Der Rekurs ist nicht gerechtfertigt.
Zunächst muß darauf verwiesen werden, daß der Oberste Gerichtshof aus Anlaß eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß nicht nur die vom Rekurswerber aufgeworfenen Rechtsfragen, sondern die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung zu überprüfen hat (vgl. Fasching IV, 385; 2 Ob 262/75; 8 Ob 251/75 uva). Es gilt in diesem Rekursverfahren auch nicht der Grundsatz der Unzulässigkeit der reformatio in peius (vgl. SZ 22/186; SZ 34/128; zuletzt 2 Ob 262/75 und 8 Ob 251/75).Zunächst muß darauf verwiesen werden, daß der Oberste Gerichtshof aus Anlaß eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß nicht nur die vom Rekurswerber aufgeworfenen Rechtsfragen, sondern die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung zu überprüfen hat vergleiche Fasching römisch vier, 385; 2 Ob 262/75; 8 Ob 251/75 uva). Es gilt in diesem Rekursverfahren auch nicht der Grundsatz der Unzulässigkeit der reformatio in peius vergleiche SZ 22/186; SZ 34/128; zuletzt 2 Ob 262/75 und 8 Ob 251/75).
1.) Zur zeitlichen Begrenzung der Unterhaltsrente:
Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst dargelegt, daß sich die Dauer der den Hinterbliebenen nach § 1327 ABGB zuzuerkennenden Rente nach der anzunehmenden Dauer der vereitelten Unterhaltsleistung richtet und daher die Zuerkennung der Rente an die Witwe mit der mutmaßlichen Lebensdauer des Getöteten zeitlich zu begrenzen ist (vgl. Koziol, Haftpflichtrecht II, Seite 131; ZVR 1957/60; SZ 45/73 und ZVR 1976/20). Die vom Berufungsgericht aufgetragene Ermittlung des Zeitpunktes des mutmaßlichen Todes des Gatten der Klägerin erweist sich daher als unerläßlich.Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst dargelegt, daß sich die Dauer der den Hinterbliebenen nach Paragraph 1327, ABGB zuzuerkennenden Rente nach der anzunehmenden Dauer der vereitelten Unterhaltsleistung richtet und daher die Zuerkennung der Rente an die Witwe mit der mutmaßlichen Lebensdauer des Getöteten zeitlich zu begrenzen ist vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei, Seite 131; ZVR 1957/60; SZ 45/73 und ZVR 1976/20). Die vom Berufungsgericht aufgetragene Ermittlung des Zeitpunktes des mutmaßlichen Todes des Gatten der Klägerin erweist sich daher als unerläßlich.
Dem Berufungsgericht kann aber nicht in der Ansicht gefolgt werden, daß im vorliegenden Falle auch festzustellen sei, ob und wann der Gatte der Klägerin vor seinem Lebensende in den Ruhestand getreten wäre, weil sich die Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch der Klägerin und damit auch die Berechnungsgrundlage für ihren Unterhaltsentgang für die Zeit nach der wahrscheinlichen Pensionierung ihres Gatten ändern würde, und daß die Rente allenfalls mit dem Zeitpunkt des wahrscheinlichen Übertrittes des Getöteten in den Ruhestand zu begrenzen sei, falls eine sichere Feststellungsgrundlage für die Berechnung des Unterhaltsentganges nach dem allfälligen Übertritt des Gatten der Klägerin in den Ruhestand nicht möglich sei.
