Der Rekurs ist nicht zulässig.
Im Rekurs wird die Meinung Koziols zitiert und die Ansicht vertreten, der Klägerin stehe wegen der Vorteilsausgleichung kein Anspruch zu.
Mit der im Rekurs angeführten Rechtsfrage hat sich der Oberste Gerichtshof indessen in einer Vielzahl von Entscheidungen auseinandergesetzt. Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist einheitlich der Ansicht, dem Sozialversicherungsträger stehe im Falle der Leistung einer Witwenpension bei Tötung eines Pensionisten ein Regreßanspruch nach § 332 ASVG zu und es sei keine Vorteilsausgleichung wegen Wegfalles der (höheren) Alterspension vorzunehmen (SZ 25/77; JBl 1958, 269; VersRdSch 1980, 171; JBl 1980, 592; 2 Ob 65/79; 2 Ob 246/80; 8 Ob 14/84 uva.). Der Oberste Gerichtshof hat diese Entscheidungen eingehend begründet und zur gegenteiligen Ansicht Koziols Stellung genommen. Die Meinung des Obersten Gerichtshofes wird auch von einem Teil der Lehre (Selb, SozSi 1977, 341 und ZVR 1978/83; Krejci, VersRdSch 1978, 345; Schumacher, ÖJZ. 1976, 483) und vom BGH (NJW 1971, 936 ua.) geteilt. Der Rekurswerber vermag keine neuen Argumente gegen die ständige Rechtsprechung vorzubringen. Im Hinblick auf die einheitliche Rechtsprechung handelt es sich bei der angeführten Frage daher nicht um eine solche, der erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt.Mit der im Rekurs angeführten Rechtsfrage hat sich der Oberste Gerichtshof indessen in einer Vielzahl von Entscheidungen auseinandergesetzt. Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist einheitlich der Ansicht, dem Sozialversicherungsträger stehe im Falle der Leistung einer Witwenpension bei Tötung eines Pensionisten ein Regreßanspruch nach Paragraph 332, ASVG zu und es sei keine Vorteilsausgleichung wegen Wegfalles der (höheren) Alterspension vorzunehmen (SZ 25/77; JBl 1958, 269; VersRdSch 1980, 171; JBl 1980, 592; 2 Ob 65/79; 2 Ob 246/80; 8 Ob 14/84 uva.). Der Oberste Gerichtshof hat diese Entscheidungen eingehend begründet und zur gegenteiligen Ansicht Koziols Stellung genommen. Die Meinung des Obersten Gerichtshofes wird auch von einem Teil der Lehre (Selb, SozSi 1977, 341 und ZVR 1978/83; Krejci, VersRdSch 1978, 345; Schumacher, ÖJZ. 1976, 483) und vom BGH (NJW 1971, 936 ua.) geteilt. Der Rekurswerber vermag keine neuen Argumente gegen die ständige Rechtsprechung vorzubringen. Im Hinblick auf die einheitliche Rechtsprechung handelt es sich bei der angeführten Frage daher nicht um eine solche, der erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt.
Gleiches gilt für die übrigen Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes. Daß beim Regreßanspruch nach § 332 ASVG ein Mitverschulden des Getöteten zu berücksichtigen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung (EvBl 1952/291; ZVR 1972/146 und 184 uva.), ebenso, daß sich die Bindungswirkung des Strafurteils auch auf die Kausalität zwischen dem vom Strafgericht festgestellten, für den Straftatbestand erforderlichen Verhalten und dem für die Herstellung des Straftatbestandes erforderlichen Erfolges erstreckt (ZVR 1976/126 und 177; ZVR 1979/127;Gleiches gilt für die übrigen Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes. Daß beim Regreßanspruch nach Paragraph 332, ASVG ein Mitverschulden des Getöteten zu berücksichtigen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung (EvBl 1952/291; ZVR 1972/146 und 184 uva.), ebenso, daß sich die Bindungswirkung des Strafurteils auch auf die Kausalität zwischen dem vom Strafgericht festgestellten, für den Straftatbestand erforderlichen Verhalten und dem für die Herstellung des Straftatbestandes erforderlichen Erfolges erstreckt (ZVR 1976/126 und 177; ZVR 1979/127;
7 Ob 57/78 ua.). Desgleichen entspricht es der Rechtsprechung, daß ein von der Witwe abgeschlossener Vergleich den Regreßanspruch des Sozialversicherungsträgers nicht berührt (SZ 55/108;
VersRdSch 1951, 105; VersRdSch 1955, 91 ua.).
Nach ständiger Judikatur tritt der Forderungsübergang nur insoweit ein, als den erbrachten Sozialleistungen entsprechende Forderungen des Verletzten nach Schadenersatzrecht (im vorliegenden Fall nach § 1327 ABGB) gegenüberstehen (SZ 28/150; SZ 44/93; ZVR 1972/134 uva.). Eine der Witwe nach § 1327 ABGB zustehende Rente ist aber nur für die wahrscheinliche Lebensdauer des Getöteten zuzusprechen (ZVR 1967/20; ZVR 1978/23 uva.), so daß auch der Sozialversicherungsträger keine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Regreßleistung geltend machen kann. Auch bei Berechnung des Deckungsfonds gemäß § 332 ASVG ist eine Prognose für die Zukunft zu treffen (2 Ob 159/60; RZ 1966, 164).Nach ständiger Judikatur tritt der Forderungsübergang nur insoweit ein, als den erbrachten Sozialleistungen entsprechende Forderungen des Verletzten nach Schadenersatzrecht (im vorliegenden Fall nach Paragraph 1327, ABGB) gegenüberstehen (SZ 28/150; SZ 44/93; ZVR 1972/134 uva.). Eine der Witwe nach Paragraph 1327, ABGB zustehende Rente ist aber nur für die wahrscheinliche Lebensdauer des Getöteten zuzusprechen (ZVR 1967/20; ZVR 1978/23 uva.), so daß auch der Sozialversicherungsträger keine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Regreßleistung geltend machen kann. Auch bei Berechnung des Deckungsfonds gemäß Paragraph 332, ASVG ist eine Prognose für die Zukunft zu treffen (2 Ob 159/60; RZ 1966, 164).
Es liegt daher keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vor, weshalb der Rekurs trotz des Rechtskraftvorbehaltes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO nicht gebunden ist, zurückzuweisen war (Fasching, Zivilprozeßrecht, RdZ 1823 und 1982).Es liegt daher keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vor, weshalb der Rekurs trotz des Rechtskraftvorbehaltes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO nicht gebunden ist, zurückzuweisen war (Fasching, Zivilprozeßrecht, RdZ 1823 und 1982).
Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hinwies, waren ihr für die Rekursbeantwortung keine Kosten zuzusprechen.