Entscheidungsgründe:
Mit einer am 17.Februar 1992 beim Landesgericht Ried im Innkreis eingebrachten Klage begehrte eine Versicherungsgesellschaft die Verurteilung des hier klagenden Rechtsanwalts zum Ersatz ihres mit S 1,534.365,89 samt 8 % Zinsen und 9,5 % Verzugs- und Zinseszinsen aus S 1,442.303,50 seit 1.Jänner 1992 sowie 8 % Zinsen aus S 85.577,40 vom 11.Februar 1992 bis 7.April 1992 sowie 8 % Zinsen aus S 92.155,20 seit 8.April 1992 bezifferten Schadens; sie brachte vor, der dort Beklagte (hier Kläger) habe trotz eines entsprechenden Auftrags nicht für die grundbücherliche Sicherstellung eines von der (dort) klagenden Partei einem Dritten gewährten Darlehens Sorge getragen. In der Folge habe der Darlehensnehmer die Liegenschaft, die hätte verpfändet werden sollen, um S 1,461.600,-- veräußert. Der Dritte sei zwar zur Zahlung von S 1,250.000,-- samt 8 % Zinsen seit 15.Jänner 1991 sowie 9,5 % Verzugs- und Zinseszinsen seit 15.Oktober 1990 und zum Ersatz der mit S 85.577,40 bestimmten Prozeßkosten an die Darlehensgeberin verurteilt worden, doch sei diese Forderung beim Darlehensnehmer uneinbringlich. Der Darlehensgeberin sei in der Höhe des Klagsbetrags ein Schaden erwachsen, den der (dort) Beklagte dadurch, daß er seinem Auftrag nicht nachgekommen sei, grob fahrlässig herbeigeführt habe. Die begehrte Verzinsung ergebe sich aus dem Darlehensvertrag; für die Zinsen aus der nicht hereingebrachten Kostenforderung habe der (dort) Beklagte einzustehen, weil ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last falle und die Darlehensgeberin bei entsprechender Veranlagung einen Ertrag in dieser Höhe jedenfalls hätte erzielen können.
In teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sprach das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht der dort klagenden Versicherungsgesellschaft den Betrag von S 974.400,-- samt 8 % Zinsen und 9,5 % Verzugs- und Zinseszinsen seit 1.Jänner 1992 zu, wies das Mehrbegehren von S 559.956,89 samt 8 % Zinsen sowie 9,5 % Verzugs- und Zinseszinsen aus S 467.894,50 seit 1.Jänner 1992, aus S 85.577,40 vom 11.Februar 1992 bis 7.April 1992 und aus S 92.155,20 seit 8.April 1992 ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, die der (dort) klagenden Partei selbst anzulastende Sorgfalswidrigkeit rechtfertige eine Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Lasten des (dort) beklagten Rechtsanwalts. Der der (dort) klagenden Partei durch dessen treuwidriges Verhalten erwachsene Schaden bestehe im Entgang der Sicherung und sei angesichts des vom Darlehensnehmer für die Liegenschaft erzielten Kaufpreises mit S 1,461.600,-- zu beziffern. Für die beim Darlehensschuldner nicht hereingebrachte Forderung hafte der (dort) beklagte Rechtsanwalt nur soweit, als diese Forderung aus der Verwertung der Liegenschaft, deren Verpfändung infolge der Nachlässigkeit des (dort) Beklagten verabsäumt worden sei, abgedeckt worden wäre. Angesichts der Verschuldensteilung sei deshalb in der Hauptsache ein Zuspruch von S 974.400,-- gerechtfertigt. Der der Darlehensgeberin erwachsene Schaden bestehe aber, soweit der Wert der Liegenschaft bzw der dafür erzielte Kaufpreis Deckung geboten habe, nicht bloß im Kapitalbetrag, sondern umfasse auch die der (dort) klagenden Partei gegen den Darlehensnehmer zuerkannten Nebengebühren (Zinsen aller Art und Kosten), die infolge unterbliebener Sicherung gleichfalls nicht mehr einbringlich seien. Mit Rücksicht auf sein grob fahrlässiges verhalten habe der (dort) Beklagte gemäß den §§ 1323f ABGB für den entgangenen Gewinn einzustehen.In teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sprach