Da der Getötete seiner Gattin den Unterhalt auch nach dem Eintritt in den Ruhestand hätte leisten müssen, kommt es für die Dauer des Anspruches der Witwe auf Ersatz des Unterhaltsentganges gegen den Schädiger nicht darauf an, ob der getötete Ehemann den Unterhalt aus den Einkünften seiner Erwerbstätigkeit oder aus seiner Pension bestritten hätte. Es ist zwar richtig, daß die künftige Entwicklung der Einkommensverhältnisse des getöteten Unterhaltspflichtigen bei der Ermittlung des entgangenen und des künftig entgehenden Unterhaltes zu berücksichtigen ist und daß in diesem Falle eine Prognose für die Zukunft zu treffen ist. Eine Prognose über die künftige Entwicklung der Löhne und Sozialrenten für einen längeren Zeitraum ist aber unmöglich, weil sie von nicht zu überblickenden Faktoren abhängt (vgl. ZVR 1957/158; ZVR 1963/210; 2 Ob 255/71 teilweise veröffentlicht in ZVR 1973/160). Da der Gatte der Klägerin 1977 erst das 55. Lebensjahr vollendet hätte, ein allfälliger Eintritt in den Ruhestand daher erst nach Jahren in Betracht käme, ist derzeit eine Prognose über die Einkommensentwicklung des Getöteten für die Zeit nach seinem allfälligen Eintritt in den Ruhestand unmöglich. Der Gesetzgeber hat den Zuspruch von Unterhaltsleistungen und Renten, die erst nach Erlassung des Urteils fällig werden (§ 14 Abs. 1 Z 3 EKHG; § 406 ZPO), für zulässig erklärt und damit eine gewisse Unsicherheit, die sich dadurch ergibt, daß die künftigen Verhältnisse mit Sicherheit nie vorausgesehen werden könnten, in Kauf genommen. Dem Schädiger bleibt es daher vorbehalten, nach der Verurteilung eine Herabsetzung der Rente zu verlangen, wenn er Umstände nachweist, die eine Verringerung seiner Leistung zur Folge haben (vgl. ZVR 1975/168).Da der Getötete seiner Gattin den Unterhalt auch nach dem Eintritt in den Ruhestand hätte leisten müssen, kommt es für die Dauer des Anspruches der Witwe auf Ersatz des Unterhaltsentganges gegen den Schädiger nicht darauf an, ob der getötete Ehemann den Unterhalt aus den Einkünften seiner Erwerbstätigkeit oder aus seiner Pension bestritten hätte. Es ist zwar richtig, daß die künftige Entwicklung der Einkommensverhältnisse des getöteten Unterhaltspflichtigen bei der Ermittlung des entgangenen und des künftig entgehenden Unterhaltes zu berücksichtigen ist und daß in diesem Falle eine Prognose für die Zukunft zu treffen ist. Eine Prognose über die künftige Entwicklung der Löhne und Sozialrenten für einen längeren Zeitraum ist aber unmöglich, weil sie von nicht zu überblickenden Faktoren abhängt vergleiche ZVR 1957/158; ZVR 1963/210; 2 Ob 255/71 teilweise veröffentlicht in ZVR 1973/160). Da der Gatte der Klägerin 1977 erst das 55. Lebensjahr vollendet hätte, ein allfälliger Eintritt in den Ruhestand daher erst nach Jahren in Betracht käme, ist derzeit eine Prognose über die Einkommensentwicklung des Getöteten für die Zeit nach seinem allfälligen Eintritt in den Ruhestand unmöglich. Der Gesetzgeber hat den Zuspruch von Unterhaltsleistungen und Renten, die erst nach Erlassung des Urteils fällig werden (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, EKHG; Paragraph 406, ZPO), für zulässig erklärt und damit eine gewisse Unsicherheit, die sich dadurch ergibt, daß die künftigen Verhältnisse mit Sicherheit nie vorausgesehen werden könnten, in Kauf genommen. Dem Schädiger bleibt es daher vorbehalten, nach der Verurteilung eine Herabsetzung der Rente zu verlangen, wenn er Umstände nachweist, die eine Verringerung seiner Leistung zur Folge haben vergleiche ZVR 1975/168).
Die vom Berufungsgericht aufgetragene Ermittlung des Zeitpunktes des allfälligen Übertrittes des Getöteten in den Ruhestand und der dadurch sich allenfalls ergebenden Veränderung der Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsentgangsanspruch der Klägerin bedarf es daher nicht.
