Rechtssatz RS0034360
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034360
Entscheidungsdatum
04.06.2014
Rechtssatz
Das einem Feststellungsbegehren des Geschädigten stattgebende Feststellungsurteil erstreckt sich - auch für die Zukunft - nur auf den dem Geschädigten verbleibenden Teil des Anspruches und hat keine Wirkung auf den vorher auf den Legalzessionar übergegangenen Anspruch. Der Sozialversicherungsträger muß vielmehr selbst klagen, wenn er die Unterbrechung der Verjährung seines Anspruches herbeiführen will.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 61/81
Entscheidungstext OGH 17.11.1981 2 Ob 61/81
- 2 Ob 27/84
Entscheidungstext OGH 18.12.1984 2 Ob 27/84
- 8 Ob 15/85
Entscheidungstext OGH 23.05.1985 8 Ob 15/85
Beisatz: Hier: Inkassozession (T1)
- 2 Ob 62/00g
Entscheidungstext OGH 16.03.2000 2 Ob 62/00g
nur: Das einem Feststellungsbegehren des Geschädigten stattgebende Feststellungsurteil erstreckt sich - auch für die Zukunft - nur auf den dem Geschädigten verbleibenden Teil des Anspruches und hat keine Wirkung auf den vorher auf den Legalzessionar übergegangenen Anspruch. (T2)
- 2 Ob 242/99y
Entscheidungstext OGH 22.03.2001 2 Ob 242/99y
nur T2
- 7 Ob 89/14k
Entscheidungstext OGH 04.06.2014 7 Ob 89/14k
Auch; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0034360
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19810817_OGH0002_0020OB00061_8100000_001