Rechtssatz RS0120484
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120484
Entscheidungsdatum
13.12.2005
Rechtssatz
Mit der Konkurseröffnung über das Vermögen einer Bank ist für einen Kontoinhaber bereits ein „Primärschaden" eingetreten, weil an die Stelle seines liquiden Bankguthabens eine Konkursforderung tritt. Wenn auch allein aus der Tatsache der Konkurseröffnung noch nicht in allen Fällen mit voller Gewissheit geschlossen werden kann, dass es zu einem Forderungsausfall kommen wird, muss für den Gläubiger der Schadenseintritt dann erkennbar sein, wenn auf Grund des Verlaufs des Konkursverfahrens unter Berücksichtigung der ihm zumutbaren Erkundigungspflicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Konkursgläubiger einen Forderungsausfall erleiden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120484
Dokumentnummer
JJR_20051213_OGH0002_0010OB00226_05Z0000_001