2.) Einkommen des Getöteten:
Der Beklagte pflichtet zwar der Ansicht der Untergerichte bei, daß bei der Ermittlung des fiktiven Einkommens des Getöteten auch die künftige Entwicklung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen mit zu berücksichtigen sei. Er bekämpft aber die vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des Erstgerichtes über diese Einkommensentwicklung mit der Begründung, die Untergerichte hätten zu Unrecht diese Entwicklung als mit großer Wahrscheinlichkeit gegeben angenommen. Er meint, die Umsatz- und Gewinnentwicklung der dem Unfall unmittelbar vorausgehenden Jahre ließe einen Schluß auf die festgestellte fiktive Einkommenssteigerung nicht zu. Er bekämpft ferner die Feststellung, daß aus der steuerlichen Abschreibung für Abnützung die Tilgungsraten für das Darlehen der Kreissparkasse hätten finanziert werden können. Die Investitionen, die der Getötete vorgenommen habe, hätten sich zum großen Teil auf das unbewegliche Anlagevermögen bezogen, bei dem die Abschreibungsmöglichkeit nur 3 % im Jahre betrage.
Derjenige, der durch sein Rechtsmittel die Aufhebung des Urteiles erster Instanz erwirkt hat, ist zwar zur Erhebung des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß nach § 519 Z 3 ZPO berechtigt, aber nur insoweit, als er die rechtliche Beurteilung, von der das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluß ausgegangen ist, bekämpft. Es sind daher alle Ausführungen des Rekurses, mit denen die Beweiswürdigung und die Feststellungen der Untergerichte bekämpft werden, unzulässig (vgl. SZ 23/159; SZ 40/109; RZ 1965, 83; ImmZ 1974, 239, 8 Ob 223/75; 8 Ob 5/76 ua).Derjenige, der durch sein Rechtsmittel die Aufhebung des Urteiles erster Instanz erwirkt hat, ist zwar zur Erhebung des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß nach Paragraph 519, Ziffer 3, ZPO berechtigt, aber nur insoweit, als er die rechtliche Beurteilung, von der das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluß ausgegangen ist, bekämpft. Es sind daher alle Ausführungen des Rekurses, mit denen die Beweiswürdigung und die Feststellungen der Untergerichte bekämpft werden, unzulässig vergleiche SZ 23/159; SZ 40/109; RZ 1965, 83; ImmZ 1974, 239, 8 Ob 223/75; 8 Ob 5/76 ua).
Soweit der Beklagte daher die von den Vorinstanzen auf Grund eines Sachverständigengutachtens ermittelte Steigerung des fiktiven Einkommens des Getöteten anficht, übersieht er, daß er damit nicht die rechtliche Beurteilung, sondern die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft (8 Ob 230/74). Dasselbe gilt auch für die Bekämpfung der Feststellung über die Finanzierung der Darlehenstilgungsraten aus der steuerlichen Abschreibung für Abnützung. Dies ist ihm aber im Rahmen des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß verwehrt.
3.) Berücksichtigung der Sonderausgaben bei der Ermittlung des Nettoeinkommens des Getöteten:
Der Beklagte wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß vom fiktiven Gewerbeeinkommen des Getöteten nur die obligatorischen Sonderausgaben im Sinne des Steuerrechtes bei der Ermittlung des Nettoeinkommens des Getöteten abzuziehen seien. Es handle sich hier nicht um die Festsetzung von Unterhaltsansprüchen, bei der vom Grundsatz auszugehen sei, daß der Unterhaltspflichtige nicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten Ausgaben tätigen dürfe, die den Unterhaltsanspruch vermindern können. Beim Ersatzanspruch nach § 1327 ABGB komme es auf die tatsächlichen Leistungen des Unterhaltspflichtigen an. Daher seien auch fakultative Sonderausgaben bei der Ermittlung des Nettoeinkommens des Getöteten für die Feststellung des Unterhaltsentganges abzuziehen.Der Beklagte wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß vom fiktiven Gewerbeeinkommen des Getöteten nur die obligatorischen Sonderausgaben im Sinne des Steuerrechtes bei der Ermittlung des Nettoeinkommens des Getöteten abzuziehen seien. Es handle sich hier nicht um die Festsetzung von Unterhaltsansprüchen, bei der vom Grundsatz auszugehen sei, daß der Unterhaltspflichtige nicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten Ausgaben tätigen dürfe, die den Unterhaltsanspruch vermindern können. Beim Ersatzanspruch nach Paragraph 1327, ABGB komme es auf die tatsächlichen Leistungen des Unterhaltspflichtigen an. Daher seien auch fakultative Sonderausgaben bei der Ermittlung des Nettoeinkommens des Getöteten für die Feststellung des Unterhaltsentganges abzuziehen.
