Rechtssatz RS0119118
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119118
Entscheidungsdatum
17.05.2004
Rechtssatz
Eine im Ergebnis ohne jede substanzielle Begründung verfügte Versetzung ist - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen einer rechtmäßigen Versetzung (Erkenntnis vom 19.11.1997, Zl95/12/0111) - als willkürlich einzustufen. Einem solchen Mangel an jedweder substanziellen Begründung im Verwaltungsverfahren kann im Prozess nicht dadurch abgeholfen werden, dass eine - allenfalls mögliche - Begründung, deren sich die Verwaltungsbehörde selbst nicht bediente, nachgeschoben wird, nach deren Inhalt der rechtswidrige Verwaltungsakt, auf den der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch gestützt wurde, vertretbar erscheinen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119118
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20040517_OGH0002_0010OB00055_04A0000_001