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Entscheidung 1 Ob 83/21v×

Entscheidung 1 Ob 83/21v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042046 Rechtssatz 16.11.1983Zivilrecht
Die Ablehnungsgründe sind grundsätzlich nur über Parteienantrag zu berücksichtigen und bewirken eine Nichtigkeit der durch den abgelehnten Richter gesetzten Verfahrenshandlungen nur dann, wenn sie trotz rechtskräftiger Entscheidung über die Befangenheit des …
RS0045916 Rechtssatz 24.04.1986Zivilrecht
Das Vertreten einer, sei es auch in der Rechtsprechung abgelehnten Rechtsmeinung bildet im allgemeinen keinen Ablehnungsgrund. Ebenso ist es kein Ablehnungsgrund, wenn der Richter schon eine bestimmte Rechtsansicht in einem Rechtsstreit geäußert hat (Faschi …
RS0046087 Rechtssatz 18.09.1991Zivilrecht
Ablehnungsregeln sollen den Parteien keineswegs die Möglichkeit bieten, sich eines ihnen nicht genehm erscheinenden Richters zu entledigen.
RS0046090 Rechtssatz 24.01.1957Zivilrecht; Strafrecht
Verfahrensmängel als solche vermögen in der Regel nicht die Befangenheit des Gerichtes darzutun.
RS0077496 Rechtssatz 28.05.1986Zivilrecht
Die Tatsache, daß ein österreichisches Höchstgericht in einer Rechtssache entschieden hat, schließt Amtshaftungsansprüche nicht vollständig aus. Erkenntnisse eines Höchstgerichtes decken gleichlautende Entscheidungen der Vorinstanzen nur insoweit, als es so …
RS0077506 Rechtssatz 28.05.1986Zivilrecht
Amtshaftungsansprüchen aus vom OGH als nicht mehr anfechtbar beurteilten Verfahrensmängeln steht die Ausschlußbestimmung des § 2 Abs 3 AHG nicht entgegen.
RS0109254 Rechtssatz 15.12.1997Zivilrecht
Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO setzt voraus, daß der ausgeschlossene oder erfolgreich abgelehnte Richter das Urteil gefällt oder als Senatsmitglied an der Urteilsfällung mitgewirkt hat.
RS0109379 Rechtssatz 26.02.1998Zivilrecht
Bei Prüfung der Unbefangenheit ist zwar im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen, die Ablehnung soll jedoch nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien eines nicht genehmen Richters entledigen können. Der Grundsatz der festen …