Im vorliegenden Falle geht es nicht um die Ermittlung des Nettoeinkommens eines durch Körperverletzung Geschädigten zur Feststellung des Verdienstentganges, sondern um die Ermittlung des Unterhaltsentganges der hinterbliebenen Witwe im Sinne des § 1327 ABGB. Für die Berechnung des Entganges im Sinne dieser Gesetzesstelle kommt es auf die tatsächlichen Unterhaltsleistungen an, soferne nicht behauptet wird und hervorkommt, daß der Getötete weniger geleistet hat als seiner Verpflichtung entsprochen hätte (vgl. ZVR 1961/289; ZVR 1971/102 u.v.a.). Daß Letzteres hier der Fall wäre, wurde weder behauptet noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür. Denn nach den Feststellungen wurde die Familie des Getöteten aus dem ihr zur Verfügung gestellten Familienunterhalt gut versorgt. Richtig ist, daß auch bei der Berechnung des Unterhaltsentganges vom fiktiven Nettoeinkommen des Getöteten auszugehen ist, da der Getötete Steuer- und sonstige Abgabenbeträge nicht zur Versorgung seiner Familie hätte verwenden können (vgl. Koziol II, 128; Wussow, Unfall-Haftpflichtrecht, 12. Auflage, Seite 598 TZ 1.039; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 15. Auflage, Seite 220 Anm. 44; ZVR 1963/312; ZVR 1961/81). Bei der Beurteilung der Frage, welches fiktive Nettoeinkommen des Getöteten für den Familienunterhalt zur Verfügung gestanden wäre, sind aber nicht steuerrechtliche Grundsätze für die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben maßgebend. Zunächst ist der Begriff der Sonderausgaben im deutschen und österreichischen Steuerrecht nicht einheitlich. Nach § 16 EStG 1972 zählen die Beiträge zu Pflichtversicherungen in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu den Werbungskosten, die Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach § 18 dieses Gesetzes zu den Sonderausgaben. Nach § 10 des deutschen EStG zählen Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung ohne Unterschied zu den Sonderausgaben. Der Kirchenbeitrag bzw. die Kirchensteuer ist beispielsweise nach dem österreichischen EStG nur beschränkt steuerlich abzugsfähig, nach dem deutschen EStG aber ohne Beschränkung. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens des Getöteten sind außer den Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die der Getötete zu entrichten gehabt hätte, jedenfalls auch die gesetzlichen Sozialversicherungsabgaben, Beiträge zu Berufsständen und Berufsverbänden abzuziehen. Es kann aber nicht der Ansicht des Berufungsgerichtes gefolgt werden, daß etwa Beiträge und Versicherungsprämien zu freiwilligen Kranken- und Unfallsversicherungen oder zu einer Lebensversicherung, zu einer freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen nicht vom Bruttoeinkommen abzugsfähig seien, die der Getötete geleistet hätte, ohne dadurch seine Unterhaltsverpflichtung zu verletzen. Es kommt hier auf die Umstände des Einzelfalles an, das der Getötete tatsächlich an Unterhalt geleistet hat und künftig geleistet hätte.Im vorliegenden Falle geht es nicht um die Ermittlung des Nettoeinkommens eines durch Körperverletzung Geschädigten zur Feststellung des Verdienstentganges, sondern um die Ermittlung des Unterhaltsentganges der hinterbliebenen Witwe im Sinne des Paragraph 