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Entscheidung 1 Ob 183/14i×

Entscheidung 1 Ob 183/14i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0037010 Rechtssatz 08.11.1978Zivilrecht
Ein nach Eintritt der Unterbrechung des Rechtsstreits gefälltes Urteil leidet an dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO.
RS0037067 Rechtssatz 26.11.1951Zivilrecht
Gegen die Bewilligung des Antrages auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens ist ein Rekurs, beziehungsweise Revisionsrekurs nicht zulässig.
RS0037158 Rechtssatz 29.09.1954Zivilrecht
Die Bestimmung des § 192 Abs 2 ZPO gilt nicht für Unterbrechungen, die nach den Bestimmungen der KO statthaben.
RS0043977 Rechtssatz 12.05.1976Zivilrecht
Der Grundsatz, dass dem durch die Entscheidung Beschwerten nicht verwehrt werden kann, noch vor der Zustellung dieser bereits vorliegenden Entscheidung ein Rechtsmittel einzubringen, gilt für unzulässige abgesonderte Rechtsmittel nicht.
RS0077496 Rechtssatz 28.05.1986Zivilrecht
Die Tatsache, daß ein österreichisches Höchstgericht in einer Rechtssache entschieden hat, schließt Amtshaftungsansprüche nicht vollständig aus. Erkenntnisse eines Höchstgerichtes decken gleichlautende Entscheidungen der Vorinstanzen nur insoweit, als es so …
RS0083731 Rechtssatz 20.10.1993Zivilrecht
Ein Schriftstück gilt nur dann als "tatsächlich zugekommen" im Sinne des § 7 ZustG und ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel wird daher nur dann geheilt, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt.
RS0102269 Rechtssatz 23.04.1996Zivilrecht
Soweit dem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen - nach den Verfahrensvorschriften - nur in eingeschränktem Ausmaß möglich ist, können Amtshaftungsansprüche aus einem nicht überprüfbaren Verhalten der Vorinstanzen geltend gemacht werden. D …
RS0107173 Rechtssatz 25.02.1997Zivilrecht
Weist der Oberste Gerichtshof eine Revision mit der Begründung zurück, es lägen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor, dann kann dieser Ausspruch nur so verstanden werden, daß das Revisionsgericht das Vorliegen eines für den Streitausgang erhebl …