Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 89/14k×

Entscheidung 7 Ob 89/14k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022788 Rechtssatz 16.06.1961Zivilrecht
Die Einwendung der Vorteilsausgleichung betrifft den Anspruchsgrund (so 2 Ob 312/58, JBl 1959,156) nur dann uneingeschränkt, wenn die Frage, ob sich ein Vorteil überhaupt zur Ausgleichung eignet, strittig ist. Handelt es sich jedoch etwa um eine auf jeden F …
RS0026975 Rechtssatz 01.04.1953Zivilrecht
Hinsichtlich der der Legalzession des § 1542 RVO unterworfenen Schadenersatzansprüche ist nach der Lehre von Deckungsfonds vorzugehen. Es ist daher zuerst eine dem Mitschuldverhältnis entsprechende Teilung des Gesamtschadens vorzunehmen und der auf diese We …
RS0027370 Rechtssatz 28.03.1990Zivilrecht
Der Ersatzanspruch des Verletzten geht stets im Ausmaß einer kongruenten Versicherungsleistungsverpflichtung auf den Sozialversicherungsträger über (hier: Hilflosenzuschuß). Bei der Ermittlung des Betrages, auf den der Geschädigte dem Schädiger gegenüber An …
RS0034360 Rechtssatz 17.08.1981Zivilrecht
Das einem Feststellungsbegehren des Geschädigten stattgebende Feststellungsurteil erstreckt sich - auch für die Zukunft - nur auf den dem Geschädigten verbleibenden Teil des Anspruches und hat keine Wirkung auf den vorher auf den Legalzessionar übergegangen …
RS0038824 Rechtssatz 11.01.1973Zivilrecht
Eine ausdrückliche Beschränkung des Feststellungsanspruches im Direktprozeß auf nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangene Schadenersatzanspüche ist überflüssig.
RS0038886 Rechtssatz 03.09.1970Zivilrecht
Zur Frage der Fassung des Feststellungsurteils, wenn ein Teil des Schadens nach dem HVersG geltend zu machen ist. (...."soweit sie über Ansprüche nach dem HVersVG hinausgehen....")
RS0038903 Rechtssatz 01.10.1970Zivilrecht
Ob eine Rente, die der Verletzte nach dem HVersVG bezieht, den Deckungsfonds mindert, ist eine Frage der Höhe des Regreßanspruches und gehört nicht in den Spruch des Feststellungsurteils über den Grund des Anspruchs. Die Urteilsfassung "im Rahmen des § 332 …
RS0045190 Rechtssatz 20.12.1979Zivilrecht
Der Forderungsübergang erfolgt sowohl nach § 1542 RVO (deutscher Rechtsbereich) als nach österreichischem Recht sofort mit der Entstehung des Schadenersatzanspruches.