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Rechtssatz RS0109258

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109258

Geschäftszahl

1Ob41/97d

Entscheidungsdatum

15.12.1997

Norm

B-VG Art87 Abs2
ProkV §1 Abs2

Rechtssatz

Im Bereich der Justizverwaltung (im materiellen Sinn) ermöglicht Artikel 87, Absatz 2, B-VG die monokratische Vollziehung durch Richter; diese sind dann nicht in Ausübung ihres richterlichen Amts, sondern als Verwaltungsorgane tätig. Die Behördenleiter sind weisungsgebundene Einzelorgane. Der Präsident des Oberlandesgerichts als solches im Rahmen der Justizverwaltung gegenüber dem Bundesministerium für Justiz weisungsgebundenes Einzelorgan ist seinerseits berechtigt, in Justizverwaltungsangelegenheiten Weisungen an die ihm nachgeordneten Justizverwaltungsorgane (Behördenleiter etc) zu erteilen und kann somit die ihm nachgeordneten Organe durch Berichtsauftrag zur Stellungnahme auffordern, um diese Stellungnahmen als Grundlage seiner eigenen Stellungnahme an den Bundesministerium für Justiz zu verwenden, ohne daß er dadurch Vertreter (Bevollmächtigter) des Bundes wäre oder wird, liegt doch gerade in Amtshaftungssachen das Vertretungsmonopol bei der Finanzprokuratur.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 41/97d
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 41/97d
    Veröff: SZ 70/260

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109258

Dokumentnummer

JJR_19971215_OGH0002_0010OB00041_97D0000_006