Rechtssatz RS0004685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004685
Geschäftszahl
7Ob12/74 (7Ob13/74); 2Ob242/99y; 4Ob66/07w
Entscheidungsdatum
12.06.2007
Rechtssatz
Anerkenntnis eines Naturalanspruches unter ausdrücklicher Ablehnung des Geldersatzanspruches unterbricht die Verjährung - vorbehaltlich einer Geltendmachung des Interesses nach § 368 EO - nur im ersten Teil.Anerkenntnis eines Naturalanspruches unter ausdrücklicher Ablehnung des Geldersatzanspruches unterbricht die Verjährung - vorbehaltlich einer Geltendmachung des Interesses nach Paragraph 368, EO - nur im ersten Teil.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 12/74
Entscheidungstext OGH 07.03.1974 7 Ob 12/74
SZ 47/28
- 2 Ob 242/99y
Entscheidungstext OGH 22.03.2001 2 Ob 242/99y
Vgl auch; Beisatz: Ein auf eine bestimmte Teilforderung beschränktes Anerkenntnis bewirkt einen Verjährungsverzicht nur im bezeichneten Umfang. (T1)
- 4 Ob 66/07w
Entscheidungstext OGH 12.06.2007 4 Ob 66/07w
Vgl; Beisatz: In 7 Ob 12/74 wurde das Anerkenntnis eines Naturalersatzes unter ausdrücklicher Ablehnung eines Geldersatzes nur infolge bereits eingetretener Anspruchsverjährung als Verzicht auf die Erhebung einer Verjährungseinrede bloß in Ansehung eines Naturalersatzbegehrens beurteilt. Hier geht es dagegen um die schlüssige Anerkennung einer (Geld-) Schuld durch Anbot einer Naturalleistung noch vor deren Verjährung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0004685
Dokumentnummer
JJR_19740307_OGH0002_0070OB00012_7400000_001