Die Revision ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens behaupten die Beklagten angeblich Verfahrensverstöße des Gerichts zweiter Instanz, die jedoch nicht vorliegen, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens behaupten die Beklagten angeblich Verfahrensverstöße des Gerichts zweiter Instanz, die jedoch nicht vorliegen, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In der Rechtsrüge stellen sich die Beklagten auf den Standpunkt, dass § 55a KOVG verfassungswidrig sei. Wie bereits das Berufungsgericht richtig ausführte, vermögen sie aber keine stichhältigen Gesichtspunkte aufzuzeigen, worin eine solche gelegen sein soll. Im Gegensatz zur Ansicht der Revisionswerber ist § 55a KOVG dahin zu verstehen, dass dann, wenn der Beschädigte oder seine Hinterbliebenen … aus Anlass des Ablebens sowohl Leistungen nach dem KOVG als auch Schadenersatz aufgrund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen können – wie dies in dem vorliegenden Fall voll zutrifft –, der Schadenersatzanspruch bis zur Höhe der Leistungen nach dem KOVG auf den Bund übergeht (VwGH 2. 6. 1971, 1651/70 in SozM VIII B 185). Dass die tödliche Verletzung A***** K*****s, für welche die Beklagten einzustehen haben, den Anlass für vom Bund zugunsten der Witwe H***** K***** erbrachte Pflichtleistungen nach dem KOVG bilden, ist aber nicht zweifelhaft. Voraussetzungen für die Legalzession nach § 55a Abs 1 KOVG ist allerdings, dass die sachliche und zeitliche Kongruenz zwischen dem gegen den Schädiger gerichteten Ersatzanspruch und den vom Legalzessionar aus Anlass des Schadensereignisses zugunsten des Geschädigten erbrachten Pflichtleistungen gegeben ist (ZVR 1978/81 ua). Wie die Revionswerber im Grunde selbst erkennen, handelt es sich daher bei den Bemängelungen der Revision in Wirklichkeit um solche gegen die Auslegung des § 55a KOVG durch das Berufungsgericht, nicht aber um fundierte Darlegungen gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser sowohl vom Verwaltungsgerichtshof als auch vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach angewendeten Bestimmung, weshalb sie nicht geeignet sind, Bedenken im angestrebten Sinn zu begründen.In der Rechtsrüge stellen sich die Beklagten auf den Standpunkt, dass Paragraph 55 a, KOVG verfassungswidrig sei. Wie bereits das Berufungsgericht richtig ausführte, vermögen sie aber keine stichhältigen Gesichtspunkte aufzuzeigen, worin eine solche gelegen sein soll. Im Gegensatz zur Ansicht der Revisionswerber ist Paragraph 55 a, KOVG dahin zu verstehen, dass dann, wenn der Beschädigte oder seine Hinterbliebenen … aus Anlass des Ablebens sowohl Leistungen nach dem KOVG als auch Schadenersatz aufgrund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen können – wie dies in dem vorliegenden Fall voll zutrifft –, der Schadenersatzanspruch bis zur Höhe der Leistungen nach dem KOVG auf den Bund übergeht (VwGH 2. 6. 1971, 1651/70 in SozM römisch acht B 185). Dass die tödliche Verletzung A***** K*****s, für welche die Beklagten einzustehen haben, den Anlass für vom Bund zugunsten der Witwe H***** K***** erbrachte Pflichtleistungen nach dem KOVG bilden, ist aber nicht zweifelhaft. Voraussetzungen für die Legalzession nach Paragraph 55 a, Absatz eins, KOVG ist allerdings, dass die sachliche und zeitliche Kongruenz zwischen dem gegen den Schädiger gerichteten Ersatzanspruch und den vom Legalzessionar aus Anlass des Schadensereignisses zugunsten des Geschädigten erbrachten Pflichtleistungen gegeben ist (ZVR 1978/81 ua). Wie die Revionswerber im Grunde selbst erkennen, handelt es sich daher bei den Bemängelungen der Revision in Wirklichkeit um solche gegen die Auslegung des Paragraph 55 a, KOVG durch das Berufungsgericht, nicht aber um fundierte Darlegungen gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser sowohl vom Verwaltungsgerichtshof als auch vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach angewendeten Bestimmung, weshalb sie nicht geeignet sind, Bedenken im angestrebten Sinn zu begründen.
