I. Verjährungrömisch eins. Verjährung
1. Aktuelle Rechtsprechung
1. 1. Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 373/98d (= SZ 72/51) - gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - aus, dass der Beginn der kurzen Verjährungsfrist gemäß § 6 Abs 1 AHG nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt beginne, aber auch dann in Lauf gesetzt werde, wenn der Geschädigte die Höhe des ihm schon bekannten Schadens noch nicht beziffern könne oder ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten seien. Schon eingetretene und aufgrund desselben Schadensereignisses vorhersehbare künftige Schäden (Teil-[folge-]schäden) bildeten verjährungsrechtlich eine Einheit. Derartige Folgeschäden lösten verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs sei vielmehr in allen diesen Fällen mit Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. Nach dem Wesen der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG könne der Geschädigte den Beginn der Anspruchsverjährung durch die Ergreifung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen nicht aufschieben, wenn der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt schon eingetretene und dem Geschädigten auch bekanntgewordene Schaden unabänderlich feststehe. § 6 Abs 1 AHG sei daher nicht so zu verstehen, dass die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen könne, sondern sehe ähnlich wie die Vorschrift des § 1494 ABGB bloß eine Ablaufhemmung vor. Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch die Ergreifung von Rechtsbehelfen nach § 2 Abs 2 AHG - also auch mittels einer Beschwerde an den VwGH - nicht mehr abwendbar seien, begännen daher mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens bzw mit dem Eintritt der ersten nicht mehr abwendbaren Schadensfolge zu verjähren, sobald dem Geschädigten der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachte Schaden bekannt geworden sei. Die Ergreifung von Rechtsmitteln und die Beschwerde an den VwGH als außerordentliches Rechtsmittel bewirkten aber, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft bzw Unabänderlichkeit der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung ende. Diese Ablaufhemmung gemäß § 6 Abs 1 AHG trete somit unabhängig davon ein, ob ein Schaden durch einen derartigen Rechtsbehelf noch habe abgewendet werden können.1. 1. Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 373/98d (= SZ 72/51) - gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - aus, dass der Beginn der kurzen Verjährungsfrist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AHG nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt beginne, aber auch dann in Lauf gesetzt werde, wenn der Geschädigte die Höhe des ihm schon bekannten Schadens noch nicht beziffern könne oder ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten seien. Schon eingetretene und aufgrund desselben Schadensereignisses vorhersehbare künftige Schäden (Teil-[folge-]schäden) bildeten verjährungsrechtlich eine Einheit. Derartige Folgeschäden lösten verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs sei vielmehr in allen diesen Fällen mit Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. Nach dem Wesen der Rettungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG könne der Geschädigte den Beginn der Anspruchsverjährung durch die Ergreifung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen nicht aufschieben, wenn der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt schon eingetretene und dem Geschädigten auch bekanntgewordene Schaden unabänderlich feststehe. Paragraph 6, Absatz eins, AHG sei daher nicht so zu verstehen, dass die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen könne, sondern sehe ähnlich wie die Vorschrift des Paragraph 1494, ABGB bloß eine Ablaufhemmung vor. Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch die Ergreifung von Rechtsbehelfen nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG - also auch mittels einer Beschwerde an den VwGH - nicht mehr abwendbar seien, begännen daher mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens bzw mit dem Eintritt der ersten nicht mehr abwendbaren Schadensfolge zu verjähren, sobald dem Geschädigten der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachte Schaden bekannt geworden sei. Die Ergreifung von Rechtsmitteln und die Beschwerde an den VwGH als außerordentliches Rechtsmittel bewirkten aber, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft bzw Unabänderlichkeit der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung ende. Diese Ablaufhemmung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AHG trete somit unabhängig davon ein, ob ein Schaden durch einen derartigen Rechtsbehelf noch habe abgewendet werden können.
1. 2. Die Erwägungen zur Verjährung in der Entscheidung 1 Ob 9/03k, die in der Entscheidung 3 Ob 70/03w fortgeschrieben wurden, befassen sich mit dem Rettungsaufwand zur Vermeidung jenes (anderen) Schadens, der eingetreten wäre, wenn der (dortige) Kläger die letztlich erfolgreiche Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht erhoben hätte. Darauf beziehen sich die weiteren Ausführungen, die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz eines auf dem Boden einer ex ante-Beurteilung aussichtsreichen und daher zweckmäßigen Rettungsaufwands zur Abwendung des Eintritts eines bestimmten (anderen) Schadens werde nicht schon in Gang gesetzt, ehe noch der Erfolg oder Misserfolg der zweckmäßig ergriffenen Rettungsmaßnahme feststehe. Deshalb habe die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des vom Kläger investierten Rettungsaufwands nicht vor der Zustellung des dort erörterten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs beginnen können.
2. Wertung der Ansicht des Berufungsgerichts
2. 1. Das Berufungsgericht hielt den Kostenersatzanspruch des Klägers für die Beschwerde an den VwGH vom 22. 5. 1995 gegen die vom BMF mit Bescheid vom 4. 4. 1995 bestätigte Versetzung des Klägers - aus den weiter oben referierten Gründen - für verjährt. Es stützte sich dabei auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 42/90 (= SZ 64/23) und 1 Ob 137/63 (= EvBl 1964/125). In der ersteren Entscheidung wurde unter Berufung auf letztere ausgesprochen, es komme nicht so sehr auf die Rechtskraft der bekämpften rechtsverletzenden Entscheidung an, sondern darauf, ob über sie endgültig abgesprochen worden sei, stützt sich doch das in der Entscheidung 1 Ob 137/63 zur Verjährung erzielte Ergebnis auf den Umstand, dass die im Anlassfall mit Beschwerde an den VwGH "bekämpfte Entscheidung endgültig aufgehoben" (Anm: Hervorhebung durch den erkennenden Senat) wurde. Daran anknüpfend wurde in der Entscheidung 1 Ob 42/90 - vor dem Hintergrund des dort maßgebenden Sachverhalts - ausgesprochen, das Gericht zweiter Instanz habe zu Recht die Verjährung des Klageanspruchs bejaht, soweit der Bescheid vom 12. 8. 1971 in Rechtskraft erwachsen sei. Ebenso zutreffend habe es jedoch auch die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs verneint, soweit die klagende Partei diesen Bescheid wirksam und letztlich auch mit Erfolg bekämpft habe. In diesem Umfang könne sie sich die im § 6 Abs 1 erster Satz AHG angeordnete Ablaufhemmung zugute halten. Die Landesregierung habe zwar die Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde vom 11. 7. 1972 und der Gemeindevertretung der erstbeklagten Partei vom 20. 4. 1972 im Vorstellungsverfahren unter Überbindung ihrer Rechtsansicht aufgehoben, nicht beseitigt sei dagegen der Bescheid des Bürgermeisters vom 12. 8. 1971 worden, der den von der dort klagenden Partei behaupteten Vermögensschaden verursacht habe. Die Gemeindevertretung der erstbeklagten Partei hätte daher neuerlich über die Berufung der dort klagenden Partei gegen diesen Bescheid absprechen müssen. Da sie aber ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen sei, habe erst der VwGH mit Erkenntnis vom 25. 2. 