Der dagegen erhobenen Revision des Klägers kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 4 Abs.3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) darf von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, nur der ernannt werden, von dem aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Es mag zutreffen, daß im vorliegenden Fall keine Ernennung durch bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle im Sinne des § 3 BDG zu erfolgen hatte, doch geht die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung fehl, soweit sie meint, daß deshalb die Bestimmung des § 4 Abs.3 BDG nicht anwendbar und der Minister auch berechtigt gewesen wäre, einen ihm genehmen Beamten ohne Ausschreibung mit der Funktion zu betrauen. Durch Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom 10.November 1978, AÖFV 1979/57, wurde nämlich festgelegt, daß der Grundsatz des § 4 Abs.3 BDG nicht nur bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis, sondern jedenfalls auch bei der Besetzung von Arbeitsplätzen mit Führungsaufgaben und bei Beförderungen in Spitzendienstklassen der Verwendungsgruppen beachtet werden müsse. Das als Anlage 1 dem genannten Erlaß beigefügte Verzeichnis der intern auszuschreibenden Arbeitsplätze nennt unter Punkt A d ausdrücklich die Inspizierenden der Zollämter. Dieser die Behörde selbst bindende Erlaß erlaubt es daher ohneweiteres, die Bestimmung des § 4 Abs.3 BDG der Sachverhaltsbeurteilung zugrundezulegen, ohne daß Erwägungen darüber anzustellen wären, inwieweit diese Gesetzesstelle grundsätzlich bei Ernennungen sinngemäß angewendet werden könnte.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) darf von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, nur der ernannt werden, von dem aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Es mag zutreffen, daß im vorliegenden Fall keine Ernennung durch bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle im Sinne des Paragraph 3, BDG zu erfolgen hatte, doch geht die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung fehl, soweit sie meint, daß deshalb die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, BDG nicht anwendbar und der Minister auch berechtigt gewesen wäre, einen ihm genehmen Beamten ohne Ausschreibung mit der Funktion zu betrauen. Durch Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom 10.November 1978, AÖFV 1979/57, wurde nämlich festgelegt, daß der Grundsatz des Paragraph 4, Absatz 3, BDG nicht nur bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis, sondern jedenfalls auch bei der Besetzung von Arbeitsplätzen mit Führungsaufgaben und bei Beförderungen in Spitzendienstklassen der Verwendungsgruppen beachtet werden müsse. Das als Anlage 1 dem genannten Erlaß beigefügte Verzeichnis der intern auszuschreibenden Arbeitsplätze nennt unter Punkt A d ausdrücklich die Inspizierenden der Zollämter. Dieser die Behörde selbst bindende Erlaß erlaubt es daher ohneweiteres, die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, BDG der Sachverhaltsbeurteilung zugrundezulegen, ohne daß Erwägungen darüber anzustellen wären, inwieweit diese Gesetzesstelle grundsätzlich bei Ernennungen sinngemäß angewendet werden könnte.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch (VfSlg 6806/1972; 7843/1976; 8558/1979; 12.102/1989; VwSlg 9734A; 9899A; ZfVB 1980/864). Daran ändert auch nichts, daß entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in der jüngeren Judikatur des Verfassungsgerichtshofs dem Bewerber im Ernennungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen Parteistellung eingeräumt wird, weil dadurch nur das Recht auf Teilnahme an dem durch einen verbindlichen Besetzungsvorschlag konkretisierten Verleihungsverfahren sowie darauf, daß die Verleihungsbehörde die Stelle nicht einem Bewerber verleiht, der nicht in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen ist, gewährleistet werden soll. Eine Bindung der zuständigen Behörde an die in den Besetzungsvorschlägen vorgenommene Reihung der Bewerber wird auch vom Verfassungsgerichtshof verneint (VfSlg 12.102/1989; 13.008/1992). Das hier infolge seines Inkrafttretens mit 1.Jänner 1990 noch nicht anzuwendende Ausschreibungsgesetz 1989 BGBl 85, das gemäß seinem § 4 Abs.3 Z 4 lit.c auch auf Inspizierende der Zollämter anzuwenden wäre, normiert in Festschreibung dieser Rechtsprechung in seinem § 15 Abs.1, daß der Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem Arbeitsplatz hat.Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch (VfSlg 6806 aus 1972,; 7843 aus 1976,; 8558 aus 1979,; 12.102 aus 1989,; VwSlg 9734A; 9899A; ZfVB 1980/864). Daran ändert auch nichts, daß entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in der jüngeren Judikatur des Verfassungsgerichtshofs dem Bewerber im Ernennungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen Parteistellung eingeräumt wird, weil dadurch nur das Recht auf Teilnahme an dem durch einen verbindlichen Besetzungsvorschlag konkretisierten Verleihungsverfahren sowie darauf, daß die Verleihungsbehörde die Stelle nicht einem Bewerber verleiht, der nicht in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen ist, gewährleistet werden soll. Eine Bindung der zuständigen Behörde an die in den Besetzungsvorschlägen vorgenommene Reihung der Bewerber wird auch vom Verfassungsgerichtshof verneint (VfSlg 12.102 aus 1989,; 13.008 aus 1992,). Das hier infolge seines Inkrafttretens mit 1.Jänner 1990 noch nicht anzuwendende Ausschreibungsgesetz 1989 Bundesgesetzblatt 85, das gemäß seinem Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4, Litera c, auch auf Inspizierende der Zollämter anzuwenden wäre, normiert in Festschreibung dieser Rechtsprechung in seinem Paragraph 15, Absatz eins,, daß der Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem Arbeitsplatz hat.
Der Gesetzgeber verwendet bei der der Behörde in § 4 Abs 3 BDG aufgetragenen Prognose („... anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt“) die unbestimmten Begriffe „anzunehmen“ und „in bestmöglicher Weise“. Es muß hier nicht näher untersucht werden, ob mit dieser Formulierung dem Entscheidungsträger bei der Ernennung freies Ermessen im Sinne des Art 130 Abs 2 B-VG eingeräumt werden sollte (vgl. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 235 und im Ergebnis 1 Ob 104/61; 1 Ob 190/62) oder ob im Sinne der Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe bei grundsätzlich gegebener Bindung der Behörde lediglich ein weiterer Auslegungsspielraum eingeräumt worden ist (vgl. Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 119; Walter/Mayer, Grundriß7, Rz 579). In beiden Fällen muß nämlich die Behörde von den ihr gewährten Möglichkeiten „im Sinne des Gesetzes“ und damit sachlich gerechtfertigt Gebrauch machen (Schragel, AHG2 Rz 137; Walter/Mayer aaO). Der Mißbrauch des Ermessens führt ebenso wie eine Auslegung, die im unbestimmten Gesetzesbegriff keine Deckung findet, dazu, daß die Entscheidung der Behörde als unvertretbar zu qualifizieren ist und Amtshaftungsansprüche nach sich zieht. Es ist daher insbesondere in jenen Fällen, in welchen das zuständige Organ nicht pflichtgemäß, sondern offensichtlich schikanös, feindlich oder unwahrhaftig verfährt, Rechtswidrigkeit bei Vollziehung der Gesetze anzunehmen (JBl 1977, 539; 1 Ob 18/92). Eine Entscheidung, die tragende Grundsätze der rechtsstaatlichen Ordnung außer acht läßt, muß als grob sachwidrig (unvertretbar) erachtet werden und führt zum Eintritt der Amtshaftung (SZ 55/36). Auch wenn somit kein subjektives Recht auf Beförderung besteht, können aus einer unterbliebenen Beförderung dann Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, wenn sie auf einen Mißbrauch der eingeräumten Befugnisse zurückzuführen sind (Schragel aaO; 1 Ob 104/61; 1 Ob 190/62). Bleibt eine Behörde allerdings mit ihrer Entscheidung innerhalb des Ermessens- oder Auslegungsspielraums, liegt Unvertretbarkeit nicht schon dann vor, wenn eine neuerliche Prüfung zu einer anderen Entscheidung führte. Es geht nicht an, daß jede Frage, die im Rahmen des Ermessens oder der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe entschieden wurde, in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozeß einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen wäre (vgl. zum Ermessen: SZ 52/56; SZ 53/83; RZ 1993/101).Der Gesetzgeber verwendet bei der der Behörde in Paragraph 4, Absatz 3, BDG aufgetragenen Prognose („... anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt“) die unbestimmten Begriffe „anzunehmen“ und „in bestmöglicher Weise“. Es muß hier nicht näher untersucht werden, ob mit dieser Formulierung dem Entscheidungsträger bei der Ernennung freies Ermessen im Sinne des Artikel 130, Absatz 2, B-VG eingeräumt werden sollte vergleiche Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 235 und im Ergebnis 1 Ob 104/61; 1 Ob 190/62) oder ob im Sinne der Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe bei grundsätzlich gegebener Bindung der Behörde lediglich ein weiterer