In ihren weiteren Ausführungen bekämpft die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Leistungen der Klägerin im Anspruch H***** K*****s gegen die Beklagten ihre Deckung finden. Bei der Beurteilung dieser Frage ist zunächst davon auszugehen, dass die Ansprüche der Witwe gegen den Schädiger ihre Grundlage darin finden, dass ihr gemäß § 1327 ABGB insbesondere das zu ersetzen ist, was ihr an Unterhalt entgangen ist. Es ist ständige Rechtsprechung, dass bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte, wie sich die für die Unterhaltsleistung im konkreten Fall maßgebende Einkommensverteilung in der Familie des Getöteten gestaltet hätte, der Aufteilungsschlüssel nach richterlichem Ermessen gemäß § 273 ZPO festzusetzen ist (ZVR 1981/121 uza). Nichts anderes hat das Berufungsgericht getan, indem es einerseits unter Heranziehung der festgestellten Unterhaltsreichung zu einer Quote von 40 % kam, mit welcher H***** K***** an den gesamten Einkünften ihres Mannes, die in der Rente nach dem KOVG bestanden, partizipierte, andererseits aber auch auf die voraussichtliche Entwicklung der Einkommensverhältnisse Bedacht nahm und insbesondere in Anschlag brachte, dass A***** K***** nach dem Wegfall der zweckorientierten Sparquote für das Invalidenfahrzeug mehr für den Unterhalt seiner Frau aufgebracht hätte. Da die Vorinstanzen feststellten, dass die gesamte Rente A***** K*****s nach dem KOVG beiden Familienmitgliedern als alleinige Einkommensquelle diente, ist eine Unterscheidung in einzelne Leistungskategorien hier nicht zielführend. Die Ansicht der Revision, dass die Pflegezulage A***** K***** nur für sich verbraucht hätte, findet daher ebensowenig in den Feststellungen der Vorinstanzen ihre Deckung wie die Fiktion, dass damit nur Dienstleistungen durch H***** K***** abgegolten sein sollten. Es kommt vielmehr der Grundsatz zum Tragen, dass es allein auf den tatsächlichen Unterhaltsentgang – wie ihn die Vorinstanzen im oben dargestellten Ausmaß feststellten – ankommt (8 Ob 167/76 ua).In ihren weiteren Ausführungen bekämpft die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Leistungen der Klägerin im Anspruch H***** K*****s gegen die Beklagten ihre Deckung finden. Bei der Beurteilung dieser Frage ist zunächst davon auszugehen, dass die Ansprüche der Witwe gegen den Schädiger ihre Grundlage darin finden, dass ihr gemäß Paragraph 1327, ABGB insbesondere das zu ersetzen ist, was ihr an Unterhalt entgangen ist. Es ist ständige Rechtsprechung, dass bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte, wie sich die für die Unterhaltsleistung im konkreten Fall maßgebende Einkommensverteilung in der Familie des Getöteten gestaltet hätte, der Aufteilungsschlüssel nach richterlichem Ermessen gemäß Paragraph 273, ZPO festzusetzen ist (ZVR 1981/121 uza). Nichts anderes hat das Berufungsgericht getan, indem es einerseits unter Heranziehung der festgestellten Unterhaltsreichung zu einer Quote von 40 % kam, mit welcher H***** K***** an den gesamten Einkünften ihres Mannes, die in der Rente nach dem KOVG bestanden, partizipierte, andererseits aber auch auf die voraussichtliche Entwicklung der Einkommensverhältnisse Bedacht nahm und insbesondere in Anschlag brachte, dass A***** K***** nach dem Wegfall der zweckorientierten Sparquote für das Invalidenfahrzeug mehr für den Unterhalt seiner Frau aufgebracht hätte. Da die Vorinstanzen feststellten, dass die gesamte Rente A***** K*****s nach dem KOVG beiden Familienmitgliedern als alleinige Einkommensquelle diente, ist eine Unterscheidung in einzelne Leistungskategorien hier nicht zielführend. Die Ansicht der Revision, dass die Pflegezulage A***** K***** nur für sich verbraucht hätte, findet daher ebensowenig in den Feststellungen der Vorinstanzen ihre Deckung wie die Fiktion, dass damit nur Dienstleistungen durch H***** K***** abgegolten sein sollten. Es kommt vielmehr der Grundsatz zum Tragen, dass es allein auf den tatsächlichen Unterhaltsentgang – wie ihn die Vorinstanzen im oben dargestellten Ausmaß feststellten – ankommt (8 Ob 167/76 ua).