1327, ABGB. Für die Berechnung des Entganges im Sinne dieser Gesetzesstelle kommt es auf die tatsächlichen Unterhaltsleistungen an, soferne nicht behauptet wird und hervorkommt, daß der Getötete weniger geleistet hat als seiner Verpflichtung entsprochen hätte vergleiche ZVR 1961/289; ZVR 1971/102 u.v.a.). Daß Letzteres hier der Fall wäre, wurde weder behauptet noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür. Denn nach den Feststellungen wurde die Familie des Getöteten aus dem ihr zur Verfügung gestellten Familienunterhalt gut versorgt. Richtig ist, daß auch bei der Berechnung des Unterhaltsentganges vom fiktiven Nettoeinkommen des Getöteten auszugehen ist, da der Getötete Steuer- und sonstige Abgabenbeträge nicht zur Versorgung seiner Familie hätte verwenden können vergleiche Koziol römisch zwei, 128; Wussow, Unfall-Haftpflichtrecht, 12. Auflage, Seite 598 TZ 1.039; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 15. Auflage, Seite 220 Anmerkung 44, ; ZVR 1963/312; ZVR 1961/81). Bei der Beurteilung der Frage, welches fiktive Nettoeinkommen des Getöteten für den Familienunterhalt zur Verfügung gestanden wäre, sind aber nicht steuerrechtliche Grundsätze für die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben maßgebend. Zunächst ist der Begriff der Sonderausgaben im deutschen und österreichischen Steuerrecht nicht einheitlich. Nach Paragraph 16, EStG 1972 zählen die Beiträge zu Pflichtversicherungen in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu den Werbungskosten, die Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Paragraph 18, dieses Gesetzes zu den Sonderausgaben. Nach Paragraph 10, des deutschen EStG zählen Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung ohne Unterschied zu den Sonderausgaben. Der Kirchenbeitrag bzw. die Kirchensteuer ist beispielsweise nach dem österreichischen EStG nur beschränkt steuerlich abzugsfähig, nach dem deutschen EStG aber ohne Beschränkung. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens des Getöteten sind außer den Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die der Getötete zu entrichten gehabt hätte, jedenfalls auch die gesetzlichen Sozialversicherungsabgaben, Beiträge zu Berufsständen und Berufsverbänden abzuziehen. Es kann aber nicht der Ansicht des Berufungsgerichtes gefolgt werden, daß etwa Beiträge und Versicherungsprämien zu freiwilligen Kranken- und Unfallsversicherungen oder zu einer Lebensversicherung, zu einer freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen nicht vom Bruttoeinkommen abzugsfähig seien, die der Getötete geleistet hätte, ohne dadurch seine Unterhaltsverpflichtung zu verletzen. Es kommt hier auf die Umstände des Einzelfalles an, das der Getötete tatsächlich an Unterhalt geleistet hat und künftig geleistet hätte.
4.) Ermittlung der von der Unterhaltsrente zu zahlenden Einkommensteuer:
Der Beklagte gibt zwar als richtig zu, daß die von den Hinterbliebenen vom Unterhaltsentgang zu zahlenden Steuern einen erstattungspflichtigen Teil des zu leistenden Schadenersatzes darstellen. Er wendet aber ein, die Klägerin habe einen Anspruch auf Erstattung dieser Steuer nicht geltend gemacht. Das Berufungsgericht spreche daher über etwas ab, was die Klägerin gar nicht begehrt habe.
Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Die Klägerin hat ihrem Rentenbegehren eine detaillierte Berechnung des Unterhaltsentganges zugrundegelegt, dabei aber eine Erstattung der von der Rente zu entrichtenden Einkommensteuer in keiner Weise berücksichtigt. Der Streitgegenstand wird aber nicht bloß durch das abgegrenzt, „was beantragt wurde”, sondern auch durch den Inhalt des Sachantrages, also durch das Tatsachenvorbringen, aus dem der Sachantrag abgeleitet wird (vgl. Fasching III, 645 Anm. 3; 6 Ob 331/68; 8 Ob 89, 90/76). Es kann daher der Klägerin – wenn auch im Rahmen des begehrten Betrages – nicht der Ersatz eines Schadensteiles zugesprochen werden, den sie gar nicht begehrt hat. Daraus ergibt sich, daß nach der derzeitigen Prozeßlage dem Auftrag des Berufungsgerichtes zur Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens durch Ermittlung der von der Klägerin von dem zuzuerkennenden Unterhaltsentgang zu entrichtenden Einkommensteuer die erforderliche Sachgrundlage fehlt.Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Die Klägerin hat ihrem Rentenbegehren eine detaillierte Berechnung des Unterhaltsentganges zugrundegelegt, dabei aber eine Erstattung der von der Rente zu entrichtenden Einkommensteuer in keiner Weise berücksichtigt. Der Streitgegenstand wird aber nicht bloß durch das abgegrenzt, „was beantragt wurde”, sondern auch durch den Inhalt des Sachantrages, also durch das Tatsachenvorbringen, aus dem der Sachantrag abgeleitet wird vergleiche Fasching römisch drei, 645 Anmerkung 3, ; 6 Ob 331/68; 8 Ob 89, 90/76). Es kann daher der Klägerin – wenn auch im Rahmen des begehrten Betrages – nicht der Ersatz eines Schadensteiles zugesprochen werden, den sie gar nicht begehrt hat. Daraus ergibt sich, daß nach der derzeitigen Prozeßlage dem Auftrag des Berufungsgerichtes zur Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens durch Ermittlung der von der Klägerin von dem zuzuerkennenden Unterhaltsentgang zu entrichtenden Einkommensteuer die erforderliche Sachgrundlage fehlt.
5.) Eigenverbrauch des Getöteten:
Der Beklagte meint, der Eigenverbrauchsanteil des Getöteten sei nicht mit 55 %, sondern mit 60 % anzunehmen.
Das Berufungsgericht hat sehr ausführlich dargelegt, daß nach der Lebenshaltung der Familie der Verbrauchsanteil der Klägerin zwar etwas, aber nicht wesentlich geringer als der des getöteten Gatten gewesen sei. Es hat dabei die vom Beklagten ins Treffen geführten Umstände in angemessener Weise berücksichtigt, so daß auf die ausführliche Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann. Daß dem Berufungsgericht bei der Anwendung des § 273 ZPO in diesem Belange ein Rechtsirrtum unterlaufen wäre, ist nicht erkennbar.Das Berufungsgericht hat sehr ausführlich dargelegt, daß nach der Lebenshaltung der Familie der Verbrauchsanteil der Klägerin zwar etwas, aber nicht wesentlich geringer als der des getöteten Gatten gewesen sei. Es hat dabei die vom Beklagten ins Treffen geführten Umstände in angemessener Weise berücksichtigt, so daß auf die ausführliche Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann. Daß dem Berufungsgericht bei der Anwendung des Paragraph 273, ZPO in diesem Belange ein Rechtsirrtum unterlaufen wäre, ist nicht erkennbar.
6.) Ermittlung des Nettoeinkommens des Getöteten über das Jahr 1969 hinaus:
Der Beklagte wendet sich gegen den Auftrag des Berufungsgerichtes, die Entwicklung des Nettoeinkommens des Getöteten über das Jahr 1969 hinaus bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung durch Erörterung mit dem Sachverständigen, nötigenfalls mangels anderer Grundlage durch Heranziehung einer dem Kaufkraftschwund und der allgemeinen Preissteigerung Rechnung tragenden indexmäßigen Einkommenserhöhung zu ermitteln. Er meint, das Berufungsgericht verletzte mit diesem Auftrag ungeachtet dessen, daß es zum Ausdruck bringe, der der Klägerin zuzuerkennende Rentenbetrag dürfe auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Einkommenssteigerung des Getöteten über das Jahr 1969 hinaus in keinem Zeitpunkte einen monatlichen Rentenbetrag von S 3.505,13 übersteigen, die Teilrechtskraft. Das Erstgericht habe im Spruche ausdrücklich ausgesprochen, daß der Klägerin nur der um die Leistungen des Sozialversicherungsträgers zu kürzende Rentenbetrag zugesprochen werde. Die Klägerin habe diese Kürzung des Zuspruches um die Leistungen des Sozialversicherungsträgers unangefochten gelassen. Daher seien diese Abzüge als Teil des Urteilsspruches vollinhaltlich zu berücksichtigen. Auch habe die Klägerin eine indexmäßige Dynamisierung des Einkommens des Getöteten als Grundlage der Berechnung für den Unterhaltsentgang ab 1. Jänner 1969 nicht begehrt.