1975 infolge Säumnisbeschwerde der dort klagenden Partei den Bescheid des Bürgermeisters in Stattgebung deren Berufung im angefochtenen Umfang aufgehoben und über die bekämpfte Entscheidung damit endgültig abgesprochen. Dass auch der VwGH an die Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde zweiter Instanz gebunden gewesen sei, könne an diesem Ergebnis nichts ändern, weil die vollstreckbare Verpflichtung der klagenden Partei erst durch das Erkenntnis des VwGH beseitigt worden sei. Die am 7. 10. 1975 überreichte Klage sei somit noch vor Ablauf der Verjährung eingebracht worden, soweit sich das Amtshaftungsbegehren nicht auf den in Rechtskraft erwachsenen Teil des Bescheids vom 12. 8. 1971 stütze.2. 1. Das Berufungsgericht hielt den Kostenersatzanspruch des Klägers für die Beschwerde an den VwGH vom 22. 5. 1995 gegen die vom BMF mit Bescheid vom 4. 4. 1995 bestätigte Versetzung des Klägers - aus den weiter oben referierten Gründen - für verjährt. Es stützte sich dabei auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 42/90 (= SZ 64/23) und 1 Ob 137/63 (= EvBl 1964/125). In der ersteren Entscheidung wurde unter Berufung auf letztere ausgesprochen, es komme nicht so sehr auf die Rechtskraft der bekämpften rechtsverletzenden Entscheidung an, sondern darauf, ob über sie endgültig abgesprochen worden sei, stützt sich doch das in der Entscheidung 1 Ob 137/63 zur Verjährung erzielte Ergebnis auf den Umstand, dass die im Anlassfall mit Beschwerde an den VwGH "bekämpfte Entscheidung endgültig aufgehoben" Anmerkung, Hervorhebung durch den erkennenden Senat) wurde. Daran anknüpfend wurde in der Entscheidung 1 Ob 42/90 - vor dem Hintergrund des dort maßgebenden Sachverhalts - ausgesprochen, das Gericht zweiter Instanz habe zu Recht die Verjährung des Klageanspruchs bejaht, soweit der Bescheid vom 12. 8. 1971 in Rechtskraft erwachsen sei. Ebenso zutreffend habe es jedoch auch die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs verneint, soweit die klagende Partei diesen Bescheid wirksam und letztlich auch mit Erfolg bekämpft habe. In diesem Umfang könne sie sich die im Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz AHG angeordnete Ablaufhemmung zugute halten. Die Landesregierung habe zwar die Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde vom 11. 7. 1972 und der Gemeindevertretung der erstbeklagten Partei vom 20. 4. 1972 im Vorstellungsverfahren unter Überbindung ihrer Rechtsansicht aufgehoben, nicht beseitigt sei dagegen der Bescheid des Bürgermeisters vom 12. 8. 1971 worden, der den von der dort klagenden Partei behaupteten Vermögensschaden verursacht habe. Die Gemeindevertretung der erstbeklagten Partei hätte daher neuerlich über die Berufung der dort klagenden Partei gegen diesen Bescheid absprechen müssen. Da sie aber ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen sei, habe erst der VwGH mit Erkenntnis vom 25. 2. 1975 infolge Säumnisbeschwerde der dort klagenden Partei den Bescheid des Bürgermeisters in Stattgebung deren Berufung im angefochtenen Umfang aufgehoben und über die bekämpfte Entscheidung damit endgültig abgesprochen. Dass auch der VwGH an die Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde zweiter Instanz gebunden gewesen sei, könne an diesem Ergebnis nichts ändern, weil die vollstreckbare Verpflichtung der klagenden Partei erst durch das Erkenntnis des VwGH beseitigt worden sei. Die am 7. 10. 1975 überreichte Klage sei somit noch vor Ablauf der Verjährung eingebracht worden, soweit sich das Amtshaftungsbegehren nicht auf den in Rechtskraft erwachsenen Teil des Bescheids vom 12. 8. 1971 stütze.
2. 2. Überträgt man die soeben erläuterten Grundsätze des Verjährungsrechts auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt, so folgt daraus:
Durch das Erkenntnis des VwGH vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0111, mit dem (auch) der Beschwerde des Klägers gegen den Bescheid des BMF vom 4. 4. 1995, mit dem der Bescheid der FLD Oberösterreich vom 30. 11. 1994 über die Versetzung des Klägers "mit sofortiger Wirksamkeit" bestätigt worden war, Folge gegeben und dieser Bescheid "wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben" wurde, wurde der Versetzungsbescheid der FLD Oberösterreich nicht beseitigt. Der BMF musste daher über die Berufung des Klägers gegen den Versetzungsbescheid neuerlich absprechen. Das geschah nach einer vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung mit dem Bescheid des BMF vom 11. 2. 1999. Damit wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Versetzungsbescheid der FLD Oberösterreich vom 30. 11. 1994 Folge gegeben und dieser Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG - wie auch der VwGH in seinem Beschluss vom 17. 8. 2000, Zl 99/12/0103, referiert - ersatzlos behoben. Dafür findet sich nach einer Wiedergabe der Vorgeschichte bis zum aufhebenden Erkenntnis des VwGH vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0111, folgende - dem Wortlaut nach nicht strittige - Begründung (Beilage D):Durch das Erkenntnis des VwGH vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0111, mit dem (auch) der Beschwerde des Klägers gegen den Bescheid des BMF vom 4. 4. 1995, mit dem der Bescheid der FLD Oberösterreich vom 30. 11. 1994 über die Versetzung des Klägers "mit sofortiger Wirksamkeit" bestätigt worden war, Folge gegeben und dieser Bescheid "wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben" wurde, wurde der Versetzungsbescheid der FLD Oberösterreich nicht beseitigt. Der BMF musste daher über die Berufung des Klägers gegen den Versetzungsbescheid neuerlich absprechen. Das geschah nach einer vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung mit dem Bescheid des BMF vom 11. 2. 1999. Damit wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Versetzungsbescheid der FLD Oberösterreich vom 30. 11. 1994 Folge gegeben und dieser Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG - wie auch der VwGH in seinem Beschluss vom 17. 8. 2000, Zl 99/12/0103, referiert - ersatzlos behoben. Dafür findet sich nach einer Wiedergabe der Vorgeschichte bis zum aufhebenden Erkenntnis des VwGH vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0111, folgende - dem Wortlaut nach nicht strittige - Begründung (Beilage D):
"Mittlerweile hat sich auch die Situation beim Finanzamt ... beruhigt. Seit Jänner 1998 sind Sie (Anm: der Kläger) wieder beim Finanzamt ... tätig. In dem nunmehr rund einjährigen Beobachtungszeitraum sind weitere Beschwerden über Ihr Verhalten nicht bekannt geworden. Abgesehen von der 'Zimmerfrage' (Sie haben Ihre Unterbringung in einem kleinen Zimmer für schikanös gehalten, und diverse diesbezügliche Eingaben gemacht, wozu zu bemerken ist, dass A-Beamte im Bundesministerium für Finanzen in Ermangelung anderer Möglichkeit in vergleichbar kleinen Zimmern das Auslangen finden müssen), die mittlerweile gelöst ist, und Ihrer Klage über zu geringe Arbeitsauslastung (was sich nach Überprüfung durch die Finanzlandesdirektion als unrichtig erwiesen hat), haben Sie sich unauffällig verhalten, sodass derzeit keine Veranlassung besteht, Sie vom Finanzamt ... abzuziehen.""Mittlerweile hat sich auch die Situation beim Finanzamt ... beruhigt. Seit Jänner 1998 sind Sie Anmerkung, der Kläger) wieder beim Finanzamt ... tätig. In dem nunmehr rund einjährigen Beobachtungszeitraum sind weitere Beschwerden über Ihr Verhalten nicht bekannt geworden. Abgesehen von der 'Zimmerfrage' (Sie haben Ihre Unterbringung in einem kleinen Zimmer für schikanös gehalten, und diverse diesbezügliche Eingaben gemacht, wozu zu bemerken ist, dass A-Beamte im Bundesministerium für Finanzen in Ermangelung anderer Möglichkeit in vergleichbar kleinen Zimmern das Auslangen finden müssen), die mittlerweile gelöst ist, und Ihrer Klage über zu geringe Arbeitsauslastung (was sich nach Überprüfung durch die Finanzlandesdirektion als unrichtig erwiesen hat), haben Sie sich unauffällig verhalten, sodass derzeit keine Veranlassung besteht, Sie vom Finanzamt ... abzuziehen."
