Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Trotz des im § 2 Abs.3 AHG angeordneten Haftungsausschlusses (SZ 66/97 mwN) sind Amtshaftungsansprüche nicht vollständig ausgeschlossen, wenn ein österreichisches Höchstgericht in einer Rechtssache entschied. Erkenntnisse eines Höchstgerichts decken gleichlautende Entscheidungen der Vorinstanzen nämlich nur insoweit, als es sonst mittelbar zu einer Nachprüfung der Rechtmäßigkeit höchstgerichtlicher Entscheidungen käme. Soweit dem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen - nach den Verfahrensvorschriften - dagegen nur in eingeschränktem Ausmaß möglich ist, können Amtshaftungsansprüche aus einem nicht überprüfbaren Verhalten der Vorinstanzen geltend gemacht werden (JBl 1995, 794; SZ 59/93 ua; Schragel, AHG2 Rz 198).Trotz des im Paragraph 2, Absatz 3, AHG angeordneten Haftungsausschlusses (SZ 66/97 mwN) sind Amtshaftungsansprüche nicht vollständig ausgeschlossen, wenn ein österreichisches Höchstgericht in einer Rechtssache entschied. Erkenntnisse eines Höchstgerichts decken gleichlautende Entscheidungen der Vorinstanzen nämlich nur insoweit, als es sonst mittelbar zu einer Nachprüfung der Rechtmäßigkeit höchstgerichtlicher Entscheidungen käme. Soweit dem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen - nach den Verfahrensvorschriften - dagegen nur in eingeschränktem Ausmaß möglich ist, können Amtshaftungsansprüche aus einem nicht überprüfbaren Verhalten der Vorinstanzen geltend gemacht werden (JBl 1995, 794; SZ 59/93 ua; Schragel, AHG2 Rz 198).
Das muß auch für jene Fälle gelten, in welchen der Oberste Gerichtshof die Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.1 ZPO zurückgewiesen hat, weil dann nicht die Berechtigung des - ordentlichen oder außerordentlichen - Rechtsmittels, sondern lediglich die Frage, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der vorgenannten Bestimmung vorliegt bzw. geltend gemacht wurde, geprüft und verneint wurde. Soweit das Revisionsgericht zu im Rechtsmittel aufgeworfenen oder zu von Amts wegen geprüften Rechtsfragen des materiellen oder des Verfahrensrechts Stellung nimmt, kann deren Beantwortung bei Zurückweisung des Rechtsmittels dennoch immer nur als Erwägung dahin verstanden wreden, daß die Entscheidung nicht von der Lösung einer der im § 502 Abs.1 ZPO bezeichneten Rechtsfragen abhängt, sodaß das Rechtsmittel aus diesem Grund unzulässig ist.Das muß auch für jene Fälle gelten, in welchen der Oberste Gerichtshof die Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen hat, weil dann nicht die Berechtigung des - ordentlichen oder außerordentlichen - Rechtsmittels, sondern lediglich die Frage, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der vorgenannten Bestimmung vorliegt bzw. geltend gemacht wurde, geprüft und verneint wurde. Soweit das Revisionsgericht zu im Rechtsmittel aufgeworfenen oder zu von Amts wegen geprüften Rechtsfragen des materiellen oder des Verfahrensrechts Stellung nimmt, kann deren Beantwortung bei Zurückweisung des Rechtsmittels dennoch immer nur als Erwägung dahin verstanden wreden, daß die Entscheidung nicht von der Lösung einer der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bezeichneten Rechtsfragen abhängt, sodaß das Rechtsmittel aus diesem Grund unzulässig ist.
Soweit der Oberste Gerichtshof deshalb in der Begründung seines Beschlusses vom 31.3.1993, 7 Ob 1533/93, im Anlaßverfahren ausführte, das Gericht zweiter Instanz sei von den erstinstanzlichen Feststellungen über den Abschluß des Mietvertrags vom 6.6.1989 nicht abgegangen, seine der Auffassung des Erstgerichts gegenteilige Ansicht sei vielmehr Ergebnis seiner rechtlichen Beurteilung gewesen, hat er damit bei Bedachtnahme auf seine Kognition nicht etwa die zweitinstanzliche Entscheidung (auch) aus diesem Grund bestätigt und damit gedeckt (vgl. Schragel aaO), sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die Rechtsmittelwerberin (auch) darin keine erhebliche Rechtsfrage zur Darstellung brachte.Soweit der Oberste Gerichtshof deshalb in der Begründung seines Beschlusses vom 31.3.1993, 7 Ob 1533/93, im Anlaßverfahren ausführte, das Gericht zweiter Instanz sei von den erstinstanzlichen Feststellungen über den Abschluß des Mietvertrags vom 6.6.1989 nicht abgegangen, seine der Auffassung des Erstgerichts gegenteilige Ansicht sei vielmehr Ergebnis seiner rechtlichen Beurteilung gewesen, hat er damit bei Bedachtnahme auf seine Kognition nicht etwa die zweitinstanzliche Entscheidung (auch) aus diesem Grund bestätigt und damit gedeckt vergleiche Schragel aaO), sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die Rechtsmittelwerberin (auch) darin keine erhebliche Rechtsfrage zur Darstellung brachte.
