlossen, weil es sonst auch in diesem Umfang mittelbar zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der oberstgerichtlichen Entscheidung durch die Amtshaftungsinstanzen käme.
Von dieser Auffassung abzugehen, erachtet der erkennende Senat auch in Kenntnis der Argumente Rabls (aaO) nicht als geboten. Der Hinweis, daß sich der Oberste Gerichtshof dabei keiner gebührenden inhaltlichen Auseinandersetzung, sondern bloß der Frage stelle, ob die Rechtsfrage als für die Revisionszulassung erheblich oder unerheblich zu beurteilen sei, übersieht, daß sich eine unvertretbare Rechtsauffassung der zweiten Instanz im Anlaßverfahren - und nur eine solche kann im Amtshaftungsverfahren dem Kläger zum Erfolg helfen - auch bei einer bloß eingeschränkten Sachbeurteilung schon begrifflich immer als erhebliche Rechtsfrage darstellt. Bei seinem weiteren Argument (aaO), der Oberste Gerichtshof drücke sich im Zurückweisungsbeschluß „oft nur rudimentär aus“, weil § 510 Abs 3 ZPO die Möglichkeit zu einer vereinfachten Begründung vorsehe, übersieht Rabl, daß der Oberste Gerichtshof trotz der vereinfachten Begründung, die allein den Parteien mit der Beschlußausfertigung bekannt wird, intern zu den aufgeworfenen Fragen Stellung nehmen muß, weil die Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage von meritorischen Erwägungen häufig gar nicht getrennt werden kann. Jedenfalls besteht ein unmittelbarer Zusammenhang immer dann, wenn das Vorliegen einer unvertretbaren Rechtsansicht (im Anlaßverfahren) Gegenstand der außerordentlichen Revision des geschädigten Amtshaftungsklägers ist.Von dieser Auffassung abzugehen, erachtet der erkennende Senat auch in Kenntnis der Argumente Rabls (aaO) nicht als geboten. Der Hinweis, daß sich der Oberste Gerichtshof dabei keiner gebührenden inhaltlichen Auseinandersetzung, sondern bloß der Frage stelle, ob die Rechtsfrage als für die Revisionszulassung erheblich oder unerheblich zu beurteilen sei, übersieht, daß sich eine unvertretbare Rechtsauffassung der zweiten Instanz im Anlaßverfahren - und nur eine solche kann im Amtshaftungsverfahren dem Kläger zum Erfolg helfen - auch bei einer bloß eingeschränkten Sachbeurteilung schon begrifflich immer als erhebliche Rechtsfrage darstellt. Bei seinem weiteren Argument (aaO), der Oberste Gerichtshof drücke sich im Zurückweisungsbeschluß „oft nur rudimentär aus“, weil Paragraph 510, Absatz 3, ZPO die Möglichkeit zu einer vereinfachten Begründung vorsehe, übersieht Rabl, daß der Oberste Gerichtshof trotz der vereinfachten Begründung, die allein den Parteien mit der Beschlußausfertigung bekannt wird, intern zu den aufgeworfenen Fragen Stellung nehmen muß, weil die Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage von meritorischen Erwägungen häufig gar nicht getrennt werden kann. Jedenfalls besteht ein unmittelbarer Zusammenhang immer dann, wenn das Vorliegen einer unvertretbaren Rechtsansicht (im Anlaßverfahren) Gegenstand der außerordentlichen Revision des geschädigten Amtshaftungsklägers ist.
