Mit dem im Revisionsverfahren geltend gemachten Betrag verfolgt die klagende Partei den Regress von ihr in der Zeit vom 1. 1. 1996 bis 31. 5. 2000 den Hinterbliebenen erbrachter Versorgungsleistungen, somit wiederkehrender Leistungen im Sinne des § 1480 ABGB. Zuvor ist festzuhalten, dass mit Schreiben der beklagten Partei vom 13. 1. 1997 auf den Einwand der Verjährung bis zum 31. 12. 1997 (später verlängert bis zum 30.6.1998) verzichtet wurde und am 23. 1. 1997 Ruhen des Verfahrens infolge einvernehmlicher Ruhensanzeige eintrat. Der Verjährungsverzicht bezog sich aber nur auf die bis dahin fälligen Forderungen der klagenden Partei, nicht aber auf die noch nicht fälligen Forderungen. Zu diesem Zeitpunkt waren Regressforderungen der klagenden Partei aus Leistungen an die Hinterbliebenen bis einschließlich Jänner 1997 fällig. Gerichtlich geltend gemacht waren allerdings nur Forderungen der klagenden Partei bis 31. 12. 1995 im Gesamtbetrag von S 1,218.075,07 (AS 387). Die Ausdehnung des Klagebegehrens auch auf Leistungen der klagenden Partei ab Jänner 1996 erfolgte erst mit Schriftsatz vom 11. 5. 2000 (ON 70).Mit dem im Revisionsverfahren geltend gemachten Betrag verfolgt die klagende Partei den Regress von ihr in der Zeit vom 1. 1. 1996 bis 31. 5. 2000 den Hinterbliebenen erbrachter Versorgungsleistungen, somit wiederkehrender Leistungen im Sinne des Paragraph 1480, ABGB. Zuvor ist festzuhalten, dass mit Schreiben der beklagten Partei vom 13. 1. 1997 auf den Einwand der Verjährung bis zum 31. 12. 1997 (später verlängert bis zum 30.6.1998) verzichtet wurde und am 23. 1. 1997 Ruhen des Verfahrens infolge einvernehmlicher Ruhensanzeige eintrat. Der Verjährungsverzicht bezog sich aber nur auf die bis dahin fälligen Forderungen der klagenden Partei, nicht aber auf die noch nicht fälligen Forderungen. Zu diesem Zeitpunkt waren Regressforderungen der klagenden Partei aus Leistungen an die Hinterbliebenen bis einschließlich Jänner 1997 fällig. Gerichtlich geltend gemacht waren allerdings nur Forderungen der klagenden Partei bis 31. 12. 1995 im Gesamtbetrag von S 1,218.075,07 (AS 387). Die Ausdehnung des Klagebegehrens auch auf Leistungen der klagenden Partei ab Jänner 1996 erfolgte erst mit Schriftsatz vom 11. 5. 2000 (ON 70).
Zutreffend hat daher das Berufungsgericht zunächst erkannt, dass die klagende Partei verhalten gewesen wäre, ihre ab Jänner 1996 fällig gewordenen Ansprüche innerhalb der Verjährungsfrist zu verfolgen. Da der Verjährungsverzicht soweit er sich überhaupt auf die von Jänner 1996 bis Jänner 1997 fällig werdenden Forderungen bezogen hatte bis zum 30. 6. 1998 befristet war, und die Fortsetzung des Verfahrens erst am 10. 2. 2000 (ON 67) beantragt wurde, kann sich die klagende Partei in Ansehung des sich aus diesem Zeitraum ergebenden Anspruchs nicht mit Erfolg darauf berufen.
Bei Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts wurde aber von den Vorinstanzen offensichtlich übersehen, dass zu Gunsten der klagenden Partei ein rechtskräftiges Feststellungsurteil über die Ersatzpflicht der beklagten Partei für jene Versorgungsleistungen, die die klagende Partei den Hinterbliebenen künftig zu erbringen hat, vorliegt. Werden in einem Schadensfall Rentenbeträge begehrt, so unterbricht das gleichzeitig erhobene Feststellungsbegehren die Verjährung aller im Zeitpunkt der Klage noch nicht fälligen und daher zukünftigen Rentenansprüche, weshalb eine Ausdehnung der Klage auf während des Prozesses fällig werdende Schadensbeträge auch dann möglich ist, wenn die ursprüngliche Verjährungsfrist des § 1489 ABGB schon abgelaufen wäre (RIS-Justiz RS0034371), doch verjähren auch bei Vorliegen eines Feststellungsurteiles später fällig werdende wiederkehrende Leistungen innerhalb der kurzen Frist des § 1480 ABGB (Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 21 zu § 1478; SZ 67/135). Bei Ausdehnung des Klagebegehrens auf S 1,477.785,67 wurden dem Schriftsatz der klagenden Partei vom 11. 5. 2000 (ON 70) zufolge die jährlich erbrachten Leistungen ab dem Jahre 1996 geltend gemacht. Danach sind aber die innerhalb der letzten drei Jahre vor der Ausdehnung des Klagebegehrens erbrachten und fällig gewordenen Rentenleistungen noch nicht verjährt, wohl aber die davor fällig gewordenen Leistungen, also jene, die von 1. 1. 1996 bis April 1997 entstanden sind. Soweit in der Berufungsentscheidung darauf abgestellt wird, anlässlich der Abgabe des Verjährungsverzichts bis zum 30. 6. 