Aus den Entscheidungsgründen:
Die Meinung des Beklagten, die Klage sei unschlüssig, weil die Klägerin keinen hinreichenden Rechtsgrund für ihr Begehren dargetan habe, ist unzutreffend. Daß sich die Klägerin auf einen bestimmten Rechtsgrund derart festgelegt hätte, daß dies die Beurteilung nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten ausschließen würde, behauptet nicht einmal der Beklagte. Zu einer derartigen Festlegung war die Klägerin auch nicht verpflichtet, weil eine Klage gemäß § 226 Abs. 1 ZPO neben einem bestimmten Begehren nur die zur Begründung des Anspruches erforderlichen Tatsachenbehauptungen und die notwendigen Beweisanbote enthalten muß. Die Klägerin hat auf die Verursachung des Unfalls durch die Benützung eines Fahrzeuges mit unzureichender Bereifung sowie auf die Verletzung der Pflicht des Beklagten, Sorge für die Betriebssicherheit des Fahrzeuges zu tragen, verwiesen. Hiemit wurden die notwendigen Behauptungen für eine rechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der §§ 23 ff. VersVG aufgestellt. Daß eine Gesetzesbestimmung nicht genannt wurde, spielt keine Rolle, weil das Gericht, falls sich der Kläger nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund festgelegt hat, den Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten prüfen muß (JBl. 1962, 614; SZ 23/74 u. a.). Die Klägerin hat sich nicht etwa darauf festgelegt, daß der Beklagte ohne sein Verschulden den Reifenzustand nicht gekannt habe und trotzdem hafte, sondern nur ausgeführt, daß er auch haften würde, wenn ihm der Reifenzustand nicht bekannt gewesen sein sollte. Dies schließt aber eine Prüfung der Frage, inwieweit der Beklagte trotz allfälliger Unkenntnis haften würde, nicht aus.Die Meinung des Beklagten, die Klage sei unschlüssig, weil die Klägerin keinen hinreichenden Rechtsgrund für ihr Begehren dargetan habe, ist unzutreffend. Daß sich die Klägerin auf einen bestimmten Rechtsgrund derart festgelegt hätte, daß dies die Beurteilung nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten ausschließen würde, behauptet nicht einmal der Beklagte. Zu einer derartigen Festlegung war die Klägerin auch nicht verpflichtet, weil eine Klage gemäß Paragraph 226, Absatz eins, ZPO neben einem bestimmten Begehren nur die zur Begründung des Anspruches erforderlichen Tatsachenbehauptungen und die notwendigen Beweisanbote enthalten muß. Die Klägerin hat auf die Verursachung des Unfalls durch die Benützung eines Fahrzeuges mit unzureichender Bereifung sowie auf die Verletzung der Pflicht des Beklagten, Sorge für die Betriebssicherheit des Fahrzeuges zu tragen, verwiesen. Hiemit wurden die notwendigen Behauptungen für eine rechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der Paragraphen 23, ff. VersVG aufgestellt. Daß eine Gesetzesbestimmung nicht genannt wurde, spielt keine Rolle, weil das Gericht, falls sich der Kläger nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund festgelegt hat, den Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten prüfen muß (JBl. 1962, 614; SZ 23/74 u. a.). Die Klägerin hat sich nicht etwa darauf festgelegt, daß der Beklagte ohne sein Verschulden den Reifenzustand nicht gekannt habe und trotzdem hafte, sondern nur ausgeführt, daß er auch haften würde, wenn ihm der Reifenzustand nicht bekannt gewesen sein sollte. Dies schließt aber eine Prüfung der Frage, inwieweit der Beklagte trotz allfälliger Unkenntnis haften würde, nicht aus.
