Der dagegen erhobenen Revision des Klägers kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 6 Abs 1 AHG verjähren Ersatzansprüche nach § 1 AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Der Beginn der kurzen Verjährungsfrist setzt somit voraus, dass der Geschädigte von dem durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachten Schaden Kenntnis erlangte. Der erkennende Senat sprach darüber hinaus schon mehrfach aus, dass zwar die dreijährige Verjährung nach § 6 Abs 1 AHG nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt beginne, aber auch dann in Lauf gesetzt werde, wenn der Geschädigte die Höhe des ihm schon bekannten Schadens noch nicht beziffern kann oder ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Nach ebenso gesicherter Rechtsprechung folgt aus dem Wesen der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG, dass der Geschädigte den Beginn der Anspruchsverjährung durch Ergreifung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen nicht aufschieben könne, wenn der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt schon eingetretene und dem Geschädigten auch bekannt gewordene Schaden unabänderlich feststehe. § 6 Abs 1 AHG ist daher nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung nicht so zu verstehen, dass die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann, sondern es sieht diese Bestimmung ähnlich wie die Vorschrift des § 1494 ABGB bloß eine Ablaufhemmung vor (RIS-Justiz RS0050387). Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch die Ergreifung von Rechtsbehelfen nach § 2 Abs 2 AHG - also auch mittels einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - nicht mehr abwendbar sind, beginnen somit mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens bzw mit dem Eintritt der ersten nicht mehr abwendbaren Schadensfolge zu verjähren, sobald dem Geschädigten der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachte Schaden bekannt geworden ist. Die Ergreifung von Rechtsmitteln und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als außerordentliches Rechtsmittel bewirken aber in jedem Fall, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft bzw Unabänderlichkeit der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung endet. Diese Ablaufhemmung gemäß § 6 Abs 1 AHG tritt also unabhängig davon ein, ob ein Schaden durch einen derartigen Rechtsbehelf noch abgewendet werden könnte (SZ 61/173; SZ 72/71; 1 Ob 17/93; 1 Ob 9/03k; 1 Ob 55/04a ua). Auf die erforderlichen Rechtskenntnisse kommt es für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an (1 Ob 134/00p, 1 Ob 8/02m). Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten hat oder weiß, ohne eigene Aktivität seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen zu können. Er darf also nicht untätig bleiben, sondern muss allenfalls auch sachverständigen Rat einholen (SZ 56/36; 1 Ob 151/00p ua).Nach Paragraph 6, Absatz eins, AHG verjähren Ersatzansprüche nach Paragraph eins, AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Der Beginn der kurzen Verjährungsfrist setzt somit voraus, dass der Geschädigte von dem durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachten Schaden Kenntnis erlangte. Der erkennende Senat sprach darüber hinaus schon mehrfach aus, dass zwar die dreijährige Verjährung nach Paragraph 6, Absatz eins, AHG nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt beginne, aber auch dann in Lauf gesetzt werde, wenn der Geschädigte die Höhe des ihm schon bekannten Schadens noch nicht beziffern kann oder ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Nach ebenso gesicherter Rechtsprechung folgt aus dem Wesen der Rettungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG, dass der Geschädigte den Beginn der Anspruchsverjährung durch Ergreifung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen nicht aufschieben könne, wenn der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt schon eingetretene und dem Geschädigten auch bekannt gewordene Schaden unabänderlich feststehe. Paragraph 6, Absatz eins, AHG ist daher nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung nicht so zu verstehen, dass die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann, sondern es sieht diese Bestimmung ähnlich wie die Vorschrift des Paragraph 1494, ABGB bloß eine Ablaufhemmung vor (RIS-Justiz RS0050387). Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch die Ergreifung von Rechtsbehelfen nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG - also auch mittels einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - nicht mehr abwendbar sind, beginnen somit mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens bzw mit dem Eintritt der ersten nicht mehr abwendbaren Schadensfolge zu verjähren, sobald dem Geschädigten der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachte Schaden bekannt geworden ist. Die Ergreifung von Rechtsmitteln und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als außerordentliches Rechtsmittel bewirken aber in jedem Fall, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft bzw Unabänderlichkeit der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung endet. Diese Ablaufhemmung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AHG tritt also unabhängig davon ein, ob ein Schaden durch einen derartigen Rechtsbehelf noch abgewendet werden könnte (SZ 61/173; SZ 72/71; 1 Ob 17/93; 1 Ob 9/03k; 1 Ob 55/04a ua). Auf die erforderlichen Rechtskenntnisse kommt es für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an (1 Ob 134/00p, 1 Ob 8/02m). Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten hat oder weiß, ohne eigene Aktivität seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen zu können. Er darf also nicht untätig bleiben, sondern muss allenfalls auch sachverständigen Rat einholen (SZ 56/36; 1 Ob 151/00p ua).
Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargestellt haben, ist der auch durch eine Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde nicht mehr abwendbare Schaden mit Beginn des Freiheitsentzugs am 10. 11. 1997 eingetreten. Der bereits damals rechtskundig vertretene und somit im Sinn der dargestellten Rechtsprechung sachverständig beratene Kläger hätte aufgrund des bereits am 14. 7. 1997 kundgemachten Fremdengesetzes 1997 die Rechtswidrigkeit des Organverhaltens, das von ihm im Vollzug der Schubhaft trotz geänderter Gesetzeslage gesehen wird, erkennen können, sodass mit diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat. Die Vorinstanzen haben auch zutreffend darauf verwiesen, dass für den Kläger selbst unter der Annahme, die erforderliche Kenntnis habe er erst zu einem Zeitpunkt knapp nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes erlangt, für den Kläger nichts gewonnen wäre.
Mit dem in der Revision ins Treffen geführten Argument, erst durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs sei völlige Gewissheit über die Rechtswidrigkeit des Organverhaltens geschaffen worden, verkennt der Kläger die ständige Rechtsprechung, der Geschädigte dürfe mit der Klagsführung nicht solange zuwarten, bis er im Rechtsstreit mit Sicherheit zu gewinnen glaubt. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt vielmehr, sobald der Kenntnisstand über den anspruchsbegründenden Sachverhalt eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erlaubt (1 Ob 151/00p). Der Kläger ist auch nicht im Recht, soweit er ausführt, um überhaupt einen Amtshaftungsanspruch erfolgreich geltend machen zu können, bedürfe es vorerst der Aufhebung des inkriminierten Bescheids durch den Verwaltungsgerichtshof, weil der Bescheid bis dahin auch für die Gerichte Bindungswirkung entfalte. Er übersieht nämlich damit die gerade diesen Fall betreffende Bestimmung des § 11 Abs 1 AHG, nach der das Gericht dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheids einer Verwaltungsbehörde abhängt, über die noch kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs oder des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde nach Art 131 Abs 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren hat, wenn es selbst den Bescheid für rechtswidrig hält. Bindungsfragen stellen sich daher im Amtshaftungsprozess nicht, weil sie durch § 11 Abs 1 AHG eigenständig und für dieses Verfahren abschließend gelöst sind. Schon nach dem Wesen der Amtshaftung kann eine Bindung an verwaltungsbehördliche Akte bei der Beurteilung deren Rechtswidrigkeit nicht bestehen, und zwar gleichgültig, in welcher Form der Verwaltungsakt gesetzt wurde und ob er der Rechtskraft teilhaftig sein kann oder sogar bereits rechtskräftig ist (Schragel AHG³ Rz 264). Wäre die vom Kläger vertretene Rechtsansicht zutreffend, hätte § 11 Abs 1 AHG keinen Anwendungsbereich. Mit seiner in der Revision aufgestellten "unwiderlegbaren These", es müsse zulässig sein, zunächst die definitive Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines problematischen Rechtsaktes abzuwarten, ist der Kläger nicht nur auf die bereits ausführlich dargestellte Rechtsprechung zu verweisen, sondern auch auf den ersten Satz des § 6 Abs 1 AHG, der nicht nur die dreijährige Verjährungsfrist normiert, sondern auch deren Ablauf bis ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung hemmt. Auch diese Bestimmung wäre weitestgehend sinnentleert, wollte man der Ansicht des Klägers folgen, die Verjährungsfrist beginne ohnedies erst nach der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof zu laufen.Mit dem in der Revision ins Treffen geführten Argument, erst durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs sei völlige Gewissheit über die Rechtswidrigkeit des Organverhaltens geschaffen worden, verkennt der Kläger die ständige Rechtsprechung, der Geschädigte dürfe mit der Klagsführung nicht solange zuwarten, bis er im Rechtsstreit mit Sicherheit zu gewinnen glaubt. