Rechtssatz RS0107173
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107173
Entscheidungsdatum
22.06.2022
Rechtssatz
Weist der Oberste Gerichtshof eine Revision mit der Begründung zurück, es lägen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor, dann kann dieser Ausspruch nur so verstanden werden, daß das Revisionsgericht das Vorliegen eines für den Streitausgang erheblichen groben Auslegungsfehlers beziehungsweise krassen Denkfehlers verneinte, hätte es doch einen solchen schon zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit jedenfalls aufgreifen und deshalb dem Revisionsgegner die Erstattung einer Revisionsbeantwortung freistellen müssen. Damit hat das Revisionsgericht bei seiner Entscheidung über die Revision denknotwendigerweise die Vertretbarkeit der dem berufungsgerichtlichen Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung unterstellt, weil es bei Annahme einer unvertretbaren Rechtsansicht selbst in einem Fall, in dem der zur Lösung anstehenden Rechtsfrage keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende allgemeine Bedeutung beizumessen ist, aus Erwägungen der Einzelfallgerechtigkeit in die sachliche Prüfung der Berechtigung der Revision einzutreten und das Rechtsmittel meritorisch zu erledigen gehabt hätte.Weist der Oberste Gerichtshof eine Revision mit der Begründung zurück, es lägen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor, dann kann dieser Ausspruch nur so verstanden werden, daß das Revisionsgericht das Vorliegen eines für den Streitausgang erheblichen groben Auslegungsfehlers beziehungsweise krassen Denkfehlers verneinte, hätte es doch einen solchen schon zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit jedenfalls aufgreifen und deshalb dem Revisionsgegner die Erstattung einer Revisionsbeantwortung freistellen müssen. Damit hat das Revisionsgericht bei seiner Entscheidung über die Revision denknotwendigerweise die Vertretbarkeit der dem berufungsgerichtlichen Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung unterstellt, weil es bei Annahme einer unvertretbaren Rechtsansicht selbst in einem Fall, in dem der zur Lösung anstehenden Rechtsfrage keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende allgemeine Bedeutung beizumessen ist, aus Erwägungen der Einzelfallgerechtigkeit in die sachliche Prüfung der Berechtigung der Revision einzutreten und das Rechtsmittel meritorisch zu erledigen gehabt hätte.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2147/96h
Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 2147/96h
Veröff: SZ 70/32
- 4 Ob 383/97w
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 383/97w
Auch
- 1 Ob 41/97d
Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 41/97d
Veröff: SZ 70/260
- 1 Ob 151/98g
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 151/98g
- 1 Ob 200/00v
Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 200/00v
Beisatz: Würden nun die Amtshaftungsgerichte die behauptete Unvertretbarkeit - als eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Stattgebung des Amtshaftungsbegehrens - bejahen, so käme eine solche Annahme der Nachprüfung der oberstgerichtlichen Entscheidung im Anlassverfahren auf deren Rechtmäßigkeit gleich, die den Amtshaftungsgerichten indes mit Rücksicht auf den im § 2 Abs 3 AHG angeordneten Haftungsausschluss verwehrt bleibt, der eine solche Überprüfung gerade hintanhalten will. (T1)
- 1 Ob 159/07z
Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 159/07z
Auch
- 1 Ob 183/14i
Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 183/14i
Beis wie T1
- 1 Ob 242/14s
Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 242/14s
Auch
- 1 Ob 58/22v
Entscheidungstext OGH 20.04.2022 1 Ob 58/22v
- 1 Ob 100/22w
Entscheidungstext OGH 22.06.2022 1 Ob 100/22w
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107173
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022
Dokumentnummer
JJR_19970225_OGH0002_0010OB02147_96H0000_001