1998 sei nur von den damals geltend gemachten Ersatzforderungen die Rede gewesen, weshalb sich der Verzicht nur auf diese Forderung, nicht aber auch auf die später geltend gemacht bezogen haben könne, wird dabei übersehen, dass ein großer Teil der mit der Ausdehnung des Klagebegehrens geltend gemachten Ersatzforderungen erst nach diesem Zeitpunkt entstanden und fällig geworden ist.Bei Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts wurde aber von den Vorinstanzen offensichtlich übersehen, dass zu Gunsten der klagenden Partei ein rechtskräftiges Feststellungsurteil über die Ersatzpflicht der beklagten Partei für jene Versorgungsleistungen, die die klagende Partei den Hinterbliebenen künftig zu erbringen hat, vorliegt. Werden in einem Schadensfall Rentenbeträge begehrt, so unterbricht das gleichzeitig erhobene Feststellungsbegehren die Verjährung aller im Zeitpunkt der Klage noch nicht fälligen und daher zukünftigen Rentenansprüche, weshalb eine Ausdehnung der Klage auf während des Prozesses fällig werdende Schadensbeträge auch dann möglich ist, wenn die ursprüngliche Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB schon abgelaufen wäre (RIS-Justiz RS0034371), doch verjähren auch bei Vorliegen eines Feststellungsurteiles später fällig werdende wiederkehrende Leistungen innerhalb der kurzen Frist des Paragraph 1480, ABGB (Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 21 zu Paragraph 1478,; SZ 67/135). Bei Ausdehnung des Klagebegehrens auf S 1,477.785,67 wurden dem Schriftsatz der klagenden Partei vom 11. 5. 2000 (ON 70) zufolge die jährlich erbrachten Leistungen ab dem Jahre 1996 geltend gemacht. Danach sind aber die innerhalb der letzten drei Jahre vor der Ausdehnung des Klagebegehrens erbrachten und fällig gewordenen Rentenleistungen noch nicht verjährt, wohl aber die davor fällig gewordenen Leistungen, also jene, die von 1. 1. 1996 bis April 1997 entstanden sind. Soweit in der Berufungsentscheidung darauf abgestellt wird, anlässlich der Abgabe des Verjährungsverzichts bis zum 30. 6. 1998 sei nur von den damals geltend gemachten Ersatzforderungen die Rede gewesen, weshalb sich der Verzicht nur auf diese Forderung, nicht aber auch auf die später geltend gemacht bezogen haben könne, wird dabei übersehen, dass ein großer Teil der mit der Ausdehnung des Klagebegehrens geltend gemachten Ersatzforderungen erst nach diesem Zeitpunkt entstanden und fällig geworden ist.
Welcher Teil des Ausdehnungsbetrages (S 259.709,60) auf die noch nicht verjährten Forderungen, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausdehnung entstanden und fällig geworden sind, entfällt, kann mangels Aufschlüsselung nicht gesagt werden. Das Erstgericht wird diesen Umstand mit den Parteien zu erörtern haben und dann die bereits vorher entstandenen, jedenfalls bereits verjährten Forderungen abzuweisen haben.
Es mag zutreffen, dass zwischen den Streitteilen über die Möglichkeit einer Globalabfertigung verhandelt wurde, doch hindert dies die klagende Partei nicht, ihre später fällig werdenden wiederkehrenden Forderungen innerhalb der Verjährungsfrist gerichtlich geltend zu machen.
Zur Argumentation des Erstgerichtes, für den Zeitraum ab 1. 11. 1993 bestehe kein Regressanspruch der klagenden Partei, weil der Getötete ab diesem Zeitpunkt seine Alterspension angetreten hätte und auch kein regressfähiger Schadenersatzanspruch der Witwe bestehe, ist allerdings auszuführen, dass der geltend gemachte Ersatzanspruch der klagenden Partei auf dem entgangenen Unterhaltsanspruch der Hinterbliebenen beruht, der gemäß § 51 Abs 1 der NÖ Dienstpragmatik der Landesbeamten auf die klagende Partei übergegangen ist, soweit sie Leistungen nach dem Gesetz erbringt. Dieser - entgangene - Unterhaltsanspruch der Hinterbliebenen endet aber nicht mit dem fiktiven Pensionsantritt, sondern einerseits (hinsichtlich der Witwe) mit dem fiktivem Lebensende des Unterhaltspflichtigen bzw andererseits (hinsichtlich der Kinder) mit Erlöschen der Unterhaltspflicht wegen Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder. Soweit daher die klagende Partei dem Unterhaltsanspruch der Hinterbliebenen kongruente Leistungen zu erbringen hat, sind diese bis zu dem Zeitpunkt, in welchem der Getötete nach allgemeiner Lebenserwartung gestorben wäre, zu ersetzen.Zur Argumentation des Erstgerichtes, für den Zeitraum ab 1. 11. 1993 bestehe kein Regressanspruch der klagenden Partei, weil der Getötete ab diesem Zeitpunkt seine Alterspension angetreten hätte und auch kein regressfähiger Schadenersatzanspruch der Witwe bestehe, ist allerdings auszuführen, dass der geltend gemachte Ersatzanspruch der klagenden Partei auf dem entgangenen Unterhaltsanspruch der Hinterbliebenen beruht, der gemäß Paragraph 51, Absatz eins, der NÖ Dienstpragmatik der Landesbeamten auf die klagende Partei übergegangen ist, soweit sie Leistungen nach dem Gesetz erbringt. Dieser - entgangene - Unterhaltsanspruch der Hinterbliebenen endet aber nicht mit dem fiktiven Pensionsantritt, sondern einerseits (hinsichtlich der Witwe) mit dem fiktivem Lebensende des Unterhaltspflichtigen bzw andererseits (hinsichtlich der Kinder) mit Erlöschen der Unterhaltspflicht wegen Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder. Soweit daher die klagende Partei dem Unterhaltsanspruch der Hinterbliebenen kongruente Leistungen zu erbringen hat, sind diese bis zu dem Zeitpunkt, in welchem der Getötete nach allgemeiner Lebenserwartung gestorben wäre, zu ersetzen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.