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt vielmehr, sobald der Kenntnisstand über den anspruchsbegründenden Sachverhalt eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erlaubt (1 Ob 151/00p). Der Kläger ist auch nicht im Recht, soweit er ausführt, um überhaupt einen Amtshaftungsanspruch erfolgreich geltend machen zu können, bedürfe es vorerst der Aufhebung des inkriminierten Bescheids durch den Verwaltungsgerichtshof, weil der Bescheid bis dahin auch für die Gerichte Bindungswirkung entfalte. Er übersieht nämlich damit die gerade diesen Fall betreffende Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, AHG, nach der das Gericht dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheids einer Verwaltungsbehörde abhängt, über die noch kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs oder des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren hat, wenn es selbst den Bescheid für rechtswidrig hält. Bindungsfragen stellen sich daher im Amtshaftungsprozess nicht, weil sie durch Paragraph 11, Absatz eins, AHG eigenständig und für dieses Verfahren abschließend gelöst sind. Schon nach dem Wesen der Amtshaftung kann eine Bindung an verwaltungsbehördliche Akte bei der Beurteilung deren Rechtswidrigkeit nicht bestehen, und zwar gleichgültig, in welcher Form der Verwaltungsakt gesetzt wurde und ob er der Rechtskraft teilhaftig sein kann oder sogar bereits rechtskräftig ist (Schragel AHG³ Rz 264). Wäre die vom Kläger vertretene Rechtsansicht zutreffend, hätte Paragraph 11, Absatz eins, AHG keinen Anwendungsbereich. Mit seiner in der Revision aufgestellten "unwiderlegbaren These", es müsse zulässig sein, zunächst die definitive Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines problematischen Rechtsaktes abzuwarten, ist der Kläger nicht nur auf die bereits ausführlich dargestellte Rechtsprechung zu verweisen, sondern auch auf den ersten Satz des Paragraph 6, Absatz eins, AHG, der nicht nur die dreijährige Verjährungsfrist normiert, sondern auch deren Ablauf bis ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung hemmt. Auch diese Bestimmung wäre weitestgehend sinnentleert, wollte man der Ansicht des Klägers folgen, die Verjährungsfrist beginne ohnedies erst nach der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof zu laufen.
Der Kläger stützt seinen Anspruch auch darauf, dass Österreich Art 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (Ausländerpolizeirichtlinie 1), vom 25. Februar 1964 nicht umgesetzt habe und der Kläger somit richtlinienwidrig um die Möglichkeit gebracht worden sei, sich vor einer unabhängigen Stelle im Sinne der genannten Bestimmung zu verteidigen. Er macht damit einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch aufgrund legislativen Unrechts geltend, auf welchen - wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat - die Bestimmungen des AHG soweit analog anzuwenden sind, als sie weder im prozessualen noch im materiellen Bereich Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts widersprechen (1 Ob 146/00b = SZ 73/123 = JBl 201, 181 = RdW 2001, 18 = ecolex 2001, 100 = ZVR 2001, 122). Der Europäische Gerichtshof hat in Abkehr von der vereinzelt gebliebenen (Stix-Hackl, Ausgewählte Aspekte des Rechtsschutzes, AnwBl 2000, 461; Dossi, Geltendmachung der EU-Staatshaftung in Österreich, ecolex 2000, 337; Arnold, Getränkesteuer, ecolex 1998, 424). Entscheidung Rs C-208/90, Emmott, bereits mehrfach ausgesprochen, dass es das Gemeinschaftsrecht einem Mitgliedsstaat, der die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, nicht verwehre, sich gegenüber Klagen auf Erstattung richtlinienwidrig erhobener Abgaben auf eine nationale Verjährungsfrist, die vom Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Forderung an läuft, zu berufen, sofern diese Frist für die Geltendmachung auf Gemeinschaftsrecht gestützter Ansprüche nicht ungünstiger ist als für die Geltendmachung auf nationales Recht gestützter Ansprüche und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Rs C-114/95, Texaco, EuGHSlg 1997 I-04263; Rs C-188/95, Fantask, EuGHSlg 1997 I-06783; Rs C-228/96, Aprile Srl, EuGHSlg 1998 I-07141). In der letztgenannten Entscheidung hat der Gerichtshof neuerlich betont, durch die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit werde der Effektivitätsgrundsatz nicht verletzt und unter diesem Gesichtspunkt sei eine nationale Ausschlussfrist von drei Jahren als angemessen zu beurteilen, soweit diese Modalitäten nicht nur für die auf Gemeinschaftsrecht gestützten Klagen gelten. Die Grundsätze der Gleichwertigkeit und Effektivität betonte der Europäische Gerichtshof auch in seiner Entscheidung Rs C-261/95, Palmisani, EuGHSlg 1997 I-04025, indem er dort ausführte, die Festsetzung angemessener Rechtsbehelfsfristen in Form von Ausschlussfristen sei ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit und grundsätzlich mit dem Erfordernis vereinbar, dass die im Schadenersatzrecht der einzelnen Mitgliedsstaaten festgelegten Voraussetzungen insbesondere in