Die ersatzlose Behebung des Bescheids der FLD Oberösterreich vom 30. 11. 1994 beruht - gegenüber der im ersten Rechtsgang getroffenen Entscheidung - auf einem Paradigmenwechsel. Die Berufungsbehörde befasste sich nicht mehr mit der Frage, ob die mit dem Bescheid der FLD Oberösterreich vom 30. 11. 1994 ausgesprochene Versetzung gerechtfertigt war, sondern sie beschränkte sich auf die Schlussfolgerung, dass eine Versetzung wegen des Verhaltens des Klägers seit dessen Rückkehr im Jänner 1998 an die Stammdienststelle nicht geboten sei.
Der ratio der Entscheidung 1 Ob 42/90 folgend, wurde über den angefochtenen Versetzungsbescheid erst mit dem Bescheid des BMF vom 11. 2. 1999, der dem Rechtsfreund des Klägers als dessen bevollmächtigtem Vertreter im Verwaltungsverfahren am 16. 2. 1999 (Eingangsstampiglie) zugestellt wurde, endgültig - in Form seiner ersatzlosen Behebung - abgesprochen. Dieser Ansicht ist an sich auch das Berufungsgericht, erläuterte es doch, dass der auf die Behauptung einer schuldhaft rechtswidrigen Versetzung gestützte Amtshaftungsanspruch "unter Berücksichtigung der Hemmung durch das Aufforderungsverfahren nach § 8 AHG" und der Ablaufhemmung gemäß § 6 Abs 1 AHG nicht verjährt sei. Dieses Ergebnis wird auch von der beklagten Partei nicht in Zweifel gezogen, sodass es hier keiner weiteren Erörterung bedarf. Lediglich die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz der Kosten der Beschwerde an den VwGH vom 22. 5. 1995, die Anlass für dessen Erkenntnis vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0111, war, soll nach Ansicht des Berufungsgerichts bereits am 29. 12. 1998 - ein Jahr nach Zustellung des VwGH-Erkenntnisses - eingetreten sein. Die unter I. 2. 1. erörterte Ablaufhemmung kann jedoch auch insoweit - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht vor Zustellung des Bescheids des BMF vom 11. 2. 1999 in Gang gesetzt worden sein. Insoweit wendete das Berufungsgericht die in den Entscheidungen des erkennenden Senats 1 Ob 42/90 und 1 Ob 137/63 dargelegten Grundsätze unzutreffend an: Mit Zustellung des Erkenntnisses des VwGH vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0111, war über den Versetzungsbescheid der FLD Oberösterreich vom 30. 11. 1994 noch nicht endgültig abgesprochen. Demnach kann für die Verjährung der Kosten der hier maßgebenden VwGH-Beschwerde nichts anderes gelten als für andere Ansprüche, die der Kläger auf seine Benachteiligung durch den Versetzungsbescheid stützte, bildet doch der Ersatzanspruch, der die Kosten der Beschwerde an den VwGH im Versetzungsverfahren zum Gegenstand hat, eine verjährungsrechtliche Einheit mit allen anderen Ansprüchen, die der Kläger aus einer schuldhaft rechtswidrig angeordneten Versetzung ableitet. Dabei geht es um jenen Aufwand an Verfahrenskosten, den der Kläger investieren musste, um die Voraussetzung für die Beseitigung des nach seiner Überzeugung rechtsverletzenden Versetzungsbescheids zu schaffen, ohne damit den durch die sofortige Wirksamkeit der Versetzung bereits eingetretenen Schaden an Fahrtkosten und "Tagesgebühr" noch abwenden zu können. Es ist aber - nach den Erwägungen unter I. 1. 1. und I. 2. 1. - eine Folgewirkung des Erkenntnisses des VwGH vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0111, dass die Verjährungsfrist für jene Schäden, die im Vermögen des Klägers durch die Versetzung - einschließlich des Aufwands an Verfahrenskosten - verursacht wurden, jedenfalls nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach Zustellung des Bescheids des BMF vom 11. 2. 1999 verstrichen sein konnte. Die Kosten der erörterten Beschwerde an den VwGH dürfen in verjährungsrechtlicher Hinsicht nicht anders beurteilt werden als die übrigen auf die Behauptung ungerechtfertigter Versetzung gestützten Ersatzansprüche, mit denen sie (auch) insoweit eine Einheit bilden. Das dürfte wohl auch der Kläger meinen, soweit er (im Kern undeutlich) ausführt, dass "eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ... nicht in der Lage" sei, "die Ablaufhemmung des § 6 Abs 1 AHG auszulösen, es sei denn, es handelte sich um eine Zurückweisung".Der ratio der Entscheidung 1 Ob 42/90 folgend, wurde über den angefochtenen Versetzungsbescheid erst mit dem Bescheid des BMF vom 11. 2. 1999, der dem Rechtsfreund des Klägers als dessen bevollmächtigtem Vertreter im Verwaltungsverfahren am 16. 2. 1999 (Eingangsstampiglie) zugestellt wurde, endgültig - in Form seiner ersatzlosen Behebung - abgesprochen. Dieser Ansicht ist an sich auch das Berufungsgericht, erläuterte es doch, dass der auf die Behauptung einer schuldhaft rechtswidrigen Versetzung gestützte Amtshaftungsanspruch "unter Berücksichtigung der Hemmung durch das Aufforderungsverfahren nach Paragraph 8, AHG" und der Ablaufhemmung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AHG nicht verjährt sei. Dieses Ergebnis wird auch von der beklagten Partei nicht in Zweifel gezogen, sodass es hier keiner weiteren Erörterung bedarf. Lediglich die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz der Kosten der Beschwerde an den VwGH vom 22. 5. 