Rechtssatz RS0077496
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077496
Entscheidungsdatum
19.02.2025
Rechtssatz
Die Tatsache, daß ein österreichisches Höchstgericht in einer Rechtssache entschieden hat, schließt Amtshaftungsansprüche nicht vollständig aus. Erkenntnisse eines Höchstgerichtes decken gleichlautende Entscheidungen der Vorinstanzen nur insoweit, als es sonst mittelbar zu einer Nachprüfung der Rechtmäßigkeit höchstgerichtlicher Entscheidungen käme. Keineswegs alle behördlichen Akten, die eine notwendige Voraussetzung für das Entstehen einer höchstgerichtlichen Entscheidung bilden, können von ihnen aber auch rechtlich überprüft werden. Ist dem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen nur im eingeschränkten Ausmaß möglich, sind Amtshaftungsansprüche aus nicht überprüfbaren Verhaltensweisen möglich, weil sie nicht aus einem Erkenntnis eines Höchstgerichtes abgeleitet werden. So können die Art der Verfahrensführung und die Herbeiführung der Grundlagen für die freie Beweiswürdigung, aber auch deren Mißbrauch vom angerufenen Höchstgericht nicht immer wahrgenommen werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 28/86
Entscheidungstext OGH 28.05.1986 1 Ob 28/86
Veröff: SZ 59/93 = JBl 1986,583 = EvBl 1987/1 S 14
- 1 Ob 7/87
Entscheidungstext OGH 10.06.1987 1 Ob 7/87
nur: Die Tatsache, daß ein österreichisches Höchstgericht in einer Rechtssache entschieden hat, schließt Amtshaftungsansprüche nicht vollständig aus. (T1)
- 3 Ob 619/86
Entscheidungstext OGH 02.12.1987 3 Ob 619/86
Vgl; nur: So können die Art der Verfahrensführung und die Herbeiführung der Grundlagen für die freie Beweiswürdigung, aber auch deren Mißbrauch vom angerufenen Höchstgericht nicht immer wahrgenommen werden. (T2)
- 1 Ob 10/93
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 25.08.1993 1 Ob 10/93
Veröff: SZ 66/97 = JBl 1984,185
- 1 Ob 7/95
Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 7/95
nur T1; nur: Erkenntnisse eines Höchstgerichtes decken gleichlautende Entscheidungen der Vorinstanzen nur insoweit, als es sonst mittelbar zu einer Nachprüfung der Rechtmäßigkeit höchstgerichtlicher Entscheidungen käme. (T3) Veröff: SZ 68/102
- 1 Ob 12/95
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 12/95
nur T3
- 1 Ob 2234/96b
Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2234/96b
Auch
- 1 Ob 2147/96h
Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 2147/96h
Auch; Veröff: SZ 70/32
- 1 Ob 151/98g
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 151/98g
Auch; nur: Die Tatsache, daß ein österreichisches Höchstgericht in einer Rechtssache entschieden hat, schließt Amtshaftungsansprüche nicht vollständig aus. Ist dem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen nur im eingeschränkten Ausmaß möglich. (T4)
- 1 Ob 200/00v
Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 200/00v
nur: Die Tatsache, daß ein österreichisches Höchstgericht in einer Rechtssache entschieden hat, schließt Amtshaftungsansprüche nicht vollständig aus. Erkenntnisse eines Höchstgerichtes decken gleichlautende Entscheidungen der Vorinstanzen nur insoweit, als es sonst mittelbar zu einer Nachprüfung der Rechtmäßigkeit höchstgerichtlicher Entscheidungen käme. Ist dem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen nur im eingeschränkten Ausmaß möglich, sind Amtshaftungsansprüche aus nicht überprüfbaren Verhaltensweisen möglich, weil sie nicht aus einem Erkenntnis eines Höchstgerichtes abgeleitet werden. (T5) Beisatz: Da die Tatfrage auch im Verfahren außer Streitsachen nicht revisibel ist und der Oberste Gerichtshof nur wegen rechtlicher oder sonst aktenkundiger Fehler angerufen werden kann, ist der Kläger grundsätzlich berechtigt, Amtshaftungsansprüche aus der damals nicht überprüfbaren Tatfrage (Richtigkeit des Gutachtens des gerichtlich bestellten, zuvor genannten Sachverständigen) geltend zu machen. (T6)
- 1 Ob 159/07z
Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 159/07z
nur T4
- 1 Ob 183/14i
Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 183/14i
Vgl
- 1 Ob 242/14s
Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 242/14s
Vgl auch
- 5 Ob 184/17w
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 184/17w
Auch
- 1 Ob 83/21v
Entscheidungstext OGH 14.12.2021 1 Ob 83/21v
Vgl
- 7 Ob 9/25m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.02.2025 7 Ob 9/25m
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077496
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19860528_OGH0002_0010OB00028_8600000_002