das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht der dort klagenden Versicherungsgesellschaft den Betrag von S 974.400,-- samt 8 % Zinsen und 9,5 % Verzugs- und Zinseszinsen seit 1.Jänner 1992 zu, wies das Mehrbegehren von S 559.956,89 samt 8 % Zinsen sowie 9,5 % Verzugs- und Zinseszinsen aus S 467.894,50 seit 1.Jänner 1992, aus S 85.577,40 vom 11.Februar 1992 bis 7.April 1992 und aus S 92.155,20 seit 8.April 1992 ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, die der (dort) klagenden Partei selbst anzulastende Sorgfalswidrigkeit rechtfertige eine Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Lasten des (dort) beklagten Rechtsanwalts. Der der (dort) klagenden Partei durch dessen treuwidriges Verhalten erwachsene Schaden bestehe im Entgang der Sicherung und sei angesichts des vom Darlehensnehmer für die Liegenschaft erzielten Kaufpreises mit S 1,461.600,-- zu beziffern. Für die beim Darlehensschuldner nicht hereingebrachte Forderung hafte der (dort) beklagte Rechtsanwalt nur soweit, als diese Forderung aus der Verwertung der Liegenschaft, deren Verpfändung infolge der Nachlässigkeit des (dort) Beklagten verabsäumt worden sei, abgedeckt worden wäre. Angesichts der Verschuldensteilung sei deshalb in der Hauptsache ein Zuspruch von S 974.400,-- gerechtfertigt. Der der Darlehensgeberin erwachsene Schaden bestehe aber, soweit der Wert der Liegenschaft bzw der dafür erzielte Kaufpreis Deckung geboten habe, nicht bloß im Kapitalbetrag, sondern umfasse auch die der (dort) klagenden Partei gegen den Darlehensnehmer zuerkannten Nebengebühren (Zinsen aller Art und Kosten), die infolge unterbliebener Sicherung gleichfalls nicht mehr einbringlich seien. Mit Rücksicht auf sein grob fahrlässiges verhalten habe der (dort) Beklagte gemäß den Paragraphen 1323 f, ABGB für den entgangenen Gewinn einzustehen.
Mit der gegen das Berufungsurteil erhobenen außerordentlichen Revision machte der (dort) Beklagte geltend, dem Gericht zweiter Instanz sei insofern ein Gedanken- oder Rechenfehler unterlaufen, als er zur Verzinsung nur im Ausmaß des gesetzlichen Zinsfußes (4 %) verurteilt werden dürfe. Das Zinsenmehrbegehren sei abzuweisen, weil es in dem um das Mitverschulden der (dort) klagenden Partei gekürzten Wert der Liegenschaft keine Deckung finde.
Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision mit Beschluß vom 14.Juni 1994 gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück und verwies zur Begründung auf die Bestimmung des § 510 Abs 3 ZPO.Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision mit Beschluß vom 14.Juni 1994 gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurück und verwies zur Begründung auf die Bestimmung des Paragraph 510, Absatz 3, ZPO.
Mit der nun vorliegenden Amtshaftungsklage nahm der Kläger (der im Vorprozeß beklagte Rechtsanwalt) den beklagten Rechtsträger auf Ersatz seines mit S 308.397,60 bezifferten Schadens in Anspruch und brachte hiezu vor, die Auffassung des Berufungsgerichts im Anlaßverfahren sei soweit unvertretbar, als der dort klagenden Partei eine 4 % übersteigende Verzinsung des Hauptsachenbetrags zuerkannt worden sei, weil seine Ersatzpflicht mit zwei Dritteln von S 1,461.600,-- zu begrenzen gewesen sei. Dennoch habe das Berufungsgericht der (dort) klagenden Partei 8 % Zinsen sowie 9,5 % Verzugs- und Zinseszinsen zuerkannt, so daß dem Kläger ein Schaden in Höhe des Klagsbetrags erwachsen sei. Die Versicherungsgesellschaft habe das Zinsenbegehren ausschließlich auf den Darlehensvertrag gestützt, ohne (auch) vorzubringen, daß bei der Wiederveranlagung ein entsprechender Gewinn erzielt worden wäre.