1995, die Anlass für dessen Erkenntnis vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0111, war, soll nach Ansicht des Berufungsgerichts bereits am 29. 12. 1998 - ein Jahr nach Zustellung des VwGH-Erkenntnisses - eingetreten sein. Die unter römisch eins. 2. 1. erörterte Ablaufhemmung kann jedoch auch insoweit - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht vor Zustellung des Bescheids des BMF vom 11. 2. 1999 in Gang gesetzt worden sein. Insoweit wendete das Berufungsgericht die in den Entscheidungen des erkennenden Senats 1 Ob 42/90 und 1 Ob 137/63 dargelegten Grundsätze unzutreffend an: Mit Zustellung des Erkenntnisses des VwGH vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0111, war über den Versetzungsbescheid der FLD Oberösterreich vom 30. 11. 1994 noch nicht endgültig abgesprochen. Demnach kann für die Verjährung der Kosten der hier maßgebenden VwGH-Beschwerde nichts anderes gelten als für andere Ansprüche, die der Kläger auf seine Benachteiligung durch den Versetzungsbescheid stützte, bildet doch der Ersatzanspruch, der die Kosten der Beschwerde an den VwGH im Versetzungsverfahren zum Gegenstand hat, eine verjährungsrechtliche Einheit mit allen anderen Ansprüchen, die der Kläger aus einer schuldhaft rechtswidrig angeordneten Versetzung ableitet. Dabei geht es um jenen Aufwand an Verfahrenskosten, den der Kläger investieren musste, um die Voraussetzung für die Beseitigung des nach seiner Überzeugung rechtsverletzenden Versetzungsbescheids zu schaffen, ohne damit den durch die sofortige Wirksamkeit der Versetzung bereits eingetretenen Schaden an Fahrtkosten und "Tagesgebühr" noch abwenden zu können. Es ist aber - nach den Erwägungen unter römisch eins. 1. 1. und römisch eins. 2. 1. - eine Folgewirkung des Erkenntnisses des VwGH vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0111, dass die Verjährungsfrist für jene Schäden, die im Vermögen des Klägers durch die Versetzung - einschließlich des Aufwands an Verfahrenskosten - verursacht wurden, jedenfalls nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach Zustellung des Bescheids des BMF vom 11. 2. 1999 verstrichen sein konnte. Die Kosten der erörterten Beschwerde an den VwGH dürfen in verjährungsrechtlicher Hinsicht nicht anders beurteilt werden als die übrigen auf die Behauptung ungerechtfertigter Versetzung gestützten Ersatzansprüche, mit denen sie (auch) insoweit eine Einheit bilden. Das dürfte wohl auch der Kläger meinen, soweit er (im Kern undeutlich) ausführt, dass "eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ... nicht in der Lage" sei, "die Ablaufhemmung des Paragraph 6, Absatz eins, AHG auszulösen, es sei denn, es handelte sich um eine Zurückweisung".
Da die beklagte Partei die vom Berufungsgericht in der Verjährungsfrage im Ergebnis sonst vertretene Ansicht, dass der Fortlauf der Frist für die Ablaufhemmung gemäß § 6 Abs 1 AHG durch das Aufforderungsverfahren gemäß § 8 AHG (Aufforderung vom 27. 12. 1999, "abgefertigt" am 28. 12. 1999, Ablehnung am 28. 3. 2000) gehemmt wurde, nicht in Zweifel zieht, ist als Grundlage aller weiteren Erwägungen davon auszugehen, dass auch der Anspruch auf Ersatz der Kosten der im Versetzungsverfahren erhobenen Beschwerde an den VwGH vom 22. 5. 1995 nicht verjährt ist. Es muss daher nicht mehr geprüft werden, ob die Verjährung des erörterten Ersatzanspruchs auch nach den Erwägungen der Entscheidung 1 Ob 9/03k zu verneinen wäre.Da die beklagte Partei die vom Berufungsgericht in der Verjährungsfrage im Ergebnis sonst vertretene Ansicht, dass der Fortlauf der Frist für die Ablaufhemmung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AHG durch das Aufforderungsverfahren gemäß Paragraph 8, AHG (Aufforderung vom 27. 12. 1999, "abgefertigt" am 28. 12. 1999, Ablehnung am 28. 3. 2000) gehemmt wurde, nicht in Zweifel zieht, ist als Grundlage aller weiteren Erwägungen davon auszugehen, dass auch der Anspruch auf Ersatz der Kosten der im Versetzungsverfahren erhobenen Beschwerde an den VwGH vom 22. 5. 1995 nicht verjährt ist. Es muss daher nicht mehr geprüft werden, ob die Verjährung des erörterten Ersatzanspruchs auch nach den Erwägungen der Entscheidung 1 Ob 9/03k zu verneinen wäre.
II. Organverhalten - Vertretbarkeitrömisch zwei. Organverhalten - Vertretbarkeit
1. Erhebliche Rechtsfrage
Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung 1 Ob 9/03k unter Berufung auf die Entscheidung 1 Ob 103/02g aus, es komme im Amtshaftungsprozess schon auf der für die Vorinstanzen bedeutsamen ersten Prüfungsstufe nicht auf die Richtigkeit, sondern nur auf die Vertretbarkeit der Rechtsauslegung bzw Rechtsausübung hoheitlichen Organverhaltens an; auf der im Revisionsverfahren relevanten zweiten Prüfungsstufe müsste aber auch noch die durch das Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung des Organverhaltens als vertretbar eine gravierende Fehlbeurteilung der Umstände des Einzelfalls und insoweit geradezu unvertretbar sein. Die Zulässigkeit der Revision hänge somit nicht davon ab, ob das Berufungsgericht die Vertretbarkeitsfrage richtig gelöst habe. Bedeutsam sei vielmehr nur, ob deren Lösung auf einer gravierenden Fehlbeurteilung beruhe.
