Rechtssatz RS0043551
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043551
Entscheidungsdatum
01.02.1979
Rechtssatz
Hat der Versicherer die Gefahrenerhöhung dargetan, muß der Versicherungsnehmer zumindest fahrlässiges Nichtwissen hievon beweisen. Es genügt hiebei der Nachweis eines sehr hohen Grades der Wahrscheinlichkeit. Wurde diese erbracht, so ist es Sache des Versicherers, Umstände zu beweisen, die im konkreten Fall die Ausnahme der hohen Wahrscheinlichkeit widerlegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0043551
Dokumentnummer
JJR_19790201_OGH0002_0070OB00004_7900000_001