Mit der Mängelrüge macht der Beklagte weiter geltend, die Untergerichte hätten sich vielfach, anstatt selbst Feststellungen zu treffen, auf § 268 ZPO berufen. Dieser Vorwurf geht bezüglich der den Unfallshergang betreffenden Feststellungen weitgehend schon deshalb ins Leere, weil das Erstgericht hier ein eigenes umfangreiches Beweisverfahren abgeführt und dessen Ergebnisse zur Grundlage seiner Feststellungen gemacht hat. Hiebei hat es zum Teil Ergebnisse des gegen O geführten Strafverfahrens verwertet. Inwieweit dies zu Recht geschehen ist, kann der OGH nicht prüfen, weil es sich hiebei um einen vom Berufungsgericht gebilligten Verfahrensschritt des Erstgerichtes handelt. Es ist daher unerheblich, ob dieselben Feststellungen auch ausschließlich unter Berufung auf die Bindungswirkung des § 268 ZPO unmittelbar aus dem Strafurteil übernommen hätten werden können.Mit der Mängelrüge macht der Beklagte weiter geltend, die Untergerichte hätten sich vielfach, anstatt selbst Feststellungen zu treffen, auf Paragraph 268, ZPO berufen. Dieser Vorwurf geht bezüglich der den Unfallshergang betreffenden Feststellungen weitgehend schon deshalb ins Leere, weil das Erstgericht hier ein eigenes umfangreiches Beweisverfahren abgeführt und dessen Ergebnisse zur Grundlage seiner Feststellungen gemacht hat. Hiebei hat es zum Teil Ergebnisse des gegen O geführten Strafverfahrens verwertet. Inwieweit dies zu Recht geschehen ist, kann der OGH nicht prüfen, weil es sich hiebei um einen vom Berufungsgericht gebilligten Verfahrensschritt des Erstgerichtes handelt. Es ist daher unerheblich, ob dieselben Feststellungen auch ausschließlich unter Berufung auf die Bindungswirkung des Paragraph 268, ZPO unmittelbar aus dem Strafurteil übernommen hätten werden können.
Mit Recht haben sich dagegen die Untergerichte bezüglich des Reifenzustandes, der Kausalität dieses Zustandes und jenes Fehlverhaltens O's, das nach dem Spruch des Strafurteiles zum Unfall geführt hat, gemäß § 268 ZPO an dieses Urteil gebunden erachtet.Mit Recht haben sich dagegen die Untergerichte bezüglich des Reifenzustandes, der Kausalität dieses Zustandes und jenes Fehlverhaltens O's, das nach dem Spruch des Strafurteiles zum Unfall geführt hat, gemäß Paragraph 268, ZPO an dieses Urteil gebunden erachtet.
Gemäß § 268 ZPO ist, wenn die Entscheidung von dem Beweis und der Zurechnung einer strafbaren Handlung abhängt, der Richter an den Inhalt eines hierüber ergangenen rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden. Nach Lehre und Rechtsprechung ist § 268 ZPO dahin zu verstehen, daß der Zivilrichter bei seiner Entscheidung von der Annahme auszugehen hat, der strafgerichtlich Verurteilte habe die ihm zur Last gelegte Tat wirklich begangen. Hiebei sind als Tat jene Handlungen und Unterlassungen anzusehen, die nach dem Inhalt des Strafurteiles den Tatbestand derjenigen im Strafgesetz bezeichneten strafbaren Handlung darstellen, deretwegen die Verurteilung erfolgte (JBl. 1965, 268 u. a.). Die Bindung des Zivilrichters erstreckt sich somit auch auf die zur Individualisierung der Tat in das Straferkenntnis aufgenommenen Tatsachen (SZ 42/84; EvBl. 1968/327 u. a.), gleichgültig ob sie im Spruch des Strafurteiles oder in den Gründen stehen (ZVR 1974/28; ZVR 1971/105 u. a.). Trotz gelegentlicher gegenteiliger Meinung hat der OGH an seiner ständigen Judikatur festgehalten, daß die bindende Wirkung des strafgerichtlichen verurteilenden Erkenntnisses auch gegen jeden Dritten, gegen den im Zusammenhang mit der dem Strafurteil zugrunde gelegenen Handlung oder Unterlassung des Verurteilten Ansprüche geltend gemacht werden, in dem Umfang besteht, als dort eine strafbare Handlung festgestellt wurde. Diese Bindung bewirkt, daß der Zivilrichter keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen bezüglich des Erweises der strafbaren Handlung, ihrer Zurechnung zu einer bestimmten Person und des kausalen Zusammenhanges zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen darf (RZ 1977/75; ZVR 1972/56; 7 Ob 12, 13/76 u. a.).Gemäß Paragraph 268, ZPO ist, wenn die Entscheidung von dem Beweis und der Zurechnung einer strafbaren Handlung abhängt, der Richter an den Inhalt eines hierüber ergangenen rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden. Nach Lehre und Rechtsprechung ist Paragraph 268, ZPO dahin zu verstehen, daß der Zivilrichter bei seiner Entscheidung von der Annahme auszugehen hat, der strafgerichtlich Verurteilte habe die ihm zur Last gelegte Tat wirklich begangen. Hiebei sind als Tat jene Handlungen und Unterlassungen anzusehen, die nach dem Inhalt des Strafurteiles den Tatbestand derjenigen im Strafgesetz bezeichneten strafbaren Handlung darstellen, deretwegen die Verurteilung erfolgte (JBl. 1965, 268 u. a.). Die Bindung des Zivilrichters erstreckt sich somit auch auf die zur Individualisierung der Tat in das Straferkenntnis aufgenommenen Tatsachen (SZ 42/84; EvBl. 1968/327 u. a.), gleichgültig ob sie im Spruch des Strafurteiles oder in den Gründen stehen (ZVR 1974/28; ZVR 1971/105 u. a.). Trotz gelegentlicher gegenteiliger Meinung hat der OGH an seiner ständigen Judikatur festgehalten, daß die bindende Wirkung des strafgerichtlichen verurteilenden Erkenntnisses auch gegen jeden Dritten, gegen den im Zusammenhang mit der dem Strafurteil zugrunde gelegenen Handlung oder Unterlassung des Verurteilten Ansprüche geltend gemacht werden, in dem Umfang besteht, als dort eine strafbare Handlung festgestellt wurde. Diese Bindung bewirkt, daß der Zivilrichter keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen bezüglich des Erweises der strafbaren Handlung, ihrer Zurechnung zu einer bestimmten Person und des kausalen Zusammenhanges zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen darf (RZ 1977/75; ZVR 1972/56; 7 Ob 12, 13/76 u. a.).
Der Zustand der Reifen und die einzelnen fahrtechnischen Fehler waren für die Individualisierung der O vorgeworfenen Tat notwendige konkrete Tatsachen. Demnach durften die Untergerichte in diesen Belangen keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen treffen.
Ob diese Erwägungen auch für die Feststellung über die Abnützungsdauer zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Versicherer, will er Leistungsfreiheit im Sinne des § 25 VersVG in Anspruch nehmen, zumindest fahrlässiges Nichtwissen von der Gefahrenerhöhung beweisen muß (ZVR 1977/218 u. a.), können die Anforderungen an eine solche Beweisführung nicht strenger sein, als dies beim Nachweis der Kausalität der Fall ist. Es genügt also auch hier der Nachweis eines sehr hohen Grades der Wahrscheinlichkeit. Wurde ein solcher Nachweis erbracht, so ist es Sache des Beklagten, Umstände zu beweisen, die im konkreten Fall die Annahme der hohen Wahrscheinlichkeit widerlegen (SZ 36/45; ZVR 1971/98 u. a.).Ob diese Erwägungen auch für die Feststellung über die Abnützungsdauer zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Versicherer, will er Leistungsfreiheit im Sinne des Paragraph 25, VersVG in Anspruch nehmen, zumindest fahrlässiges Nichtwissen von der Gefahrenerhöhung beweisen muß (ZVR 1977/218 u. a.), können die Anforderungen an eine solche Beweisführung nicht strenger sein, als dies beim Nachweis der Kausalität der Fall ist. Es genügt also auch hier der Nachweis eines sehr hohen Grades der Wahrscheinlichkeit. Wurde ein solcher Nachweis erbracht, so ist es Sache des Beklagten, Umstände zu beweisen, die im konkreten Fall die Annahme der hohen Wahrscheinlichkeit widerlegen (SZ 36/45; ZVR 1971/98 u. a.).
