Rechtssatz RS0109259
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109259
Entscheidungsdatum
19.01.2011
Rechtssatz
Eine analoge Anwendung des § 9 Abs 4 AHG auf Vorkehrungen im Bereich der Justizverwaltung kommt, selbst wenn diese aus Anlass des Aufforderungsverfahrens (§ 8 AHG) getroffen werden, nicht in Betracht, fehlt doch jedweder Zusammenhang mit dem auf dem behaupteten Fehlverhalten eines Organs der Rechtspflege gestützten Amtshaftungsanspruch, über den ein Organ des vom Justizverwaltungsorgan wesensverschiedenes Gericht zu befinden hat.Eine analoge Anwendung des Paragraph 9, Absatz 4, AHG auf Vorkehrungen im Bereich der Justizverwaltung kommt, selbst wenn diese aus Anlass des Aufforderungsverfahrens (Paragraph 8, AHG) getroffen werden, nicht in Betracht, fehlt doch jedweder Zusammenhang mit dem auf dem behaupteten Fehlverhalten eines Organs der Rechtspflege gestützten Amtshaftungsanspruch, über den ein Organ des vom Justizverwaltungsorgan wesensverschiedenes Gericht zu befinden hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 41/97d
Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 41/97d
Veröff: SZ 70/260
- 1 Nc 6/05f
Entscheidungstext OGH 23.02.2005 1 Nc 6/05f
Vgl; Beisatz: In Bezug auf den Grundsatz der Nichtanwendbarkeit des § 9 Abs. 4 AHG im Bereich der Justizverwaltung ergibt sich folgende Einschränkung: Werden den Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz und des übergeordneten Oberlandesgerichtes die Verletzung der Dienstaufsicht in einem konkreten einer Amtshaftungsklage zu Grunde liegenden Gerichtsverfahren vorgeworfen, so ist dieses Amtshaftungsverfahren gemäß § 9 Abs. 4 AHG an einen Gerichtshof erster Instanz eines anderen Oberlandesgerichtssprengels zu delegieren. (T1)
- 1 Nc 2/11a
Entscheidungstext OGH 19.01.2011 1 Nc 2/11a
Vgl; vgl auch Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109259
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2011
Dokumentnummer
JJR_19971215_OGH0002_0010OB00041_97D0000_007