2. Versetzungsverfahren - VwGH-Erkenntnis
Der VwGH berief sich im Erkenntnis vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0111, auf seine bisherige Rechtsprechung zu einem wichtigen dienstlichen Interesse, das eine Versetzung nach § 38 Abs 2 erster Satz BDG 1979 rechtfertigen kann, und erblickte auch im Vorliegen von wesentlichen Konflikten und Spannungen zwischen Beamten einer Dienststelle ein solches Interesse, seien doch derartige Verhältnisse in der Regel dem auf Kooperation aufgebauten Dienstbetrieb in Erfüllung dienstlicher Aufgaben abträglich. Durch derartige Konflikte entstehe häufig auch ein beträchtlicher - sonst vermeidbarer - zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Ein wichtiges dienstliches Interesse an der raschen Bereinigung der konfliktbeladenen Situation werde dann vorliegen, wenn diese Spannungen und Konflikte bereits außerhalb des Amtsbereichs - insbesondere nach Einschaltung von Medien - bekannt seien. Dann trete zu den wesentlichen Nachteilen für den Dienst noch die konkrete Gefahr des Verlustes des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Führung der Amtsgeschäfte durch Beamte hinzu. Da den Konflikten und Spannungsverhältnissen in einer Dienststelle gewöhnlich gegensätzliche Auffassungen und Haltungen von Bediensteten zugrundelägen und diese Verhältnisse meist durch die Versetzung einer der beiden Konfliktparteien zu lösen seien, müsse geprüft werden, "auf welcher Seite sozusagen der 'Hebel der Versetzung' anzusetzen" sei. Aus rechtlichen Gründen und wegen der gebotenen Sachlichkeit sei weder dem hierarchischen Gesichtspunkt noch, sofern an der Konfliktsituation eine Mehrzahl an Bediensteten beteiligt sei, dem Mehrheitsgesichtspunkt eine allein entscheidende Bedeutung beizumessen. Bei der Auswahl des "zu Versetzenden" sei auf die Verschuldensfrage folgendermaßen Bedacht zu nehmen: Treffe einen Teil das ausschließliche oder klare überwiegende Verschulden an der maßgebenden Entwicklung und lägen anderweitige dienstliche Interessen nicht vor, so dürfe der "'Unschuldige'" nicht versetzt werden. Ergebe sich, dass die Ursache der Spannungen und Konflikte nicht in einem rechtswidrigen Vorgehen - gleichviel welcher Seite - begründet sei, sie aber "bei objektiver Betrachtung im außerrechtlichen Bereich klar auf einer Seite gelegen" sei, so dürfe "der 'unschuldige Bedienstete' nicht versetzt werden".Der VwGH berief sich im Erkenntnis vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0111, auf seine bisherige Rechtsprechung zu einem wichtigen dienstlichen Interesse, das eine Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 2, erster Satz BDG 1979 rechtfertigen kann, und erblickte auch im Vorliegen von wesentlichen Konflikten und Spannungen zwischen Beamten einer Dienststelle ein solches Interesse, seien doch derartige Verhältnisse in der Regel dem auf Kooperation aufgebauten Dienstbetrieb in Erfüllung dienstlicher Aufgaben abträglich. Durch derartige Konflikte entstehe häufig auch ein beträchtlicher - sonst vermeidbarer - zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Ein wichtiges dienstliches Interesse an der raschen Bereinigung der konfliktbeladenen Situation werde dann vorliegen, wenn diese Spannungen und Konflikte bereits außerhalb des Amtsbereichs - insbesondere nach Einschaltung von Medien - bekannt seien. Dann trete zu den wesentlichen Nachteilen für den Dienst noch die konkrete Gefahr des Verlustes des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Führung der Amtsgeschäfte durch Beamte hinzu. Da den Konflikten und Spannungsverhältnissen in einer Dienststelle gewöhnlich gegensätzliche Auffassungen und Haltungen von Bediensteten zugrundelägen und diese Verhältnisse meist durch die Versetzung einer der beiden Konfliktparteien zu lösen seien, müsse geprüft werden, "auf welcher Seite sozusagen der 'Hebel der Versetzung' anzusetzen" sei. Aus rechtlichen Gründen und wegen der gebotenen Sachlichkeit sei weder dem hierarchischen Gesichtspunkt noch, sofern an der Konfliktsituation eine Mehrzahl an Bediensteten beteiligt sei, dem Mehrheitsgesichtspunkt eine allein entscheidende Bedeutung beizumessen. Bei der Auswahl des "zu Versetzenden" sei auf die Verschuldensfrage folgendermaßen Bedacht zu nehmen: Treffe einen Teil das ausschließliche oder klare überwiegende Verschulden an der maßgebenden Entwicklung und lägen anderweitige dienstliche Interessen nicht vor, so dürfe der "'Unschuldige'" nicht versetzt werden. Ergebe sich, dass die Ursache der Spannungen und Konflikte nicht in einem rechtswidrigen Vorgehen - gleichviel welcher Seite - begründet sei, sie aber "bei objektiver Betrachtung im außerrechtlichen Bereich klar auf einer Seite gelegen" sei, so dürfe "der 'unschuldige Bedienstete' nicht versetzt werden".
In der Folge erläuterte der VwGH, dass Bescheide gemäß § 58 Abs 2 AVG zu begründen seien, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen werde. Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 AVG seien die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung "klar und übersichtlich zusammenzufassen". Die Behörde sei zweifellos nicht verpflichtet, "'zu allen im Verfahren von irgendeiner Stelle gemachten Äußerungen Stellung zu nehmen, sie zu widerlegen oder zu bekräftigen'"; sie müsse aber, soweit das Rechtsschutzinteresse der Partei im konkreten Fall reiche, "in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dartun, welcher (für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende) Sachverhalt mit den hiebei als feststehend angenommenen Tatsachen der Entscheidung zugrundegelegt" worden sei, weshalb sie zur Ansicht gelangt sei, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und weshalb sie dessen Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend halte.In der Folge erläuterte der VwGH, dass Bescheide gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG zu begründen seien, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen werde. Nach dem gemäß Paragraph 67, AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden Paragraph 60, AVG seien die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung "klar und übersichtlich zusammenzufassen". Die Behörde sei zweifellos nicht verpflichtet, "'zu allen im Verfahren von irgendeiner Stelle gemachten Äußerungen Stellung zu nehmen, sie zu widerlegen oder zu bekräftigen'"; sie müsse aber, soweit das Rechtsschutzinteresse der Partei im konkreten Fall reiche, "in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dartun, welcher (für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende) Sachverhalt mit den hiebei als feststehend angenommenen Tatsachen der Entscheidung zugrundegelegt" worden sei, weshalb sie zur Ansicht gelangt sei, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und weshalb sie dessen Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend halte.
Aus dieser Rechtslage zog der VwGH im konkreten Beschwerdefall den Schluss, dass der im Versetzungsverfahren ergangene Bescheid des BMF vom 4. 4. 1995 der erläuterten Begründungspflicht nicht gerecht werde: Von dessen "107 (106 1/2) Seiten" entfielen "5 1/2 Seiten auf eigene Erwägungen ('Feststellungen' und Wertungen)", aber auch sie seien zum überwiegenden Teil vermengt mit der Wiedergabe von Gesetzestexten und Ermittlungsergebnissen des Berufungsverfahrens. Die "'Feststellungen' der belangten Behörde zu den für entscheidend erachteten Spannungsverhältnissen" erschöpften "sich in Verweisen auf das 'gesamte oben ausführlich dargestellte Verhalten' (S 104 unten), worunter erkennbar das Gemenge auf 101 Seiten von Aussagen der Bediensteten, verschiedenen Stellungnahmen und 'Feststellungen' der Erstbehörde (die wieder auf solches Gemenge verweisen) zu verstehen" sei, "und in einem Satz auf S 106 Mitte, in welchem die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, sie sehe keinen Anlass, an der Richtigkeit der 'ausführlichen, überzeugenden, oben wiederholten Darstellung' der FLD sowie der 'wiederholten übereinstimmenden Stellungnahmen des Amtsvorstandes, des Steuerlandesinspektorates und der Internen Revision des Bundesministeriums für Finanzen' zu zweifeln, ohne sich mit den ebenso wiederholten und auch ausführlichen Gegendarstellungen des Beschwerdeführers zu befassen und - vor allem - ohne selbst die markanten Fakten, die sie als erwiesen erachtet" habe, "festzustellen (und diese Feststellungen mit einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu versehen)". Unklar sei auch, "welche Bedeutung die belangte Behörde quantitativen und/oder qualitativen Aspekten der Arbeitsleistung beigemessen" habe.
