Rechtssatz RS0102404
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102404
Entscheidungsdatum
15.12.1999
Rechtssatz
§ 25 Abs 2 PVG fordert nicht die besondere Behandlung von Personalvertretern bei Ernennungen, sondern nennt nur eine mögliche Form des Ermessensmißbrauchs. Der Beamte darf weder wegen der Zugehörigkeit zur Personalvertretung noch wegen der Art seines Auftretens als Personalvertreter benachteiligt werden.Paragraph 25, Absatz 2, PVG fordert nicht die besondere Behandlung von Personalvertretern bei Ernennungen, sondern nennt nur eine mögliche Form des Ermessensmißbrauchs. Der Beamte darf weder wegen der Zugehörigkeit zur Personalvertretung noch wegen der Art seines Auftretens als Personalvertreter benachteiligt werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 45/95
Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 45/95
- 9 ObA 246/99p
Entscheidungstext OGH 15.12.1999 9 ObA 246/99p
Vgl auch; Beisatz: Aus dieser Bestimmung lässt sich kein erweiterter Kündigungsschutz, sondern nur der Grundsatz ableiten, dass einem Dienstnehmer kein Nachteil aus seiner Tätigkeit (hier: aus der Wahlwerbung) erwachsen soll, d. h. dass Leiter der Dienststellen einen Bediensteten nicht wegen seiner Tätigkeit schlechter behandeln dürfen als andere Bedienstete, wie etwa zu zeitlich oder arbeitsmässig ungewöhnlich ungünstigen Diensten einteilen, bei Tätigkeiten die gesondert bezahlt werden, übergehen oder vor Mitbediensteten grundlos oder doch auffällig herabsetzen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102404
Dokumentnummer
JJR_19960227_OGH0002_0010OB00045_9500000_002