Rechtssatz RS0109260
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109260
Entscheidungsdatum
11.09.2007
Rechtssatz
Eine unvertretbare Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes ist vom Revisionsgericht schon im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtseinheit (§ 502 Abs 1 ZPO) jedenfalls zu korrigieren, zumal es nicht bloß im Interesse der betroffenen Partei, sondern auch im öffentlichen Interesse geboten erscheint, unvertretbare Fehlentscheidungen zu verhindern.Eine unvertretbare Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes ist vom Revisionsgericht schon im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtseinheit (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) jedenfalls zu korrigieren, zumal es nicht bloß im Interesse der betroffenen Partei, sondern auch im öffentlichen Interesse geboten erscheint, unvertretbare Fehlentscheidungen zu verhindern.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 41/97d
Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 41/97d
Veröff: SZ 70/260
- 1 Ob 295/02t
Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 295/02t
Auch; Beisatz: Hier hat das Gericht zweiter Instanz hat in rechtlich unvertretbarer Vorgangsweise ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung entschieden; eine solche Vorgangsweise ist im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit jedenfalls zu korrigieren. (T1)
- 3 Ob 91/03h
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 91/03h
Auch; Beis wie T1
- 1 Ob 159/07z
Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 159/07z
nur: Eine unvertretbare Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes ist vom Revisionsgericht schon im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtseinheit (§ 502 Abs 1 ZPO) jedenfalls zu korrigieren. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109260
Dokumentnummer
JJR_19971215_OGH0002_0010OB00041_97D0000_008