Rechtssatz RS0102407
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102407
Entscheidungsdatum
27.02.1996
Rechtssatz
In der Regel ist in einer bloßen Durchschnittslaufbahn keine Benachteiligung zu erblicken. Eine Benachteiligung liegt aber jedenfalls darin, wenn die geringere Eignung eines Bediensteten für eine bestimmte Planstelle mit seinem Verhalten als Personalvertreter begründet würde; selbst aus einem gesetzwidrigen Verhalten eines Personalvertreters dürfen niemals Schlüsse gezogen werden, die die Laufbahn nachteilig beeinflussen könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102407
Dokumentnummer
JJR_19960227_OGH0002_0010OB00045_9500000_005