Begründung:
Die Klägerin begehrte in ihrer am 15.September 1995 beim Bezirksgericht F***** eingebrachten Klage, mit Urteil festzustellen, daß die im (Scheidungs-)Vergleich vom 15.11.1984 (richtig 29.10.1984) unter Punkt 4. enthaltene Verpflichtung, die Rückzahlungen von monatlich S 2.500,-- für die Investitionen in der Ehewohnung ab sofort allein zu übernehmen und insoweit den Beklagten schad- und klaglos zu halten, und die in dem (im Verfahren 1 C 5/92p des Bezirksgerichtes F***** geschlossenen) Vergleich vom 27.1.1992 unter Punkt 2 enthaltene Verpflichtung, an den Beklagten als Ausgleich für die angeblich von diesem geleisteten Zahlungen den Pauschalbetrag von S 40.000 in monatlichen Raten zu S 1.000 zu zahlen, rechtsungültig bzw erloschen seien (ON 1). In der Folge begehrte sie die weitere Feststellung, daß mit dem Vergleich vom 27.1.1992 unter Punkt 1 keine neue Unterhaltsvereinbarung getroffen worden sei, sondern die ursprüngliche Unterhaltsvereinbarung vom 29.10.1984 wiederholt worden bzw unverändert aufrecht geblieben sei (S 51). Als die Klägerin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 13.5.1996 die zeugenschaftliche Vernehmung des Richters Dr.Franz S***** beantragte, vor welchem die angeführten Vergleiche geschlossen worden waren, wies der die Verhandlung führende Richter darauf hin, daß er mit diesem Zeugen befreundet sei, daraus aber vorerst keine Befangenheit ableiten könne. Daraufhin lehnte die Klägerin den Verhandlungsrichter wegen Befangenheit ab. Sie beabsichtige, der Republik Österreich wegen Amtshaftung den Streit zu verkünden, weil Dr.Franz S***** sie seinerzeit in den Vorprozessen als unvertretene Prozeßpartei nicht ausreichend belehrt und angeleitet habe. Hieraus könnten sich Schadenersatzansprüche gegen die Republik Österreich und auch gegen den als Zeugen geführten Richter als schuldhaftes Organ ergeben. Im Hinblick auf das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Verhandlungsrichter und dem Zeugen sei zu befürchten, daß nicht mit völliger Unbefangenheit verhandelt und entschieden werde.
In der Folge erklärten sämtliche Richter des Bezirksgerichtes F*****, dessen Vorsteher Dr.Franz S***** ist, ihre Befangenheit.
Mit Beschluß vom 9.7.1996 erkannte das Landesgericht Feldkirch die (Selbst-)Ablehnung der Richter des Bezirksgerichtes F***** für gerechtfertigt, sprach auch (in der Begründung) aus, daß der Vorsteher des Bezirksgerichtes ausgeschlossen sei, weil er als Zeuge vernommen werden solle, und wies den Akt dem Bezirksgericht B***** zu (ON 11).
In dem dagegen erhobenen Rekurs lehnte die Klägerin sämtliche Richter des Landesgerichtes Feldkirch wegen Befangenheit ab. Der Rekurssenat des Oberlandesgerichtes Innsbruck unterbrach hierauf das Rekursverfahren bis zur Entscheidung durch den nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung über Ablehnungs- und Befangenheitsangelegenheiten in Zivilsachen berufenen Senat desselben Gerichtes über die Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichtes Feldkirch.
Mit Beschluß vom 6.11.1996, 2 Nc 21/96f-10, erklärte der Ablehnungssenat die Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Feldkirch für nicht gerechtfertigt.
Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen von der Klägerin erhobenen Rekurs mit Beschluß vom 28.1.1997, 4 Ob 2373/96s, nicht Folge.
Mit Beschluß des nunmehr zuständigen Bezirksgerichtes B***** vom 22.9.1997, ON 22, wurde Dr.Reinhard H***** zum (psychiatrischen) Sachverständigen bestellt und beauftragt, Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob die Klägerin bei Abschluß der beiden Vergleiche die dafür erforderliche "Dispositionsfähigkeit" besessen habe.