Auslegungsspielraum eingeräumt worden ist vergleiche Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 119; Walter/Mayer, Grundriß7, Rz 579). In beiden Fällen muß nämlich die Behörde von den ihr gewährten Möglichkeiten „im Sinne des Gesetzes“ und damit sachlich gerechtfertigt Gebrauch machen (Schragel, AHG2 Rz 137; Walter/Mayer aaO). Der Mißbrauch des Ermessens führt ebenso wie eine Auslegung, die im unbestimmten Gesetzesbegriff keine Deckung findet, dazu, daß die Entscheidung der Behörde als unvertretbar zu qualifizieren ist und Amtshaftungsansprüche nach sich zieht. Es ist daher insbesondere in jenen Fällen, in welchen das zuständige Organ nicht pflichtgemäß, sondern offensichtlich schikanös, feindlich oder unwahrhaftig verfährt, Rechtswidrigkeit bei Vollziehung der Gesetze anzunehmen (JBl 1977, 539; 1 Ob 18/92). Eine Entscheidung, die tragende Grundsätze der rechtsstaatlichen Ordnung außer acht läßt, muß als grob sachwidrig (unvertretbar) erachtet werden und führt zum Eintritt der Amtshaftung (SZ 55/36). Auch wenn somit kein subjektives Recht auf Beförderung besteht, können aus einer unterbliebenen Beförderung dann Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, wenn sie auf einen Mißbrauch der eingeräumten Befugnisse zurückzuführen sind (Schragel aaO; 1 Ob 104/61; 1 Ob 190/62). Bleibt eine Behörde allerdings mit ihrer Entscheidung innerhalb des Ermessens- oder Auslegungsspielraums, liegt Unvertretbarkeit nicht schon dann vor, wenn eine neuerliche Prüfung zu einer anderen Entscheidung führte. Es geht nicht an, daß jede Frage, die im Rahmen des Ermessens oder der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe entschieden wurde, in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozeß einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen wäre vergleiche zum Ermessen: SZ 52/56; SZ 53/83; RZ 1993/101).
Auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt übertragen bedeutet das, daß die Weisung des Ministers, den zweitgereihten Amtsdirektor auf den Posten zu ernennen, nur dann einer nachprüfenden Kontrolle zugänglich ist, wenn die Entscheidung infolge Befugnismißbrauchs als unvertretbar angesehen werden müßte. Für das Vorliegen eines derartigen Mißbrauchs bietet der aktenmäßig dokumentierte Ernennungsvorgang allein keinen Anhaltspunkt, weil sowohl der Kläger als auch der schließlich ernannte Amtsdirektor von der Begutachtungskommission als grundsätzlich geeignet befunden wurden und der berufliche Werdegang bei beiden Bewerbern keine Auffälligkeiten aufweist, die die Ernennung eines der beiden Kandidaten als grob gegen die Grundsätze des § 4 Abs.3 BDG verstoßend erscheinen ließe. Es kann auch keine Rede davon sein, daß die Stellungnahme der für die Organisation und Inspektion der Zollverwaltung zuständigen Abteilung III/1 lediglich deshalb eingeholt wurde, um dem Kläger zu schaden, weil gemäß Punkt 15. des bereits genannten Erlasses vom 10.11.1978 über den Zustimmungsantrag des Präsidenten der Finanzlandesdirektion innerhalb des Bundesministeriums für Finanzen die Personalsektion das erforderliche Einvernehmen mit den zuständigen Fach-, Inspektions- und Organisationsabteilungen zu pflegen hat.Auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt übertragen bedeutet das, daß die Weisung des Ministers, den zweitgereihten Amtsdirektor auf den Posten zu ernennen, nur dann einer nachprüfenden Kontrolle zugänglich ist, wenn die Entscheidung infolge Befugnismißbrauchs als unvertretbar angesehen werden müßte. Für das Vorliegen eines derartigen Mißbrauchs bietet der aktenmäßig dokumentierte Ernennungsvorgang allein keinen Anhaltspunkt, weil sowohl der Kläger als auch der schließlich ernannte Amtsdirektor von der Begutachtungskommission als grundsätzlich geeignet befunden wurden und der berufliche Werdegang bei beiden Bewerbern keine Auffälligkeiten aufweist, die die Ernennung eines der beiden Kandidaten als grob gegen die Grundsätze des Paragraph 4, Absatz 3, BDG verstoßend erscheinen ließe. Es kann auch keine Rede davon sein, daß die Stellungnahme der für die Organisation und Inspektion der Zollverwaltung zuständigen Abteilung III/1 lediglich deshalb eingeholt wurde, um dem Kläger zu schaden, weil gemäß Punkt 15. des bereits genannten Erlasses vom 10.11.1978 über den Zustimmungsantrag des Präsidenten der Finanzlandesdirektion innerhalb des Bundesministeriums für Finanzen die Personalsektion das erforderliche Einvernehmen mit den zuständigen Fach-, Inspektions- und Organisationsabteilungen zu pflegen hat.