Bezug auf die Frist nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie es praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, die Entschädigung zu erlangen. Es sei Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob die streitige Frist auch den Grundsatz wahre, dass die im nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen für den Ersatz der Schäden, die den Bürgern durch einem Mitgliedsstaat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, nicht ungünstiger sein dürfen als bei ähnlichen Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen.Der Kläger stützt seinen Anspruch auch darauf, dass Österreich Artikel 9, der Richtlinie 64/221/EWG des Rates zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (Ausländerpolizeirichtlinie 1), vom 25. Februar 1964 nicht umgesetzt habe und der Kläger somit richtlinienwidrig um die Möglichkeit gebracht worden sei, sich vor einer unabhängigen Stelle im Sinne der genannten Bestimmung zu verteidigen. Er macht damit einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch aufgrund legislativen Unrechts geltend, auf welchen - wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat - die Bestimmungen des AHG soweit analog anzuwenden sind, als sie weder im prozessualen noch im materiellen Bereich Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts widersprechen (1 Ob 146/00b = SZ 73/123 = JBl 201, 181 = RdW 2001, 18 = ecolex 2001, 100 = ZVR 2001, 122). Der Europäische Gerichtshof hat in Abkehr von der vereinzelt gebliebenen (Stix-Hackl, Ausgewählte Aspekte des Rechtsschutzes, AnwBl 2000, 461; Dossi, Geltendmachung der EU-Staatshaftung in Österreich, ecolex 2000, 337; Arnold, Getränkesteuer, ecolex 1998, 424). Entscheidung Rs C-208/90, Emmott, bereits mehrfach ausgesprochen, dass es das Gemeinschaftsrecht einem Mitgliedsstaat, der die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, nicht verwehre, sich gegenüber Klagen auf Erstattung richtlinienwidrig erhobener Abgaben auf eine nationale Verjährungsfrist, die vom Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Forderung an läuft, zu berufen, sofern diese Frist für die Geltendmachung auf Gemeinschaftsrecht gestützter Ansprüche nicht ungünstiger ist als für die Geltendmachung auf nationales Recht gestützter Ansprüche und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Rs C-114/95, Texaco, EuGHSlg 1997 I-04263; Rs C-188/95, Fantask, EuGHSlg 1997 I-06783; Rs C-228/96, Aprile Srl, EuGHSlg 1998 I-07141). In der letztgenannten Entscheidung hat der Gerichtshof neuerlich betont, durch die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit werde der Effektivitätsgrundsatz nicht verletzt und unter diesem Gesichtspunkt sei eine nationale Ausschlussfrist von drei Jahren als angemessen zu beurteilen, soweit diese Modalitäten nicht nur für die auf Gemeinschaftsrecht gestützten Klagen gelten. Die Grundsätze der Gleichwertigkeit und Effektivität betonte der Europäische Gerichtshof auch in seiner Entscheidung Rs C-261/95, Palmisani, EuGHSlg 1997 I-04025, indem er dort ausführte, die Festsetzung angemessener Rechtsbehelfsfristen in Form von Ausschlussfristen sei ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit und grundsätzlich mit dem Erfordernis vereinbar, dass die im Schadenersatzrecht der einzelnen Mitgliedsstaaten festgelegten Voraussetzungen insbesondere in Bezug auf die Frist nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie es praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, die Entschädigung zu erlangen. Es sei Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob die streitige Frist auch den Grundsatz wahre, dass die im nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen für den Ersatz der Schäden, die den Bürgern durch einem Mitgliedsstaat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, nicht ungünstiger sein dürfen als bei ähnlichen Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen.
Der Revisionswerber, der die grundsätzliche Anwendbarkeit der Verjährungsbestimmungen des AHG auf Staatshaftungsansprüche gar nicht bestreitet, vermag seine Behauptung, die Urteile der Vorinstanzen führten zu einer ungünstigeren Behandlung der gemeinschaftsrechtlichen Ansprüche als nach nationalem Recht, nicht weiter zu begründen. Tatsächlich erfolgte auch keine Differenzierung in dem vom Kläger vermuteten Sinn, sondern die Vorinstanzen haben auch hier die bereits dargestellten Grundsätze des nationalen Verjährungsrechts angewendet.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.