Die Klägerin hat einen Reifenzustand bewiesen, der, sieht man von irgendwelchen außergewöhnlichen, höchst unwahrscheinlichen und hier nicht einmal behaupteten Umständen ab, keinesfalls in so kurzer Zeit entstanden sein kann, daß er bei regelmäßiger Kontrolle in gebotenen Zeitabständen unbemerkt bleiben konnte. Ein mangelhafter Reifenzustand ist für jeden Kraftfahrer, der nur einigermaßen die von ihm füglich zu erwartende Aufmerksamkeit walten läßt, durchaus sinnfällig, so daß verschuldete Unkenntnis dem Wissen um eine dadurch herbeigeführte Gefahrenerhöhung gleichzusetzen ist (ZVR 1974/77). Demnach spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß dem Beklagten, hätte er ordnungsgemäße Kontrollen durchgeführt, die Mangelhaftigkeit der Bereifung aufgefallen wäre. Umstände, warum dies hier ausnahmsweise nicht möglich gewesen sein sollte, hat der Beklagte nicht einmal behauptet. Er hat vielmehr Unmöglichkeit derartiger Kontrollen durch ihn wegen einer Krankheit und die Betrauung einer anderen Person mit dieser Aufgabe eingewendet. Beide Behauptungen wurden nicht als erwiesen angenommen. Demnach muß auch ohne Bindung an die Feststellungen des Strafgerichtes über den Zeitraum, in dem eine Abnützung der festgestellten Art einzutreten pflegt, davon ausgegangen werden, daß die festgestellte Abnützung zwingend deren Kenntnis oder verschuldete Nichtkenntnis durch den Beklagten voraussetzt. Aus diesem Gründe bildet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Untergerichte ohne weitere Beweiserhebungen von einem solchen Verschulden ausgegangen sind.
Daß schlechter Reifenzustand eine Gefahrenerhöhung im Sinne des § 23 VersVG bedeutet (ZVR 1974/169 u. a.), bestreitet auch der Beklagte nicht. Richtig ist schließlich die Rechtsansicht der Untergerichte, daß verschuldete Unkenntnis der Gefahrenerhöhung dann positiver Kenntnis gleichzuhalten ist, wenn die Gefahrenerhöhung für den Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung der bei ihm füglich zu erwartenden Aufmerksamkeit, Kenntnisse und Fähigkeiten durchaus sinnfällig ist, und er sie dennoch unbeachtet läßt (EvBl. 1970/262 u. a.). Daß dies hier der Fall war, wurde bereits ausgeführt. Demnach haben die Untergerichte mit Recht Leistungsfreiheit der Klägerin angenommen.Daß schlechter Reifenzustand eine Gefahrenerhöhung im Sinne des Paragraph 23, VersVG bedeutet (ZVR 1974/169 u. a.), bestreitet auch der Beklagte nicht. Richtig ist schließlich die Rechtsansicht der Untergerichte, daß verschuldete Unkenntnis der Gefahrenerhöhung dann positiver Kenntnis gleichzuhalten ist, wenn die Gefahrenerhöhung für den Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung der bei ihm füglich zu erwartenden Aufmerksamkeit, Kenntnisse und Fähigkeiten durchaus sinnfällig ist, und er sie dennoch unbeachtet läßt (EvBl. 1970/262 u. a.). Daß dies hier der Fall war, wurde bereits ausgeführt. Demnach haben die Untergerichte mit Recht Leistungsfreiheit der Klägerin angenommen.
Was die Verschuldensaufteilung anlangt, so kann Thomas K lediglich eine verspätete Reaktion auf die von O geschaffene Gefahrenlage angelastet werden. Demgegenüber hat O die Grundursache für den Unfall durch die Inbetriebnahme eines unzureichend bereiften LKW-Zuges, also einer Fahrzeugeinheit, die an sich schon ein erhöhtes Gefahrenelement beinhaltet, gesetzt. Trotz dieser gefährlichen Inbetriebnahme hatte er ein Gefahrenzeichen nicht beachtet (daß auch auf der Seite, auf der K fuhr, ein gleichartiges Zeichen war, wurde nicht festgestellt) und eine unter diesen Umständen überhöhte Geschwindigkeit eingehalten. Gerade die Art des von O gelenkten Fahrzeuges hätte besondere Vorsicht erfordert. Die Verstöße des O fallen daher erheblich schwerer ins Gewicht, als die verspätete Reaktion des K auf die von O schuldhaft geschaffene gefährliche Situation. Die von den Untergerichten vorgenommene Verschuldensaufteilung im Verhältnis 3 : 1 zugunsten des K ist demnach zu billigen.
