Rechtssatz RS0065948
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065948
Geschäftszahl
2Ob111/74; 8Ob90/77; 8Ob14/84
Entscheidungsdatum
04.07.1984
Rechtssatz
Voraussetzung für die Legalzession, und zwar auch nach § 55 a Abs 1 KOVG sowohl in der ursprünglichen (BGBl 1967/258) als auch in seiner derzeitigen Fassung (BGBl 1972/163), ist die sachliche Kongruenz zwischen dem gegen einen dritten Schädiger gerichteten Ersatzanspruch und dem vom Legalzessionar aus Anlaß dieses Schadenereignisses an den Geschädigten erbrachten Leistungen. Eine solche liegt aber nicht vor, wenn nach dem Ableben des zweiten Ehemannes der Rentenanspruch nach dem als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erfolgten Tod des ersten Mannes gemäß § 38 Abs 2 KOVG wiederauflebt.Voraussetzung für die Legalzession, und zwar auch nach Paragraph 55, a Absatz eins, KOVG sowohl in der ursprünglichen (BGBl 1967/258) als auch in seiner derzeitigen Fassung (BGBl 1972/163), ist die sachliche Kongruenz zwischen dem gegen einen dritten Schädiger gerichteten Ersatzanspruch und dem vom Legalzessionar aus Anlaß dieses Schadenereignisses an den Geschädigten erbrachten Leistungen. Eine solche liegt aber nicht vor, wenn nach dem Ableben des zweiten Ehemannes der Rentenanspruch nach dem als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erfolgten Tod des ersten Mannes gemäß Paragraph 38, Absatz 2, KOVG wiederauflebt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 111/74
Entscheidungstext OGH 25.04.1974 2 Ob 111/74
Veröff: SZ 47/53
- 8 Ob 90/77
Entscheidungstext OGH 15.06.1977 8 Ob 90/77
nur: Voraussetzung für die Legalzession, und zwar auch nach § 55 a Abs 1 KOVG sowohl in der ursprünglichen (BGBl 1967/258) als auch in seiner derzeitigen Fassung (BGBl 1972/163), ist die sachliche Kongruenz zwischen dem gegen einen dritten Schädiger gerichteten Ersatzanspruch und dem vom Legalzessionar aus Anlaß dieses Schadenereignisses an den Geschädigten erbrachten Leistungen. (T1) Veröff: ZVR 1978/81 S 119
- 8 Ob 14/84
Entscheidungstext OGH 04.07.1984 8 Ob 14/84
nur T1; Beisatz: Hier: Sachliche und zeitliche Kongruenz. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0065948
Dokumentnummer
JJR_19740425_OGH0002_0020OB00111_7400000_001