Damit ist aber für den Standpunkt der Klägerin nichts gewonnen, weil das Berufungsgericht im Anlaßverfahren das Verhalten des Geschäftsführers der (dort) klagenden Partei - der zwar zunächst darauf bestanden hatte, daß als Mieterin eine andere, allerdings erst zu gründende Gesellschaft mit beschränkter Haftung auftreten solle, aber dennoch, obwohl er nicht wollte, daß die (im Anlaßverfahren) klagende Partei Vertragspartnerin werden sollte, die Vertragsurkunde für diese unterfertigte und einen auf die Ablösesumme ausgestellten, in der Folge von der klagenden Partei auch eingelösten Scheck der Beklagten (hier die Klägerin) aushändigte - angesichts der im österreichischen Recht bestimmenden Vertrauenstheorie (vgl. dazu Koziol/Welser, Grundriß I10 90, 118 mwN) von dem hier maßgeblichen Empfängerhorizont aus - zu Recht, jedenfalls aber in vertretbarer Weise - als wirksame Vertragserklärung der Gesellschaft dahin verstanden hat (vgl. dazu Rummel in Rummel2 § 863 Rz 8 mwN), daß damit der Mietvertrag zwischen der Gesellschaft und den Hauseigentümern zustandekam, nur sollte nach der Gründung der anderen Gesellschaft diese anstelle der Mieterin in das Bestandverhältnis eintreten.Damit ist aber für den Standpunkt der Klägerin nichts gewonnen, weil das Berufungsgericht im Anlaßverfahren das Verhalten des Geschäftsführers der (dort) klagenden Partei - der zwar zunächst darauf bestanden hatte, daß als Mieterin eine andere, allerdings erst zu gründende Gesellschaft mit beschränkter Haftung auftreten solle, aber dennoch, obwohl er nicht wollte, daß die (im Anlaßverfahren) klagende Partei Vertragspartnerin werden sollte, die Vertragsurkunde für diese unterfertigte und einen auf die Ablösesumme ausgestellten, in der Folge von der klagenden Partei auch eingelösten Scheck der Beklagten (hier die Klägerin) aushändigte - angesichts der im österreichischen Recht bestimmenden Vertrauenstheorie vergleiche dazu Koziol/Welser, Grundriß I10 90, 118 mwN) von dem hier maßgeblichen Empfängerhorizont aus - zu Recht, jedenfalls aber in vertretbarer Weise - als wirksame Vertragserklärung der Gesellschaft dahin verstanden hat vergleiche dazu Rummel in Rummel2 Paragraph 863, Rz 8 mwN), daß damit der Mietvertrag zwischen der Gesellschaft und den Hauseigentümern zustandekam, nur sollte nach der Gründung der anderen Gesellschaft diese anstelle der Mieterin in das Bestandverhältnis eintreten.
Wird in der rechtlichen Beurteilung bloß die Frage, wer nach den Feststellungen den Vertrag nun in der Tat geschlossen hat, gelöst, wird damit wohl keine "überraschende Rechtsansicht" geäußert. Nach den vorstehenden Erwägungen geht aber auch der Vorwurf der Klägerin ins Leere, die Rechtsrüge in der im Anlaßverfahren erhobenen Berufung sei nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen.
Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist der Begründung der Entscheidung 7 Ob 1533/93 auch nicht zu entnehmen, daß der Oberste Gerichtshof das Vorliegen "einfacher" Verfahrensmängel bejaht hätte ("habe anklingen lassen"). Das Höchstgericht hat dort lediglich zum Ausdruck gebracht, daß ein "einfacher Stoffsammlungsmangel" die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision - jedenfalls - nicht zu begründen vermag. Ein solcher Stoffsammlungsfehler ist dem Berufungsgericht im Anlaßverfahren - und nur um die rechtlich einwandfreie bzw. zumindest vertretbare Führung des Berufungsverfahrens geht es im vorliegenden Fall - auch gar nicht unterlaufen. Das Gericht zweiter Instanz war mangels Bekämpfung der Feststellungen und der Beweiswürdigung des Erstgerichts durch die Klägerin - die Erledigung der Beweisrüge der Berufungswerberin erübrigte sich im Hinblick auf die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts - gar nicht berechtigt, diese nun bemängelten Feststellungen amtswegig zu überprüfen. Es hat daher richtigerweise die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen seiner Entscheidung zugrundegelegt. Die Frage, ob der Klägerin - durch Unterlassung einer Bekämpfung der Feststellungen und der Beweiswürdigung in der Berufungsbeantwortung - ein Verstoß gegen die im § 2 Abs.2 AHG normierte Rettungspflicht anzulasten ist, stellt sich daher gar nicht; in der Vorgangsweise des Berufungsgerichts im Anlaßverfahren kann weder ein rechtswidriges noch ein schuldhaftes Organverhalten erblickt werden. Ausführungen zu der vom Gericht zweiter Instanz für bedeutsam gehaltenen Frage, ob die Rüge von Verfahrensmängeln und von Feststellungen in der Berufungsbeantwortung ein Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs.2 AHG darstelle, erübrigen sich demnach.Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist der Begründung der Entscheidung 7 Ob 1533/93 auch nicht zu entnehmen, daß der Oberste Gerichtshof das Vorliegen "einfacher" Verfahrensmängel bejaht hätte ("habe anklingen lassen"). Das Höchstgericht hat dort lediglich zum Ausdruck gebracht, daß ein "einfacher Stoffsammlungsmangel" die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision - jedenfalls - nicht zu begründen vermag. Ein solcher Stoffsammlungsfehler ist dem Berufungsgericht im Anlaßverfahren - und nur um die rechtlich einwandfreie bzw. zumindest vertretbare Führung des Berufungsverfahrens geht es im vorliegenden Fall - auch gar nicht unterlaufen. Das Gericht zweiter Instanz war mangels Bekämpfung der Feststellungen und der Beweiswürdigung des Erstgerichts durch die Klägerin - die Erledigung der Beweisrüge der Berufungswerberin erübrigte sich im Hinblick auf die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts - gar nicht berechtigt, diese nun bemängelten Feststellungen amtswegig zu überprüfen. Es hat daher richtigerweise die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen seiner Entscheidung zugrundegelegt. Die Frage, ob der Klägerin - durch Unterlassung einer Bekämpfung der Feststellungen und der Beweiswürdigung in der Berufungsbeantwortung - ein Verstoß gegen die im Paragraph 2, Absatz 2, AHG normierte Rettungspflicht anzulasten ist, stellt sich daher gar nicht; in der Vorgangsweise des Berufungsgerichts im Anlaßverfahren kann weder ein rechtswidriges noch ein schuldhaftes Organverhalten erblickt werden. Ausführungen zu der vom Gericht zweiter Instanz für bedeutsam gehaltenen Frage, ob die Rüge von Verfahrensmängeln und von Feststellungen in der Berufungsbeantwortung ein Rechtsmittel im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG darstelle, erübrigen sich demnach.
In der im Anlaßverfahren erstatteten Berufungsbeantwortung rügte die Klägerin, daß die Aufnahme des von ihr angebotenen Beweises auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Baufach zur Feststellung der (gesamten) Baukosten für das weitergegebene Objekt unterblieben sei. Mit dieser Rüge hat sich das Berufungsgericht in der Tat nicht beschäftigt. Dies schadet aber nicht, weil mit diesem Beweisantrag - wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausführten - nicht die bereits durchgeführten oder von der Klägerin schon bezahlten Investitionen hätten bewiesen werden sollen, sondern die Höhe der gesamten erforderlichen Baukosten; es wäre Sache der - dort insoweit beweispflichtigen - Klägerin gewesen, die von ihr erbrachten Gegenleistungen unter Beweis zu stellen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum die von der Klägerin monierte Änderung der Wohnungsgröße einen Nachweis für die von ihr allenfalls erbrachten Investitionsleistungen hätte erbringen sollen. Wenn sich daher das Berufungsgericht im Anlaßverfahren mit dieser Frage auch nicht befaßt hat, so kann darin keine dem Standpunkt der Klägerin abträgliche Unterlassung erblickt werden, weil das Instanzgericht diesem auf ein streitunerhebliches Beweisthema abzielenden Antrag ohnehin nicht hätte nähertreten dürfen.
Dem erstinstanzlichen Urteil ist entgegen der Ansicht der Revisionswerberin auch nicht die Auffassung zu entnehmen, das Gericht zweiter Instanz im Anlaßverfahren sei unter Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes von den erstgerichtlichen Feststellungen ohne Beweiswiederholung abgewichen. Es wurde vielmehr - unter Berufung auf die Entscheidung 7 Ob 1533/93 - das Gegenteil zum Ausdruck gebracht. Das Erstgericht hat zwei Zeugen über die Vorgänge vom 6.6.1989 deshalb vernommen, um festzustellen, welche Feststellungen das Berufungsgericht im Anlaßverfahren bei einer - hypothetischen - Beweiswiederholung getroffen hätte; die vom Erstgericht in diesem Verfahren unterlassene Einvernahme zweier von der Klägerin beantragten Zeugen kann jedenfalls nicht dem Berufungsgericht im Anlaßverfahren angelastet werden, sodaß der von der Revisionswerberin beanstandete Verstoß gegen die Stoffsammlungspflicht im Berufungsverfahren schon deshalb zu verneinen ist.
Der Revision ist somit nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.