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Rechtssatz RS0102404

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102404

Geschäftszahl

1Ob45/95; 9ObA246/99p

Entscheidungsdatum

15.12.1999

Rechtssatz

Paragraph 25, Absatz 2, PVG fordert nicht die besondere Behandlung von Personalvertretern bei Ernennungen, sondern nennt nur eine mögliche Form des Ermessensmißbrauchs. Der Beamte darf weder wegen der Zugehörigkeit zur Personalvertretung noch wegen der Art seines Auftretens als Personalvertreter benachteiligt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 45/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 45/95
  • 9 ObA 246/99p
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 9 ObA 246/99p
    Vgl auch; Beisatz: Aus dieser Bestimmung lässt sich kein erweiterter Kündigungsschutz, sondern nur der Grundsatz ableiten, dass einem Dienstnehmer kein Nachteil aus seiner Tätigkeit (hier: aus der Wahlwerbung) erwachsen soll, d. h. dass Leiter der Dienststellen einen Bediensteten nicht wegen seiner Tätigkeit schlechter behandeln dürfen als andere Bedienstete, wie etwa zu zeitlich oder arbeitsmässig ungewöhnlich ungünstigen Diensten einteilen, bei Tätigkeiten die gesondert bezahlt werden, übergehen oder vor Mitbediensteten grundlos oder doch auffällig herabsetzen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102404

Dokumentnummer

JJR_19960227_OGH0002_0010OB00045_9500000_002