Allerdings hat der Kläger nach der Zeugenaussage des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Salzburg (ON 29, S.4 bis 8), entweder der Minister oder einer seiner Sekretäre habe sich anläßlich der Eröffnung des neuen FLD-Gebäudes dahin geäußert, daß es, falls es nicht „der Rote“ werde, auch nicht der „Schwarze“ werden solle, sondern daß man sich eben einen anderen suchen werde, ausdrücklich vorgebracht, die Entscheidung des Ministers zu Ungunsten des Klägers sei aus rein parteipolitischen Überlegungen erfolgt, habe doch der Minister die vom Zeugen bei seiner Vernehmung wiedergegebene Meinung dabei einfließen lassen. Dazu hat das Erstgericht - obwohl das Gericht zweiter Instanz angesichts der Rüge des Berufungswerbers, das Erstgericht habe sich mit der Aussage des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Salzburg nicht auseinandergesetzt, die Feststellung eines konkreten Sachverhalts als unerläßlich angesehen hatte - weder im zweiten noch im dritten Rechtsgang Feststellungen getroffen. Die im erstinstanzlichen Urteil nunmehr vorzufindende Feststellung, der Minister habe sich bei seiner Weisung ausschließlich von sachlichen Erwägungen leiten lassen und „keine Absicht, den Kläger, den er kaum kannte, in irgendeiner Weise zu schädigen“, gehabt, vermag dieses Vorbringen des Klägers schon deshalb nicht zu erledigen, weil für die Annahme eines Befugnismißbrauchs - wie bereits ausführlich dargestellt - nicht geradezu eine Schädigungsabsicht dem Kläger gegenüber erforderlich ist, sondern bereits der Verstoß gegen tragende Grundwerte der Rechtsordnung, wie etwa ein ausschließlich parteipolitisch motiviertes Vorgehen des Ministers bei der Ernennung, eine Ersatzpflicht begründen kann. Da auch in der Beweiswürdigung ausdrücklich darauf abgestellt wird, daß die Aussage des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Salzburg nicht geeignet gewesen sei, „eine vorsätzliche Benachteiligung des Klägers durch die Weisung des Zeugen ... (Minister) ... feststellen zu können“, und das erwähnte entscheidungswesentliche Vorbringen des Klägers nicht einmal mit einem Wort berührt wird, kann nicht abgeschätzt werden, ob jener Teil der Feststellung, der Minister habe sich bei seiner Weisung ausschließlich von sachlichen Erwägungen leiten lassen, auch bedeuten könnte, er habe die vom Zeugen behauptete Äußerung nicht gemacht und es habe ihm nicht nur die Schädigungsabsicht gegenüber dem Kläger, sondern auch die parteipolitische Motivation für sein Tun gefehlt. Es haftet daher dem im dritten Rechtsgang ergangenen Ersturteil in Wahrheit weiterhin der bereits vom Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang festgestellte Begründungsmangel an.
