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Rechtssatz RS0102407

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102407

Geschäftszahl

1Ob45/95

Entscheidungsdatum

27.02.1996

Rechtssatz

In der Regel ist in einer bloßen Durchschnittslaufbahn keine Benachteiligung zu erblicken. Eine Benachteiligung liegt aber jedenfalls darin, wenn die geringere Eignung eines Bediensteten für eine bestimmte Planstelle mit seinem Verhalten als Personalvertreter begründet würde; selbst aus einem gesetzwidrigen Verhalten eines Personalvertreters dürfen niemals Schlüsse gezogen werden, die die Laufbahn nachteilig beeinflussen könnten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 45/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 45/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102407

Dokumentnummer

JJR_19960227_OGH0002_0010OB00045_9500000_005