Der beklagte Rechtsträger wendete im wesentlichen ein, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts im Anlaßverfahren sei nicht bloß vertretbar, sondern auch richtig. Deshalb habe der Kläger angesichts seines groben Verschuldens auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Bei rechtzeitiger Zahlung wäre die Versicherungsgesellschaft in der Lage gewesen, Erträge in dieser Höhe zu lukrieren. Im übrigen habe der Oberste Gerichtshof im Anlaßverfahren die außerordentliche Revision des Klägers (dort Beklagten) zurückgewiesen, so daß die Entscheidung des Berufungsgerichts jedenfalls nicht unrichtig bzw unvertretbar gewesen sei.
Das Erstgericht wies das Amtshaftungsbegehren ab. Es meinte in rechtlicher Hinsicht, werde der Amtshaftungsanspruch auf eine fehlerhafte Entscheidung gestützt, dann könne eine Haftung nur eintreten, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung unvertretbar sei. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn das Organverhalten von einer klaren Gesetzeslage oder einer ständigen Rechtsprechung ohne sorgfältige Begründung abweiche bzw wenn Organen in unvertretbarer Weise Verstöße gegen die Denkgesetze oder Aktenwidrigkeiten unterliefen. Die dem Urteil des Berufungsgerichts im Anlaßverfahren zugrundeliegende Rechtsansicht sei keinesfalls unvertretbar. Dem klagenden Rechtsanwalt sei grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen worden, weshalb er auch für den entgangenen Gewinn hafte. Demgemäß sei es rechtlich vertretbar, ihm Verzugs- und Zinseszinsen anzulasten, die der Darlehensgeberin nach dem 1.Jänner 1992 entstanden seien, zumal sie über diesen Betrag hätte verfügen und ihn gewinnbringend hätte anlegen können. Die Begrenzung des Schadens in Höhe des Verkaufspreises der Liegenschaft unter Berücksichtigung des festgestellten Mitverschuldens sei von der Frage unabhängig, ob der Kläger aufgrund des festgestellten groben Verschuldens nach den §§ 1323 f ABGB auch für höhere als die gesetzlichen Verzugszinsen und für entgangenen Gewinn hafte.Das Erstgericht wies das Amtshaftungsbegehren ab. Es meinte in rechtlicher Hinsicht, werde der Amtshaftungsanspruch auf eine fehlerhafte Entscheidung gestützt, dann könne eine Haftung nur eintreten, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung unvertretbar sei. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn das Organverhalten von einer klaren Gesetzeslage oder einer ständigen Rechtsprechung ohne sorgfältige Begründung abweiche bzw wenn Organen in unvertretbarer Weise Verstöße gegen die Denkgesetze oder Aktenwidrigkeiten unterliefen. Die dem Urteil des Berufungsgerichts im Anlaßverfahren zugrundeliegende Rechtsansicht sei keinesfalls unvertretbar. Dem klagenden Rechtsanwalt sei grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen worden, weshalb er auch für den entgangenen Gewinn hafte. Demgemäß sei es rechtlich vertretbar, ihm Verzugs- und Zinseszinsen anzulasten, die der Darlehensgeberin nach dem 1.Jänner 1992 entstanden seien, zumal sie über diesen Betrag hätte verfügen und ihn gewinnbringend hätte anlegen können. Die Begrenzung des Schadens in Höhe des Verkaufspreises der Liegenschaft unter Berücksichtigung des festgestellten Mitverschuldens sei von der Frage unabhängig, ob der Kläger aufgrund des festgestellten groben Verschuldens nach den Paragraphen 1323, f ABGB auch für höhere als die gesetzlichen Verzugszinsen und für entgangenen Gewinn hafte.