Wie den unzulässigen polemischen Ausfällen des Erstgerichts gegen die (zutreffende) Rechtsansicht des Berufungsgerichts entnommen werden kann, verkennt das Erstgericht (und im Ergebnis nunmehr auch das Berufungsgericht) die Problematik der Beweisbarkeit von Entscheidungsabläufen, die überwiegend im Inneren eines Menschen vor sich gehen und nach außen nicht oder nur lückenhaft dokumentiert werden. Gerade Ernennungsvorgänge spielen sich, wie auch der vorliegende Fall zeigt, zum überwiegenden Teil in objektiv nicht oder nur schwer erfaßbaren Bereichen ab, wie etwa in der Beurteilung der Eignung eines Menschen für die Anforderungen eines bestimmten Postens. Zwei im objektiven Bereich der Ausbildung und der Berufslaufbahn völlig gleichwertige Bewerber können aufgrund ihrer Fähigkeiten und Begabungen, wie etwa jener zur Menschenführung, für einen bestimmten Posten völlig unterschiedlich geeignet sein. Um den Gesetzesauftrag zu erfüllen, jenen Bewerber zu ernennen, der die mit der Verwendung auf dem Dienstposten verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt, bedarf es daher einer so weit wie möglich unbefangenen Sicht der Dinge, um den großen Aufwand, der gerade auch im Sinne des mehrfach zitierten Erlasses des Bundesministers für Finanzen vom 10.11.1978 zur Objektivierung der Postenvergabe eingesetzt wird, nicht ad absurdum zu führen. Wenn nun aber das zur Entscheidung berufene Organ die ihm zur Verfügung stehenden Entscheidungsgrundlagen nicht nach bestem Wissen und Gewissen beurteilt, sondern sich in entscheidungswesentlichem Umfang von parteipolitischen Motiven leiten läßt, verstößt es damit gegen tragende Grundwerte der Rechtsordnung, wie sie sich insbesondere aus Art.18 Abs.1 B-VG, nach dem die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf, ergeben. Ungeachtet eines gegen den betreffenden Bewerber gerichteten Schädigungsvorsatzes liegt daher in einem derartigen Fall Befugnismißbrauch vor, der zur Schadenersatzpflicht nach dem Amtshaftungsgesetz führen kann.Wie den unzulässigen polemischen Ausfällen des Erstgerichts gegen die (zutreffende) Rechtsansicht des Berufungsgerichts entnommen werden kann, verkennt das Erstgericht (und im Ergebnis nunmehr auch das Berufungsgericht) die Problematik der Beweisbarkeit von Entscheidungsabläufen, die überwiegend im Inneren eines Menschen vor sich gehen und nach außen nicht oder nur lückenhaft dokumentiert werden. Gerade Ernennungsvorgänge spielen sich, wie auch der vorliegende Fall zeigt, zum überwiegenden Teil in objektiv nicht oder nur schwer erfaßbaren Bereichen ab, wie etwa in der Beurteilung der Eignung eines Menschen für die Anforderungen eines bestimmten Postens. Zwei im objektiven Bereich der Ausbildung und der Berufslaufbahn völlig gleichwertige Bewerber können aufgrund ihrer Fähigkeiten und Begabungen, wie etwa jener zur Menschenführung, für einen bestimmten Posten völlig unterschiedlich geeignet sein. Um den Gesetzesauftrag zu erfüllen, jenen Bewerber zu ernennen, der die mit der Verwendung auf dem Dienstposten verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt, bedarf es daher einer so weit wie möglich unbefangenen Sicht der Dinge, um den großen Aufwand, der gerade auch im Sinne des mehrfach zitierten Erlasses des Bundesministers für Finanzen vom 10.11.1978 zur Objektivierung der Postenvergabe eingesetzt wird, nicht ad absurdum zu führen. Wenn nun aber das zur Entscheidung berufene Organ die ihm zur Verfügung stehenden Entscheidungsgrundlagen nicht nach bestem Wissen und Gewissen beurteilt, sondern sich in entscheidungswesentlichem Umfang von parteipolitischen Motiven leiten läßt, verstößt es damit gegen tragende Grundwerte der Rechtsordnung, wie sie sich insbesondere aus Artikel 18, Absatz eins, B-VG, nach dem die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf, ergeben. Ungeachtet eines gegen den betreffenden Bewerber gerichteten Schädigungsvorsatzes liegt daher in einem derartigen Fall Befugnismißbrauch vor, der zur Schadenersatzpflicht nach dem Amtshaftungsgesetz führen kann.