Unter der Rubrik „Sonstiges“ beschweren sich die Beklagten, dass der Umstand nicht berücksichtigt worden sei, wonach A***** K***** bis zum Schluss des Verfahrens erster Instanz ohnedies gestorben wäre, weshalb das „Sterbevierteljahresquartal“ auf jeden Fall geleistet hätte werden müssen. Abgesehen davon, dass mit dieser Behauptung nicht genau auf dem Boden der Feststellungen der Vorinstanzen argumentiert wird, weil diese nur von einer „Lebenserwartung“ von 8 bis 9 Jahren ausgingen und daher logischerweise A***** K***** nicht unbedingt ohne den Unfall zum genannten Zeitraum verstorben hätte sein müssen, schneiden die Beklagten damit folgende bereits ausjudizierte Frage an:
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist es für die Legalzession, deren Grundsätze auch hier geltend, gleichgültig, ob der Versicherungsträger ohne Unfall mehr für den Getöteten zu zahlen gehabt hätte. Die Legalzession zugunsten des Sozialversicherungsträgers verfolgt auch den Zweck, den Schädiger tatsächlich zur Tragung des Schadens heranzuziehen. Dem Schädiger soll die Sozialversicherung des Geschädigten nicht wie eine Haftpflichtversicherung zugutekommen. Demnach wurde der Einwand einer „Bereicherung“ des Sozialversicherungsträgers durch den Tod des Versicherten und die Geltendmachung eines Vorteilsausgleichs bezüglich der nach dem Versicherten zu leistenden Hinterbliebenenpension stets abgelehnt (vgl SZ 25/77; 7 Ob 4/79, 2 Ob 12/79 und die dort dargestellten Standpunkte der Lehre).Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist es für die Legalzession, deren Grundsätze auch hier geltend, gleichgültig, ob der Versicherungsträger ohne Unfall mehr für den Getöteten zu zahlen gehabt hätte. Die Legalzession zugunsten des Sozialversicherungsträgers verfolgt auch den Zweck, den Schädiger tatsächlich zur Tragung des Schadens heranzuziehen. Dem Schädiger soll die Sozialversicherung des Geschädigten nicht wie eine Haftpflichtversicherung zugutekommen. Demnach wurde der Einwand einer „Bereicherung“ des Sozialversicherungsträgers durch den Tod des Versicherten und die Geltendmachung eines Vorteilsausgleichs bezüglich der nach dem Versicherten zu leistenden Hinterbliebenenpension stets abgelehnt vergleiche SZ 25/77; 7 Ob 4/79, 2 Ob 12/79 und die dort dargestellten Standpunkte der Lehre).
