Rechtssatz RS0038903
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038903
Geschäftszahl
1Ob166/70; 2Ob187/70; 2Ob232/72; 7Ob89/14k
Entscheidungsdatum
04.06.2014
Rechtssatz
Ob eine Rente, die der Verletzte nach dem HVersVG bezieht, den Deckungsfonds mindert, ist eine Frage der Höhe des Regreßanspruches und gehört nicht in den Spruch des Feststellungsurteils über den Grund des Anspruchs. Die Urteilsfassung "im Rahmen des § 332 ASVG" genügt.Ob eine Rente, die der Verletzte nach dem HVersVG bezieht, den Deckungsfonds mindert, ist eine Frage der Höhe des Regreßanspruches und gehört nicht in den Spruch des Feststellungsurteils über den Grund des Anspruchs. Die Urteilsfassung "im Rahmen des Paragraph 332, ASVG" genügt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 166/70
Entscheidungstext OGH 01.10.1970 1 Ob 166/70
Veröff: JBl 1971,201
- 2 Ob 187/70
Entscheidungstext OGH 02.09.1970 2 Ob 187/70
Gegenteilig
- 2 Ob 232/72
Entscheidungstext OGH 13.01.1973 2 Ob 232/72
Vgl; Beisatz: Eine ausdrückliche Beschränkung des Feststellungsanspruches im Direktprozeß auf nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangene Schadensersatzansprüche ist überflüssig. (T1)
- 7 Ob 89/14k
Entscheidungstext OGH 04.06.2014 7 Ob 89/14k
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Vorteilsausgleichung, so auch die Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers eine Methode der Schadensberechung. Der Einwand des Vorteilsausgleichs (des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers) ist nicht im Verfahren über den Grund des Anspruchs und damit auch nicht im Verfahren über die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden zu behandeln, sondern im Verfahren über die Anspruchshöhe.
Die Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers ist daher auch nicht im Spruch des Feststellungsurteils zum Ausdruck zu bringen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0038903
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2014
Dokumentnummer
JJR_19701001_OGH0002_0010OB00166_7000000_001