Rechtssatz RS0065964
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065964
Entscheidungsdatum
04.07.1984
Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 55 a KOVG sind dahingehend zu verstehen, daß dann, wenn der Beschädigte oder seine Hinterbliebenen aus einer Erkrankung oder aus Anlaß des Ablebens sowohl Leistungen nach dem KOVG als auch Schadenersatz auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen können (zB bei Ableben infolge eines Verkehrsunfalles), der Schadenersatzanspruch bis zur Höhe der Leistungen nach dem KOVG auf den Bund übergeht bzw eine Aufrechnung bereits erfolgter Schadenersatzleistungen durch den Dritten vorzunehmen ist.Die Bestimmungen des Paragraph 55, a KOVG sind dahingehend zu verstehen, daß dann, wenn der Beschädigte oder seine Hinterbliebenen aus einer Erkrankung oder aus Anlaß des Ablebens sowohl Leistungen nach dem KOVG als auch Schadenersatz auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen können (zB bei Ableben infolge eines Verkehrsunfalles), der Schadenersatzanspruch bis zur Höhe der Leistungen nach dem KOVG auf den Bund übergeht bzw eine Aufrechnung bereits erfolgter Schadenersatzleistungen durch den Dritten vorzunehmen ist.
VwGH vom 02.06.1971, 1651/70; Veröff: SozM VIIIB,185
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065964
Dokumentnummer
JJR_19840704_OGH0002_0080OB00014_8400000_002