3. Beurteilung der Vertretbarkeitsfrage
3. 1. Mit der unter I. 2. 2. wiedergegebenen wörtlichen Begründung des Bescheids des BMF vom 11. 2. 1999, der das Versetzungsverfahren beendete, wurde der vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0111, gerügte, der Versetzung des Klägers anhaftende schwere Begründungsmangel nicht behoben, bezieht sich doch die Ersatzbegründung nicht auf konkret festgestellte Umstände, die eine Bestätigung des Versetzungsbescheids der FLD Oberösterreich vom 30. 11. 1994 tragen könnten, sondern auf Tatsachen, die die Zeit nach der Rückkehr des Klägers an dessen Stammdienststelle seit Anfang Jänner 1998 betrafen. Das bedeutet aber, dass die sofort wirksam gewesene Versetzung des Klägers bis zum 7. 1. 1998 jeder tragfähigen Begründung im Verwaltungsverfahren ermangelte. Eine im Ergebnis ohne jede substanzielle Begründung verfügte Versetzung ist jedoch - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen einer rechtmäßigen Versetzung - als willkürlich einzustufen. Einem solchen Mangel an jedweder substanziellen Begründung im Verwaltungsverfahren kann im Prozess nicht dadurch abgeholfen werden, dass eine - allenfalls mögliche - Begründung, deren sich die Verwaltungsbehörde selbst nicht bediente, nachgeschoben wird, nach deren Inhalt der rechtswidrige Verwaltungsakt, auf den der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch gestützt wurde, vertretbar erscheinen könnte (1 Ob 30/86 = SZ 59/141). Diese Konsequenz wäre im Anlassfall selbst dann zu ziehen, wenn die Frage, ob die im Anlassverfahren fehlenden Gründe im Prozess nachgeschoben werden können, nach dem Gewicht der verletzten Verfahrensvorschrift zu lösen wäre (näheres dazu bei Schragel, AHG³ § 1 Rz 155 [zu zwingenden Bescheidbegründungen]), ist doch die letztlich begründungslose Versetzung eines Beamten ein schwerer Eingriff in dessen durch seine Berufstätigkeit an einem bestimmten Ort geprägten Lebensgestaltung. Es ist ferner gesichert, dass eine Entscheidung, die tragende Grundsätze der rechtsstaatlichen Ordnung außer Acht lässt, als grob sachwidrig und daher unvertretbar einzustufen ist (1 Ob 45/95 = SZ 69/48; Schragel aaO § 1 Rz 151). Eine nach Beendigung des Verwaltungsverfahrens aus den zuvor wiedergegebenen Erwägungen als völlig begründungslos anzusehende Versetzung unter Außerachtlassung aller dagegen vom Betroffenen erhobenen Einwendungen verletzt aber den vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 19. 11. 1997, Zl. 95/12/0111, im Einzelnen erläuterten tragenden Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts, dass für den in die persönliche Lebensgestaltung massiv eingreifenden Versetzungsbescheid eine nachvollziehbare und tragfähige Begründung unerlässlich ist (vgl auch Schragel aaO § 1 Rz 152 mwN [zu Fragen unrichtiger Beweiswürdigung]). Abschließend sei insofern nur noch angemerkt, dass - wären ungeachtet der zuvor erläuterten Rechtslage auch nachgeschobene Gründe relevant - selbst die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung, dass (auch) die Versetzung "nicht aus fachlichen, sondern in erster Linie aus persönlichen Gründen" wegen der "Probleme" des Klägers "mit Arbeitskollegen und Wirtschaftstreuhändern" erfolgt sei, den erörterten Verwaltungsakt nicht vertretbar begründen könnte, mangelt es doch an der Feststellung der konkreten Einzelheiten solcher "Probleme" und von Tatsachen, aus denen abzuleiten wäre, dass dem Kläger die "Probleme" auch angelastet werden könnten.3. 1. Mit der unter römisch eins. 2. 2. wiedergegebenen wörtlichen Begründung des Bescheids des BMF vom 11. 2. 1999, der das Versetzungsverfahren beendete, wurde der vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0111, gerügte, der Versetzung des Klägers anhaftende schwere Begründungsmangel nicht behoben, bezieht sich doch die Ersatzbegründung nicht auf konkret festgestellte Umstände, die eine Bestätigung des Versetzungsbescheids der FLD Oberösterreich vom 30. 11. 1994 tragen könnten, sondern auf Tatsachen, die die Zeit nach der Rückkehr des Klägers an dessen Stammdienststelle seit Anfang Jänner 1998 betrafen. Das bedeutet aber, dass die sofort wirksam gewesene Versetzung des Klägers bis zum 7. 1. 1998 jeder tragfähigen Begründung im Verwaltungsverfahren ermangelte. Eine im Ergebnis ohne jede substanzielle Begründung verfügte Versetzung ist jedoch - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen einer rechtmäßigen Versetzung - als willkürlich einzustufen. Einem solchen Mangel an jedweder substanziellen Begründung im Verwaltungsverfahren kann im Prozess nicht dadurch abgeholfen werden, dass eine - allenfalls mögliche - Begründung, deren sich die Verwaltungsbehörde selbst nicht bediente, nachgeschoben wird, nach deren Inhalt der rechtswidrige Verwaltungsakt, auf den der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch gestützt wurde, vertretbar erscheinen könnte (1 Ob 30/86 = SZ 59/141). Diese Konsequenz wäre im Anlassfall selbst dann zu ziehen, wenn die Frage, ob die im Anlassverfahren fehlenden Gründe im Prozess nachgeschoben werden können, nach dem Gewicht der verletzten Verfahrensvorschrift zu lösen wäre (näheres dazu bei Schragel, AHG³ Paragraph eins, Rz 155 [zu zwingenden Bescheidbegründungen]), ist doch die letztlich begründungslose Versetzung eines Beamten ein schwerer Eingriff in dessen durch seine Berufstätigkeit an einem bestimmten Ort geprägten Lebensgestaltung. Es ist ferner gesichert, dass eine Entscheidung, die tragende Grundsätze der rechtsstaatlichen Ordnung außer Acht lässt, als grob sachwidrig und daher unvertretbar einzustufen ist (1 Ob 45/95 = SZ 69/48; Schragel aaO Paragraph eins, Rz 151). Eine nach Beendigung des Verwaltungsverfahrens aus den zuvor wiedergegebenen Erwägungen als völlig begründungslos anzusehende Versetzung unter Außerachtlassung aller dagegen vom Betroffenen erhobenen Einwendungen verletzt aber den vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 19. 11. 1997, Zl. 95/12/0111, im Einzelnen erläuterten tragenden Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts, dass für den in die persönliche Lebensgestaltung massiv eingreifenden Versetzungsbescheid eine nachvollziehbare und tragfähige Begründung unerlässlich ist vergleiche auch Schragel aaO Paragraph eins, Rz 152 mwN [zu Fragen unrichtiger Beweiswürdigung]). Abschließend sei insofern nur noch angemerkt, dass - wären ungeachtet der zuvor erläuterten Rechtslage auch nachgeschobene Gründe relevant - selbst die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung, dass (auch) die Versetzung "nicht aus fachlichen, sondern in erster Linie aus persönlichen Gründen" wegen der "Probleme" des Klägers "mit Arbeitskollegen und Wirtschaftstreuhändern" erfolgt sei, den erörterten Verwaltungsakt nicht vertretbar begründen könnte, mangelt es doch an der Feststellung der konkreten Einzelheiten solcher "Probleme" und von Tatsachen, aus denen abzuleiten wäre, dass dem Kläger die "Probleme" auch angelastet werden könnten.