Auch mit dem letzten strittigen Punkt – dem aus dem Schreiben vom 18. 12. 1979 abzuleitenden befristeten Verjährungsverzicht – finden sich die Beklagten zu Unrecht beschwert. Wie der Oberste Gerichtshof in ständiger Judikatur klarstellte, bedeutet die Bestimmung des § 1502 ABGB, wonach der Verjährung im voraus nicht wirksam entsagt werden kann, nicht, dass jede in dieser Richtung abgegebene Erklärung des Schuldners ohne Wirkung sei. Verhält sich der Schuldner so, dass der Gläubiger mit Recht annehmen darf, der Schuldner werde sich im Falle einer Klageführung nach Ablauf der Verjährungsfrist auf sachlich Einwendungen beschränken und die Einrede der Verjährung nicht erheben, dann kann der Gläubiger der vom Schuldner dann doch erhobenen Verjährungseinrede die Replik der Arglist, des Handelns wider Treu und Glauben entgegensetzen (SZ 47/104; SZ 48/67 uza). Der gleiche Grundsatz muss auch im vorliegenden Fall gelten, in welchem aus dem Schreiben vom 18. 12. 1979 der Beklagten an die Vertreterin der Klägerin eindeutig zu entnehmen ist, dass bis zum 31. 12. 1980 auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde. Das Berufungsgericht unterstellte mit Recht, dass nach Treu und Glauben diese Terminisierung nur so verstanden werden kann, dass einer bis dahin eingebrachten Klage der Republik die Einrede der Verjährung nicht entgegengesetzt werde. Im Übrigen haben die Beklagten bereits in der Klagebeantwortung als richtig zugegeben, „dass die erstbeklagte Partei bis 31. 12. 1980 gegenüber der klagenden Partei auf den Einwand der Verjährung Verzicht geleistet hat“ (AS 18), was im Zusammenhang mit den von der Klägerin herangezogenen außergerichtlichen Bereinigungsversuchen wiederum nur im Sinne der berufungsgerichtlichen Rechtsansicht verstanden werden kann.Auch mit dem letzten strittigen Punkt – dem aus dem Schreiben vom 18. 12. 1979 abzuleitenden befristeten Verjährungsverzicht – finden sich die Beklagten zu Unrecht beschwert. Wie der Oberste Gerichtshof in ständiger Judikatur klarstellte, bedeutet die Bestimmung des Paragraph 1502, ABGB, wonach der Verjährung im voraus nicht wirksam entsagt werden kann, nicht, dass jede in dieser Richtung abgegebene Erklärung des Schuldners ohne Wirkung sei. Verhält sich der Schuldner so, dass der Gläubiger mit Recht annehmen darf, der Schuldner werde sich im Falle einer Klageführung nach Ablauf der Verjährungsfrist auf sachlich Einwendungen beschränken und die Einrede der Verjährung nicht erheben, dann kann der Gläubiger der vom Schuldner dann doch erhobenen Verjährungseinrede die Replik der Arglist, des Handelns wider Treu und Glauben entgegensetzen (SZ 47/104; SZ 48/67 uza). Der gleiche Grundsatz muss auch im vorliegenden Fall gelten, in welchem aus dem Schreiben vom 18. 12. 1979 der Beklagten an die Vertreterin der Klägerin eindeutig zu entnehmen ist, dass bis zum 31. 12. 1980 auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde. Das Berufungsgericht unterstellte mit Recht, dass nach Treu und Glauben diese Terminisierung nur so verstanden werden kann, dass einer bis dahin eingebrachten Klage der Republik die Einrede der Verjährung nicht entgegengesetzt werde. Im Übrigen haben die Beklagten bereits in der Klagebeantwortung als richtig zugegeben, „dass die erstbeklagte Partei bis 31. 12. 1980 gegenüber der klagenden Partei auf den Einwand der Verjährung Verzicht geleistet hat“ (AS 18), was im Zusammenhang mit den von der Klägerin herangezogenen außergerichtlichen Bereinigungsversuchen wiederum nur im Sinne der berufungsgerichtlichen Rechtsansicht verstanden werden kann.
Rechtlich anders, im Ergebnis aber gleich, ist beim Verjährungseinwand des Zweitbeklagten (ON 14) davon auszugehen, dass gegen ihn am 9. 7. 1976 eine erfolgreiche Feststellungsklage eingebracht worden war. Durch die Einrbringung der Feststellungsklage (der später stattgegeben wurde) wurde die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen (SZ 39/19; ZVR 1971/103 uza). Die durch das Feststellungsurteil vom 23. 5. 1980 zu einer Judikatschuld gewordene Forderung der Klägerin unterliegt selbst wieder der Verjährung, die mit der Zustellung des Urteils zu laufen beginnt (ZVR 1971/103 uza). Da die Klägerin vom Zweitbeklagten nur den Ersatz solcher Leistungen begehrte, die sie ab 1. 8. 1976 an H***** K***** erbrachte, ist für keinen der geltend gemachten Anspruchsteile eine Verjährung eingetreten. Auch dies hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, die gegenteiligen Ausführungen der Beklagten sind nicht stichhältig.
Der Revision war somit der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.