Da sich - wie bereits dargestellt - dieser Mißbrauch im allgemeinen im Aktenlauf nicht dokumentiert, sondern sich durch Worte oft trefflich verbergen läßt, muß demjenigen, der seine Ansprüche auf die Behauptung eines derartigen rechtswidrigen Vorgangs stützt, die Beweiserleichterung in Form des Anscheinsbeweises zugebilligt werden: Erfahrungsgemäß sind bestimmte Geschehensabläufe typisch und es ist daher wahrscheinlich, daß das Geschehen auch im konkreten Fall derart gewöhnlich und nicht atypisch abgelaufen ist. Der Anscheinsbeweis kann dann vom Gegner damit entkräftet werden, daß er eine andere ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit des Geschehensablaufs als des typischen aufzeigt (EvBl 1983/120; SZ 57/20 uva). Eines der wichtigsten Anwendungsgebiete des Anscheinsbeweises liegt gerade dort, wo typische Verhaltensweisen stets gleichartige und zuverlässige Schlüsse auf bestimmte innere Umstände eines Menschen zulassen, also beim Beweis des Kausalzusammenhangs. Fasching (LB2 Rz 894) führt als Beispiel eines Anscheinsbeweises der Ursache unter anderem den Beweis der Schmiergeldzahlung an, der den Anscheinsbeweis der Ursächlichkeit dieser Zahlung für einen großen Geschäftsabschluß erbringt. Ähnlich gelagert ist der vorliegende Fall. Träfe das Vorbringen des Klägers, der Bundesminister für Finanzen habe sich gegenüber dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Salzburg sinngemäß dahin geäußert, wenn es „der Rote“ nicht werde, werde es auch „der Schwarze“ nicht, zu, so könnte aus diesem Beweis einer bestimmten Einstellung des Ministers auf deren Ursächlichkeit für die dann tatsächlich erfolgte Ernennung eines Dritten, nämlich des zweitgereihten Amtsdirektors, geschlossen werden. Diese Möglichkeit der Beweisführung wird aber dem Kläger genommen, wenn das Vorbringen - wie das Gericht zweiter Instanz meint - lediglich als ein der isolierten Feststellung nicht zugängliches Indiz gewertet wird; daher ist auch die Feststellung, der Minister habe sich bei seiner Weisung ausschließlich von sachlichen Erwägungen leiten lassen, als vorweggenommene Schlußfolgerung eines nicht durchgeführten Anscheinsbeweises keine taugliche Entscheidungsgrundlage.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu diesem Vorbringen zu treffen haben; in diesem Zusammenhang wird vor allem festzustellen sein, ob die behauptete Äußerung überhaupt fiel, und bejahendenfalls, wer die Äußerung machte. Sollte festgestellt werden, daß die Äußerung vom Sekretär des Ministers herrührte, wäre auch noch festzustellen, ob sich der Minister in irgendeiner Weise erklärte und welche Rolle dem Sekretär im Entscheidungsprozeß zukam.
Das Erstgericht hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger - wie von ihm behauptet - ein der ÖVP zuzurechnender Personalvertreter war oder ist. Sollte dieses Vorbringen zutreffen, käme beim Kläger § 25 Abs.2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) zur Anwendung, wonach einem Bediensteten aus seiner Tätigkeit als Personalvertreter bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen darf. Der Personalvertreter hat zwar keinen Rechtsanspruch auf Rechtsakte, die seine Laufbahn nicht benachteiligen, dem Beamten können aber aus einer Benachteiligung Schadenersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz entstehen (Schragel, PVG Rz 9 zu § 25). Das Verbot der Benachteiligung in der dienstlichen Laufbahn ist zwar bedeutsam, aber im allgemeinen nicht ohneweiteres durchzusetzen, weil die Laufbahn, die ein Bediensteter ohne seine Tätigkeit als Personalvertreter gemacht hätte, nicht leicht nachvollziehbar ist. Es wird daher in der Regel in einer bloßen Durchschnittslaufbahn keine Benachteiligung erblickt werden können. Eine Benachteiligung läge aber jedenfalls darin, daß die geringere Eignung eines Bediensteten für eine bestimmte Planstelle mit seinem Verhalten als Personalvertreter begründet würde; selbst aus einem gesetzwidrigen Verhalten eines Personalvertreters