3. 2. Das Berufungsgericht griff zur Untermauerung seines Vertretbarkeitsurteils zur Versetzung des Klägers auf die Begründung des Bescheids der FLD Oberösterreich vom 30. 11. 1994 zurück. Gerade diese Begründung wurde jedoch vom BMF als Berufungsbehörde im Bescheid vom 11. 2. 1999, mit dem das Versetzungsverfahren beendet wurde, nicht überprüft und aufrechterhalten. Das Berufungsgericht legte daher seiner Beurteilung einen Sachverhalt zugrunde, der im Amtshaftungsverfahren nach den Erwägungen unter II. 3. 1. völlig unbeachtlich ist. Dieser Entscheidungsfehler ist vom Obersten Gerichtshof auch nach der unter II. 1. ausgeführten Voraussetzung für die Bejahung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifen.3. 2. Das Berufungsgericht griff zur Untermauerung seines Vertretbarkeitsurteils zur Versetzung des Klägers auf die Begründung des Bescheids der FLD Oberösterreich vom 30. 11. 1994 zurück. Gerade diese Begründung wurde jedoch vom BMF als Berufungsbehörde im Bescheid vom 11. 2. 1999, mit dem das Versetzungsverfahren beendet wurde, nicht überprüft und aufrechterhalten. Das Berufungsgericht legte daher seiner Beurteilung einen Sachverhalt zugrunde, der im Amtshaftungsverfahren nach den Erwägungen unter römisch zwei. 3. 1. völlig unbeachtlich ist. Dieser Entscheidungsfehler ist vom Obersten Gerichtshof auch nach der unter römisch zwei. 1. ausgeführten Voraussetzung für die Bejahung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifen.
III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis
1. Teilaufhebung
Den Entscheidungen der Vorinstanzen sind keine Feststellungen über Schäden, die der Kläger aus seiner Versetzung ableitete, zu entnehmen. Deren Urteile sind daher insoweit aufzuheben, als mit ihnen Teile der Klagebegehrens von insgesamt 27.926,19 EUR (28.470,05 EUR minus 2.835,96 [Aufhebung in II. Instanz] an Fahrtkosten und "Tagesgebühr" plus 2.292,10 EUR [3.185,25 EUR für die VwGH-Beschwerde vom 22. 5. 1995 minus 893,15 EUR an bereits vom VwGH zuerkanntem Kostenersatz] an Anwaltshonorar) abgewiesen wurden. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren Feststellungen nachzuholen haben, auf deren Grundlage über die bezeichneten Teilansprüche verlässlich abgesprochen werden kann.Den Entscheidungen der Vorinstanzen sind keine Feststellungen über Schäden, die der Kläger aus seiner Versetzung ableitete, zu entnehmen. Deren Urteile sind daher insoweit aufzuheben, als mit ihnen Teile der Klagebegehrens von insgesamt 27.926,19 EUR (28.470,05 EUR minus 2.835,96 [Aufhebung in römisch zwei. Instanz] an Fahrtkosten und "Tagesgebühr" plus 2.292,10 EUR [3.185,25 EUR für die VwGH-Beschwerde vom 22. 5. 1995 minus 893,15 EUR an bereits vom VwGH zuerkanntem Kostenersatz] an Anwaltshonorar) abgewiesen wurden. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren Feststellungen nachzuholen haben, auf deren Grundlage über die bezeichneten Teilansprüche verlässlich abgesprochen werden kann.
2. Teilbestätigung.
Beide Vorinstanzen wiesen bereits darauf hin, dass der Kläger die Kosten für eine bestimmte Beschwerde an den VwGH zweimal geltend gemacht hatte. Dabei handelt es sich um 3.226,31 EUR (ON 13 S. 3) für die Beschwerde gegen den Bescheid des BMF vom 11. 2. 1999, Zl 121200/1-I/11/99. Der Kläger bekämpft zwar - nach seinem Revisionsantrag - die Bestätigung der Abweisung des Klagebegehrens auch in diesem Punkt, bleibt jedoch Gründe dafür schuldig, weshalb die Beurteilung der Vorinstanzen unrichtig sein soll.
Was die Beschwerden vom 6. 3. 1997 und 30. 3. 1999 betrifft, die der VwGH mit den Beschlüssen vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0111 (Beschwerde 97/12/0102), und vom 17. 8. 2000, Zl 99/12/0103, zurückwies, hält der erkennende Senat die Begründung des Berufungsgerichts, gegen die der Kläger nichts Stichhältiges ins Treffen führt, für zutreffend. Insoweit genügt es gemäß § 510 Abs 3 ZPO, auf die Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu verweisen. Die Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Versetzungsverfahrens beruht auf keiner unvertretbaren Rechtsansicht. Was die mit Beschluss des VwGH vom 17. 8. 2000, Zl 99/12/0103, zurückgewiesene Beschwerde betrifft, ist bloß hervorzuheben, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt deren Erhebung kein Rechtsschutzinteresse an einer meritorischen Erledigung hatte. Die erörterten Beschwerden an den VwGH beziehen sich auf einen Teil des Leistungsbegehrens von 6.185,91 EUR. Dazu ist noch anzumerken, dass die in der Leistungsaufstellung (Beilage ./A) bloß pauschal verzeichneten Barauslagen offenkundig zur Beschwerde vom 30. 3. 1999 gehören.Was die Beschwerden vom 6. 3. 1997 und 30. 3. 1999 betrifft, die der VwGH mit den Beschlüssen vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0111 (Beschwerde 97/12/0102), und vom 17. 8. 2000, Zl 99/12/0103, zurückwies, hält der erkennende Senat die Begründung des Berufungsgerichts, gegen die der Kläger nichts Stichhältiges ins Treffen führt, für zutreffend. Insoweit genügt es gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO, auf die Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu verweisen. Die Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Versetzungsverfahrens beruht auf keiner unvertretbaren Rechtsansicht. Was die mit Beschluss des VwGH vom 17. 8. 2000, Zl 99/12/0103, zurückgewiesene Beschwerde betrifft, ist bloß hervorzuheben, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt deren Erhebung kein Rechtsschutzinteresse an einer meritorischen Erledigung hatte. Die erörterten Beschwerden an den VwGH beziehen sich auf einen Teil des Leistungsbegehrens von 6.185,91 EUR. Dazu ist noch anzumerken, dass die in der Leistungsaufstellung (Beilage ./A) bloß pauschal verzeichneten Barauslagen offenkundig zur Beschwerde vom 30. 3. 1999 gehören.
Im Hinblick auf die vom Berufungsgericht bestätigte Abweisung des Feststellungsbegehrens ist der Kläger nur an die maßgebende Feststellung zu erinnern, dass er seit der Rückkehr an seine Stammdienststelle "nicht mehr gefährdet" ist, "vom Finanzamt ... versetzt zu werden, als die anderen dort beschäftigten Juristen auch". Wie angesichts dessen Folgeschäden durch eine allfällige zukünftige Versetzung entstehen könnten, die ihre Ursache - entsprechend dem geltend gemachten Klagegrund - in der seinerzeitigen Nachbesetzung des Dienstpostens des Klägers bei seiner Stammdienststelle haben könnten, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist auch insoweit auf die Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu verweisen.
In den erörterten Punkten ist der Revision somit nicht Folge zu geben.
3. Kosten
Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.