Im vorliegenden Anlaßverfahren wies der erkennende Senat als Revisionsgericht die außerordentliche Revision der Klägerinnen mit der Begründung zurück, daß eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliege, obwohl die Klägerinnen in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich geltend gemacht hatten, das Berufungsgericht sei ohne Beweiswiederholung von erstinstanzlichen Feststellungen abgewichen, es liege ein befristeter Mietvertrag über ein unbebautes, geschäftlich genutztes Grundstück, auf dem ein Superädifikat errichtet worden sei, vor. Diese von den Klägerinnen schon im Anlaßverfahren ausdrücklich gerügte und nunmehr als unvertretbare und deshalb die Amtshaftung des beklagten Rechtsträgers begründende Rechtsauffassung des Berufungsgerichts im Anlaßverfahren wäre - mag sie auch im konkreten Fall nicht zu grundlegenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofs Anlaß geboten haben - bei tatsächlicher Unvertretbarkeit vom Revisionsgericht schon im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtseinheit (§ 502 Abs 1 ZPO) jedenfalls zu korrigieren gewesen, zumal es nicht bloß im Interesse der betroffenen Partei, sondern auch im öffentlichen Interesse geboten erscheint, unvertretbare Fehlentscheidungen zu verhindern (vgl Kodek in Rechberger, § 502 ZPO Rz 3 mwN). Weist der Oberste Gerichtshof eine außerordentliche (oder auch eine ordentliche) Revision mit der Begründung zurück, es lägen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor, dann kann dieser Ausspruch nur so verstanden werden, daß das Revisionsgericht das Vorliegen eines für den Streitausgang erheblichen groben Auslegungs- bzw krassen Denkfehlers verneinte, hätte es doch einen solchen schon zur Wahrung der Rechtssicherheit jedenfalls aufgreifen und deshalb dem Revisionsgegner die Erstattung der Revisionsbeantwortung freistellen müssen. Damit hat es bei seiner Entscheidung über die (hier außerordentliche) Revision denknotwendigerweise die Vertretbarkeit der dem berufungsgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung unterstellt, weil es bei Annahme einer unvertretbaren Rechtsansicht selbst in einem Fall, in dem der zur Lösung anstehenden Rechtsfrage keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende allgemeine Bedeutung beizumessen ist, aus Erwägungen der Einzelfallgerechtigkeit in die sachliche Prüfung der Berechtigung der Revision einzutreten und das Rechtsmittel meritorisch zu erledigen gehabt hätte (1 Ob 2147/96h, in ecolex 1997, 573 nun teilweise veröffentlicht). Auch die unrichtige Lösung der Behauptungspflicht im Verfahren ist - ähnlich der unrichtigen Unterstellung eines Sachverhalts unter einen ansich bestehenden Rechtssatz - eine wesentliche Verfahrensfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.Im vorliegenden Anlaßverfahren wies der erkennende Senat als Revisionsgericht die außerordentliche Revision der Klägerinnen mit der Begründung zurück, daß eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliege, obwohl die Klägerinnen in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich geltend gemacht hatten, das Berufungsgericht sei ohne Beweiswiederholung von erstinstanzlichen Feststellungen abgewichen, es liege ein befristeter Mietvertrag über ein unbebautes, geschäftlich genutztes Grundstück, auf dem ein Superädifikat errichtet worden sei, vor. Diese von den Klägerinnen schon im Anlaßverfahren ausdrücklich gerügte und nunmehr als unvertretbare und deshalb die Amtshaftung des beklagten Rechtsträgers begründende Rechtsauffassung des Berufungsgerichts im Anlaßverfahren wäre - mag sie auch im konkreten Fall nicht zu grundlegenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofs Anlaß geboten haben - bei tatsächlicher Unvertretbarkeit vom Revisionsgericht schon im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtseinheit (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) jedenfalls zu korrigieren gewesen, zumal es nicht bloß im Interesse der betroffenen Partei, sondern auch im öffentlichen Interesse geboten erscheint, unvertretbare Fehlentscheidungen zu verhindern vergleiche Kodek in Rechberger, Paragraph 502, ZPO Rz 3 mwN). Weist der Oberste Gerichtshof eine außerordentliche (oder auch eine ordentliche) Revision mit der Begründung zurück, es lägen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor, dann kann dieser Ausspruch nur so verstanden werden, daß das Revisionsgericht das Vorliegen eines für den Streitausgang erheblichen groben Auslegungs- bzw krassen Denkfehlers verneinte, hätte es doch einen solchen schon zur Wahrung der Rechtssicherheit jedenfalls aufgreifen und deshalb dem Revisionsgegner die Erstattung der Revisionsbeantwortung freistellen müssen. Damit hat es bei seiner Entscheidung über die (hier außerordentliche) Revision denknotwendigerweise die Vertretbarkeit der dem berufungsgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung unterstellt, weil es bei Annahme einer unvertretbaren Rechtsansicht selbst in einem Fall, in dem der zur Lösung anstehenden Rechtsfrage keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende allgemeine Bedeutung beizumessen ist, aus Erwägungen der Einzelfallgerechtigkeit in die sachliche Prüfung der Berechtigung der Revision einzutreten und das Rechtsmittel meritorisch zu erledigen gehabt hätte (1 Ob 2147/96h, in ecolex 1997, 573 nun teilweise veröffentlicht). Auch die unrichtige Lösung der Behauptungspflicht im Verfahren ist - ähnlich der unrichtigen Unterstellung eines Sachverhalts unter einen ansich bestehenden Rechtssatz - eine wesentliche Verfahrensfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Daraus ergibt sich, daß im Anlaßverfahren die Vertretbarkeit der zweitinstanzlichen Rechtsauffassung durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über die außerordentliche Revision gedeckt ist, so daß den geltend gemachten Amtshaftungsansprüchen die Bestimmung des § 2 Abs 3 AHG entgegensteht.Daraus ergibt sich, daß im Anlaßverfahren die Vertretbarkeit der zweitinstanzlichen Rechtsauffassung durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über die außerordentliche Revision gedeckt ist, so daß den geltend gemachten Amtshaftungsansprüchen die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, AHG entgegensteht.
Demnach kann der Revision kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Demnach kann der Revision kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.