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, es könne angenommen werden, daß bei Vereinnahmung des Liegenschaftskaufpreises im Juli oder August 1990 eine Wiederveranlagung zu denselben Bedingungen, unter welchen das Darlehen dem Darlehensnehmer zugezählt worden sei, möglich gewesen wäre. Da die bis 31.Dezember 1991 aufgelaufenen Zinsen, Kosten, Zinseszinsen und Verzugszinsen noch in den Rahmen der Begrenzung des Schadens mit der entgangenen Sicherheit gefallen und um den Mitverschuldensanteil der im Anlaßverfahren klagenden Partei gekürzt worden seien, erscheine eine neuerliche Verrechnung von Verzugs- und Zinseszinsen für den gekürzten Betrag ab 1.Jänner 1992 als entgangener Gewinn vertretbar, zumal objektiv Zahlungsverzug vorgelegen sei. Der Zuspruch werde aber auch durch das Vorbringen der klagenden Partei des Anlaßverfahrens gedeckt, weil der Gewinn aus der Kapitalveranlagung in dem gegen den Darlehensnehmer gefällten Urteil, das Gegenstand des Vorbringens gewesen sei, seinen Niederschlag gefunden habe. Schließlich habe die Versicherungsgesellschaft im Anlaßverfahren auch vorgebracht, daß sie Kapitalien mit einer Verzinsung von 8 % veranlage, so daß der Zuspruch von 8 % Zinsen als entgangener Gewinn auch durch ausdrückliches Vorbringen gedeckt sei. Im übrigen sei die außerordentliche Revision des im Anlaßverfahren Beklagten vom Obersten Gerichtshof mit der Begründung, es lägen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor, zurückgewiesen und damit das Vorliegen eines groben Auslegungsfehlers verneint worden. Die Vertretbarkeit der vom Berufungsgericht im Anlaßverfahren getroffenen Entscheidung ergebe sich somit auch aus der Entscheidung des Höchstgerichts über die außerordentliche Revision.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, es könne angenommen werden, daß bei Vereinnahmung des Liegenschaftskaufpreises im Juli oder August 1990 eine Wiederveranlagung zu denselben Bedingungen, unter welchen das Darlehen dem Darlehensnehmer zugezählt worden sei, möglich gewesen wäre. Da die bis 31.Dezember 1991 aufgelaufenen Zinsen, Kosten, Zinseszinsen und Verzugszinsen noch in den Rahmen der Begrenzung des Schadens mit der entgangenen Sicherheit gefallen und um den Mitverschuldensanteil der im Anlaßverfahren klagenden Partei gekürzt worden seien, erscheine eine neuerliche Verrechnung von Verzugs- und Zinseszinsen für den gekürzten Betrag ab 1.Jänner 1992 als entgangener Gewinn vertretbar, zumal objektiv Zahlungsverzug vorgelegen sei. Der Zuspruch werde aber auch durch das Vorbringen der klagenden Partei des Anlaßverfahrens gedeckt, weil der Gewinn aus der Kapitalveranlagung in dem gegen den Darlehensnehmer gefällten Urteil, das Gegenstand des Vorbringens gewesen sei, seinen Niederschlag gefunden habe. Schließlich habe die Versicherungsgesellschaft im Anlaßverfahren auch vorgebracht, daß sie Kapitalien mit einer Verzinsung von 8 % veranlage, so daß der Zuspruch von 8 % Zinsen als entgangener Gewinn auch durch ausdrückliches Vorbringen gedeckt sei. Im übrigen sei die außerordentliche Revision des im Anlaßverfahren Beklagten vom Obersten Gerichtshof mit der Begründung, es lägen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor, zurückgewiesen und damit das Vorliegen eines groben Auslegungsfehlers verneint worden. Die Vertretbarkeit der vom Berufungsgericht im Anlaßverfahren getroffenen Entscheidung ergebe sich somit auch aus der Entscheidung des Höchstgerichts über die außerordentliche Revision.