IV. Zurückweisung der Rekurserömisch vier. Zurückweisung der Rekurse
1. Gegen die bereits vom Berufungsgericht auf dem Boden des gemäß § 11 Abs 1 AHG ergangenen Erkenntnisses des VwGH vom 25. 9. 2002, Zl 2001/12/0066, erläuterte Rechtslage führen die Streitteile in ihren Rekursen keine Gründe ins Treffen, die auch nur entfernt nahelegen könnten, dass dem Berufungsgericht bei Beurteilung des der Verlängerung der Dienstzuteilung zugrunde liegenden Verhaltens von Organen der beklagten Partei als unvertretbar eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen sein könnte.1. Gegen die bereits vom Berufungsgericht auf dem Boden des gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AHG ergangenen Erkenntnisses des VwGH vom 25. 9. 2002, Zl 2001/12/0066, erläuterte Rechtslage führen die Streitteile in ihren Rekursen keine Gründe ins Treffen, die auch nur entfernt nahelegen könnten, dass dem Berufungsgericht bei Beurteilung des der Verlängerung der Dienstzuteilung zugrunde liegenden Verhaltens von Organen der beklagten Partei als unvertretbar eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen sein könnte.
Die beklagte Partei versucht lediglich zu begründen, dass ihre Sicht der Rechtslage zur Verlängerung der Dienstzuteilung des Klägers vertretbar sei. Damit zeigt sie jedoch keine erhebliche Rechtsfrage auf, die einer Lösung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist es doch für das Vorliegen einer solchen Rechtsfrage nicht maßgebend, was die beklagte Partei für vertretbar hält, sondern nur, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts bei Lösung der Vertretbarkeitsfrage ihrerseits auf einem unvertretbaren Ergebnis beruht. Ein solcher Entscheidungsfehler wird von der beklagten Partei gar nicht behauptet.
Der ergangene Aufhebungsbeschluss gründet sich darauf, dass es an Feststellungen zu einem Vermögensschaden des Klägers "durch (erhöhte) Fahrtkosten und Tagesgebühr für das Jahr 1994 bzw zu den dagegen erhobenen Einwendungen" mangle. Insoweit müsse auch das Klagebegehren erörtert werden, weil der erhobene Ersatzanspruch dem Grunde nach nur für die neunzig Tage übersteigende Dienstzuteilung des Klägers "bis zum vorläufigen Wirksamwerden der Versetzung" gerechtfertigt und für 1994 bloß ein Pauschalbetrag geltend gemacht worden sei. Dagegen wendet der Kläger ein, er habe in erster Instanz ohnehin ausreichendes Vorbringen erstattet. Es erübrigten sich auch weitere "Zeugeneinvernahmen", weil lediglich Rechtsfragen zu lösen seien und "einer Entscheidung durch das Berufungsgericht Tür und Tor offen gestanden" wäre. Ob indes ein Parteivorbringen für die Erledigung eines bestimmten Teilbegehrens einer Ergänzung bedarf, wirft gewöhnlich keine erhebliche Rechtsfrage auf. Dass dem Berufungsgericht insoweit eine gravierende Fehlbeurteilung - als Voraussetzung der Zulässigkeit der Rekurses - unterlaufen wäre, ist nicht ersichtlich. Dass es im erörterten Punkt an Feststellungen mangelt, verkennt selbst der Kläger nicht, führt er doch aus, dass Berufungsgericht hätte - unter Zugrundelegung seiner nach Ansicht des Erstgerichts widerspruchsfreien und glaubhaften Parteiaussage - nur "rechnen müssen".
Die Rekurse der Streitteile sind somit gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, von deren Lösung die Entscheidung abhinge zurückzuweisen.Die Rekurse der Streitteile sind somit gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, von deren Lösung die Entscheidung abhinge zurückzuweisen.
2. Der Kläger hält den Rekurs der beklagten Partei für unzulässig, weil der Aufhebungsbeschluss einen Teil des Leistungsbegehrens von bloß 2.835,96 EUR sA betreffe, sodass die absolute Unzulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs nach "§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO" zum Tragen komme. Das ist unzutreffend.2. Der Kläger hält den Rekurs der beklagten Partei für unzulässig, weil der Aufhebungsbeschluss einen Teil des Leistungsbegehrens von bloß 2.835,96 EUR sA betreffe, sodass die absolute Unzulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs nach "§ 528 Absatz 2, Ziffer eins, ZPO" zum Tragen komme. Das ist unzutreffend.
Gemäß § 519 Abs 2 ZPO darf das Berufungsgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach Voraussetzungen zulassen, unter denen gemäß § 502 ZPO die Revision zulässig ist. Für die Beurteilung deren Unzulässigkeit nach § 502 Abs 2 ZPO ist der Entscheidungsgegenstand maßgebend, über den das Berufungsgericht insgesamt entschied. Übersteigt dieser Betrag an Geld oder Geldeswert - wie hier - insgesamt 4.000 EUR, so liegt ein Anwendungsfall des erörterten absoluten Rechtsmittelausschlusses nicht vor, wenn das Berufungsgericht über einen Teil des Entscheidungsgegenstands mit Teilurteil abspricht und das angefochtene Urteil im Übrigen wegen eines 4.000 EUR nicht übersteigenden Restbegehrens aufhebt. Bei dieser Sachlage steht der Zulassung der Revision gegen das Teilurteil und der Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gegen den Aufhebungsbeschluss kein aus dem Wert des Entscheidungsgegenstands ableitbares absolutes Zulassungshindernis entgegen.Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO darf das Berufungsgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach Voraussetzungen zulassen, unter denen gemäß Paragraph 502, ZPO die Revision zulässig ist. Für die Beurteilung deren Unzulässigkeit nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist der Entscheidungsgegenstand maßgebend, über den das Berufungsgericht insgesamt entschied. Übersteigt dieser Betrag an Geld oder Geldeswert - wie hier - insgesamt 4.000 EUR, so liegt ein Anwendungsfall des erörterten absoluten Rechtsmittelausschlusses nicht vor, wenn das Berufungsgericht über einen Teil des Entscheidungsgegenstands mit Teilurteil abspricht und das angefochtene Urteil im Übrigen wegen eines 4.000 EUR nicht übersteigenden Restbegehrens aufhebt. Bei dieser Sachlage steht der Zulassung der Revision gegen das Teilurteil und der Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gegen den Aufhebungsbeschluss kein aus dem Wert des Entscheidungsgegenstands ableitbares absolutes Zulassungshindernis entgegen.
Der Kläger wies allerdings in den weiteren Ausführungen seiner Rekursbeantwortung - wenigstens der Sache nach - darauf hin, dass eine erhebliche Rechtsfrage, von deren Lösung die Entscheidung über den Rekurs der beklagten Partei abhinge, nicht vorliege, sodass ihm die Kosten seiner Rekursbeantwortung gemäß § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO zuzuerkennen sind.Der Kläger wies allerdings in den weiteren Ausführungen seiner Rekursbeantwortung - wenigstens der Sache nach - darauf hin, dass eine erhebliche Rechtsfrage, von deren Lösung die Entscheidung über den Rekurs der beklagten Partei abhinge, nicht vorliege, sodass ihm die Kosten seiner Rekursbeantwortung gemäß Paragraph 41, in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz eins, ZPO zuzuerkennen sind.