dürfen niemals Schlüsse gezogen werden, die die Laufbahn nachteilig beeinflussen könnten (Schragel aaO).Das Erstgericht hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger - wie von ihm behauptet - ein der ÖVP zuzurechnender Personalvertreter war oder ist. Sollte dieses Vorbringen zutreffen, käme beim Kläger Paragraph 25, Absatz 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) zur Anwendung, wonach einem Bediensteten aus seiner Tätigkeit als Personalvertreter bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen darf. Der Personalvertreter hat zwar keinen Rechtsanspruch auf Rechtsakte, die seine Laufbahn nicht benachteiligen, dem Beamten können aber aus einer Benachteiligung Schadenersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz entstehen (Schragel, PVG Rz 9 zu Paragraph 25,). Das Verbot der Benachteiligung in der dienstlichen Laufbahn ist zwar bedeutsam, aber im allgemeinen nicht ohneweiteres durchzusetzen, weil die Laufbahn, die ein Bediensteter ohne seine Tätigkeit als Personalvertreter gemacht hätte, nicht leicht nachvollziehbar ist. Es wird daher in der Regel in einer bloßen Durchschnittslaufbahn keine Benachteiligung erblickt werden können. Eine Benachteiligung läge aber jedenfalls darin, daß die geringere Eignung eines Bediensteten für eine bestimmte Planstelle mit seinem Verhalten als Personalvertreter begründet würde; selbst aus einem gesetzwidrigen Verhalten eines Personalvertreters dürfen niemals Schlüsse gezogen werden, die die Laufbahn nachteilig beeinflussen könnten (Schragel aaO).
Durch § 25 Abs.2 PVG wird keine besondere Norm für die Behandlung von Personalvertretern bei Ernennungen statuiert, sondern lediglich eine mögliche Form des Ermessensmißbrauchs bzw. der unvertretbaren Gesetzesauslegung, nämlich die Benachteiligung eines Bewerbers wegen einer Tätigkeit, die nach dem Willen des Gesetzgebers als neutral beurteilt werden soll, im Gesetz ausdrücklich angeführt. Der Inhalt des in der Klage angeführten Schreibens (S 6) vom 14.3.1988, wonach dem Kläger nicht seine Mitgliedschaft bei der Personalvertretung, wohl aber die Art seines Agierens, insbesondere seine exponierte Haltung gegenüber der Zollwache, vorgehalten worden sei, muß daher ebenso festgestellt werden wie dessen Verfasser. Sollte dieses offenbar vor der Weisung des Ministers vom 28.3.1988 verfaßte Schreiben die Billigung des Ministers gefunden haben (in welchem Zusammenhang allerdings auf die gerade gegenteilige Äußerung auf der ersten Seite der Einsichtsbemerkung des Ministers vom 28.März 1988 im Verwaltungsakt verwiesen wird), wäre das bei den für das Gelingen des dem Kläger auch hier offenstehenden Anscheinsbeweises maßgeblichen Erwägungen in Anschlag zu bringen.Durch Paragraph 25, Absatz 2, PVG wird keine besondere Norm für die Behandlung von Personalvertretern bei Ernennungen statuiert, sondern lediglich eine mögliche Form des Ermessensmißbrauchs bzw. der unvertretbaren Gesetzesauslegung, nämlich die Benachteiligung eines Bewerbers wegen einer Tätigkeit, die nach dem Willen des Gesetzgebers als neutral beurteilt werden soll, im Gesetz ausdrücklich angeführt. Der Inhalt des in der Klage angeführten Schreibens (S 6) vom 14.3.1988, wonach dem Kläger nicht seine Mitgliedschaft bei der Personalvertretung, wohl aber die Art seines Agierens, insbesondere seine exponierte Haltung gegenüber der Zollwache, vorgehalten worden sei, muß daher ebenso festgestellt werden wie dessen Verfasser. Sollte dieses offenbar vor der Weisung des Ministers vom 28.3.1988 verfaßte Schreiben die Billigung des Ministers gefunden haben (in welchem Zusammenhang allerdings auf die gerade gegenteilige Äußerung auf der ersten Seite der Einsichtsbemerkung des Ministers vom 28.März 1988 im Verwaltungsakt verwiesen wird), wäre das bei den für das Gelingen des dem Kläger auch hier offenstehenden Anscheinsbeweises maßgeblichen Erwägungen in Anschlag zu bringen.
Der Revision ist daher Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.