Rechtssatz RS0109258
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109258
Entscheidungsdatum
15.12.1997
Norm
B-VG Art87 Abs2
ProkV §1 Abs2
Rechtssatz
Im Bereich der Justizverwaltung (im materiellen Sinn) ermöglicht Art 87 Abs 2 B-VG die monokratische Vollziehung durch Richter; diese sind dann nicht in Ausübung ihres richterlichen Amts, sondern als Verwaltungsorgane tätig. Die Behördenleiter sind weisungsgebundene Einzelorgane. Der Präsident des Oberlandesgerichts als solches im Rahmen der Justizverwaltung gegenüber dem Bundesministerium für Justiz weisungsgebundenes Einzelorgan ist seinerseits berechtigt, in Justizverwaltungsangelegenheiten Weisungen an die ihm nachgeordneten Justizverwaltungsorgane (Behördenleiter etc) zu erteilen und kann somit die ihm nachgeordneten Organe durch Berichtsauftrag zur Stellungnahme auffordern, um diese Stellungnahmen als Grundlage seiner eigenen Stellungnahme an den Bundesministerium für Justiz zu verwenden, ohne daß er dadurch Vertreter (Bevollmächtigter) des Bundes wäre oder wird, liegt doch gerade in Amtshaftungssachen das Vertretungsmonopol bei der Finanzprokuratur.Im Bereich der Justizverwaltung (im materiellen Sinn) ermöglicht Artikel 87, Absatz 2, B-VG die monokratische Vollziehung durch Richter; diese sind dann nicht in Ausübung ihres richterlichen Amts, sondern als Verwaltungsorgane tätig. Die Behördenleiter sind weisungsgebundene Einzelorgane. Der Präsident des Oberlandesgerichts als solches im Rahmen der Justizverwaltung gegenüber dem Bundesministerium für Justiz weisungsgebundenes Einzelorgan ist seinerseits berechtigt, in Justizverwaltungsangelegenheiten Weisungen an die ihm nachgeordneten Justizverwaltungsorgane (Behördenleiter etc) zu erteilen und kann somit die ihm nachgeordneten Organe durch Berichtsauftrag zur Stellungnahme auffordern, um diese Stellungnahmen als Grundlage seiner eigenen Stellungnahme an den Bundesministerium für Justiz zu verwenden, ohne daß er dadurch Vertreter (Bevollmächtigter) des Bundes wäre oder wird, liegt doch gerade in Amtshaftungssachen das Vertretungsmonopol bei der Finanzprokuratur.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109258
Dokumentnummer
JJR_19971215_OGH0002_0010OB00041_97D0000_006