Seit Jahren vertritt der OGH in ständiger Rechtsprechung (SZ 25/77; JBl. 1957, 479; EvBl. 1958/120 u. a.) den Standpunkt, daß die Legalzession zugunsten des Sozialversicherungsträgers (hier § 332 ASVG) auch den Zweck verfolgt, den Schädiger tatsächlich zur Tragung des Schadens heranzuziehen. Dem Schädiger soll die Sozialversicherung des Geschädigten nicht wie eine Haftpflichtversicherung zugute kommen. Demnach wurde der Einwand einer "Bereicherung" des Sozialversicherungsträgers durch den Tod des Versicherten und die Geltendmachung eines Vorteilsausgleiches bezüglich der nach dem Versicherten zu leistenden Hinterbliebenenpension stets abgelehnt. Ungeachtet der gegenteiligen Meinung Koziols (ZVR 1977, 65 und ZVR 1978, 33) hält der OGH an der bisherigen, auch von Selb und Schuhmacher gebilligten (Soz. Si. 1977, 341 ff; ÖJZ 1976, 483; ZVR 1978, 83) Rechtsansicht fest. Die Richtigkeit der Meinung Koziols hat nämlich zur Voraussetzung, daß die Berechtigung der vom Sozialversicherungsträger geltend gemachten Forderung ausschließlich unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen ist. Hiebei wird jedoch der oben dargestellte und von Selb eingehend geschilderte rechtspolitische Zweck der Regelung des § 332 ASVG übersehen. Im übrigen findet Koziols Meinung, es komme auf einen Schaden des Sozialversicherers an, im Gesetz keine Deckung. Vielmehr spricht § 332 Abs. 1 ASVG vom Schaden desjenigen, dem der Sozialversicherer eine Leistung zu erbringen hat.Seit Jahren vertritt der OGH in ständiger Rechtsprechung (SZ 25/77; JBl. 1957, 479; EvBl. 1958/120 u. a.) den Standpunkt, daß die Legalzession zugunsten des Sozialversicherungsträgers (hier Paragraph 332, ASVG) auch den Zweck verfolgt, den Schädiger tatsächlich zur Tragung des Schadens heranzuziehen. Dem Schädiger soll die Sozialversicherung des Geschädigten nicht wie eine Haftpflichtversicherung zugute kommen. Demnach wurde der Einwand einer "Bereicherung" des Sozialversicherungsträgers durch den Tod des Versicherten und die Geltendmachung eines Vorteilsausgleiches bezüglich der nach dem Versicherten zu leistenden Hinterbliebenenpension stets abgelehnt. Ungeachtet der gegenteiligen Meinung Koziols (ZVR 1977, 65 und ZVR 1978, 33) hält der OGH an der bisherigen, auch von Selb und Schuhmacher gebilligten (Soz. Si. 1977, 341 ff; ÖJZ 1976, 483; ZVR 1978, 83) Rechtsansicht fest. Die Richtigkeit der Meinung Koziols hat nämlich zur Voraussetzung, daß die Berechtigung der vom Sozialversicherungsträger geltend gemachten Forderung ausschließlich unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen ist. Hiebei wird jedoch der oben dargestellte und von Selb eingehend geschilderte rechtspolitische Zweck der Regelung des Paragraph 332, ASVG übersehen. Im übrigen findet Koziols Meinung, es komme auf einen Schaden des Sozialversicherers an, im Gesetz keine Deckung. Vielmehr spricht Paragraph 332, Absatz eins, ASVG vom Schaden desjenigen, dem der Sozialversicherer eine Leistung zu erbringen hat.
Mit Recht haben sohin die Untergerichte den Beklagten auch zum Ersatz jener Beträge verurteilt, die die Klägerin dem Sozialversicherungsträger für die an die Witwe nach Karl P geleistete Pension gezahlt hat.