Gleichzeitig mit dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs lehnte die Klägerin abermals sämtliche Richterinnen und Richter des Landesgerichtes Feldkirch, einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten, ab. Der Rechtszug vom Bezirksgericht B***** führe wiederum zum Landesgericht Feldkirch. Der Richter Dr.Franz S*****, welcher als Zeuge einvernommen werden solle, sei früher Richter des Landesgerichtes Feldkirch gewesen. Es sei daher zu befürchten, daß er auch zu den Richtern dieses Gerichtes nicht nur rein dienstliche, sondern freundschaftliche Beziehungen unterhalte. Außerdem hätten die Mitglieder des Rechtsmittelsenates Dr.Alfons D*****, Dr.Josef F***** und Dr.Richard H***** im Verfahren 1 C 56/95b des Bezirksgerichtes F***** als Mitglieder des Berufungssenates an einer sachlich unrichtigen Entscheidung mitgewirkt. Auch wegen dieser unvertretbaren Entscheidung sei ein Amtshaftungsprozeß gegen die Republik Österreich anhängig. In der Berufungsentscheidung vom 13.2.1996, 1 R 23/96g, werde nämlich (ua) ausgeführt, daß mit dem Vergleich vom 27.1.1992, 1 C 5/92-3, auch der Unterhalt geregelt werden sollte. Tatsächlich sei es aber in diesem Verfahren nur um die Frage der Unterhaltsherabsetzung gegangen und Punkt 1 des Vergleiches vom 29.10.1984 nur nochmals festgehalten worden. Auch die Rechtsansicht des Berufungssenates, es sei nicht geboten oder üblich, vor Abschluß von Vergleichen über Ehegattenunterhalt von Amts wegen die Einkommensverhältnisse der Parteien zu erkunden, sei sachlich unrichtig und dokumentiere die fehlende Unvoreingenommenheit. Da die Parteien bei Abschluß der Vergleiche anwaltlich nicht vertreten gewesen seien, habe den Verhandlungsrichter eine erhöhte Anleitungspflicht getroffen. Das Berufungsgericht wolle offensichtlich den Erstrichter decken. Die im vorliegenden Verfahren zu erwartenden Entscheidungen berührten die Rechtsposition des betroffenen Richters Dr.Franz S*****.
Die nach der Geschäftsverteilung des Landesgerichtes Feldkirch zuständigen Senatsmitglieder Vizepräsident des Landesgerichtes Dr.Alfons D***** sowie die Richter des Landesgerichtes Dr.Josef F***** und Dr.Richard H***** erklärten, sich nicht befangen zu fühlen.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Feldkirch als nicht gerechtfertigt zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Den Entscheidungsgegenstand in dem konkreten Rekursverfahren bilde die Frage der rechtmäßigen Bestellung eines Sachverständigen aus dem Bundesland Vorarlberg zur Klärung, ob die Klägerin bei Abschluß der Vergleiche in den Vorverfahren dispositionsfähig gewesen sei. Bei der Beurteilung der Frage, ob diese Sachverständigenbestellung zu Recht erfolgt sei, spielten Erwägungen über die Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen Dr.Franz S***** keine Rolle. Das von der Klägerin geltend gemachte angebliche Naheverhältnis der Richter und Richterinnen des Landesgerichtes Feldkirch zu Dr.Franz S***** habe daher auf die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Bestellung Dr.Reinhard H*****s zum Sachverständigen keinerlei Einfluß. Ob die mit Dr.Franz S***** befreundeten Richter des Landesgerichtes Feldkirch, welche über eine im Verfahren 4 C 666/97m des Bezirksgerichtes B***** (= 2 C 765/96d des Bezirksgerichtes F*****) in Zukunft allenfalls ergehende Entscheidung zu befinden haben werden, in diesem künftigen Rechtsmittelverfahren befangen sein könnten, sei hier nicht zu beurteilen. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, daß die Mitglieder des Berufungssenates an einer sachlich unrichtigen Entscheidung mitgewirkt hätten, sei darauf zu verweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung eine unrichtige Sachentscheidung nicht zur Begründung einer Befangenheit herangezogen werden könne. Selbst für den Fall, daß die Ablehnungswerberin wegen einer unrichtigen Entscheidung des nunmehr zuständigen Rechtsmittelsenates in einem Vorprozeß Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich geltend gemacht haben sollte, könnte daraus eine Befangenheit der betroffenen Richter nicht abgeleitet werden. Unrichtige Sachentscheidungen und der Umstand, daß aus Amtshandlungen des abgelehnten Richters ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werde, begründeten keinen tauglichen Ablehnungsgrund.