Richtig ist, daß die Klägerin die Kürzung des Rentenzuspruches von monatlich S 3.505,13 ab 1. Jänner 1969 um die jeweils zuerkannten – im Spruch allerdings nicht ziffernmäßig bezeichneten – Rentenleistungen der Landesversicherungsanstalt O* und M* nicht angefochten hat. Diese Kürzung des monatlichen Rentenzuspruches um die Leistungen des Sozialversicherungsträgers ist inhaltlich nichts anderes, als die Abweisung des Rentenbegehrens in Höhe der jeweiligen Rentenleistungen des Sozialversicherungsträgers. Der abweisende Teil des Endurteiles des Erstgerichtes hinsichtlich des Begehrens auf laufende Rente ab 1. Jänner 1969 umfaßt daher nicht nur die Abweisung eines monatlichen Teilbetrages von S 1.934,07, sondern auch die von der Klägerin nicht in Beschwerde gezogene Abweisung des Rentenbegehrens in Höhe der zeitlich kongruenten monatlichen Rentenleistungen des Sozialversicherungsträgers, sodaß Gegenstand des weiteren Verfahrens nur mehr ein jeweils um die zeitlich kongruente monatliche Rentenleistung des Sozialversicherungsträgers gekürzter monatlicher Rentenbetrag von S 3.505,13 ist. So hat z.B. das Erstgericht die monatlichen Leistungen des Sozialversicherungsträgers vom 1. Jänner 1969 bis 31. Dezember 1969 mit DM 99,10 festgestellt. Auf Grund des Urteiles des Erstgerichtes ist daher für diesen Zeitraum der Zuspruch um den Betrag von DM 99,10 monatlich gekürzt worden. Die von der Klägerin unangefochten gebliebene Abweisung von S 1.934,07 erhöht sich für diesen Zeitraum um den Betrag von monatlich DM 99,10. Der Klägerin kann daher nicht mehr als der um die jeweilige zeitlich kongruente Rentenleistung des Sozialversicherungsträgers gekürzte Betrag einer monatlichen Rente von S 3.505,13 zuerkannt werden. Dies kommt auch in dem Spruch des Aufhebungsbeschlusses zum Ausdruck. Darin wird ausgesprochen, daß das Urteil des Erstgerichtes hinsichtlich des Zuspruches einer monatlichen Rente von S 3.505,13 abzüglich jeweiliger Zahlungen der Landesversicherungsanstalt aufgehoben wird. Soweit das Berufungsgericht in der Begründung seines Aufhebungsbeschlusses zum Ausdruck bringt, daß der Klägerin in keinem Zeitpunkt mehr als ein monatlicher Rentenbetrag von S 3.505.13 zugesprochen werden könne, berücksichtigt es nicht das jeweils bereits rechtskräftig abgewiesene Mehrbegehren in der Höhe der zeitlich kongruenten monatlichen Rentenleistungen des Sozialversicherungsträgers.
Innerhalb der oben dargestellten Grenzen wird aber die Ermittlung des Unterhaltsentganges der Klägerin für die Zeit ab 1. Jänner 1969 durch die vom Berufungsgericht aufgetragene Feststellung der Einkommensentwicklung des Getöteten nicht gehindert. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist bei der Ermittlung des entgangenen und künftig entgehenden Unterhaltes die künftige Entwicklung der Einkommensverhältnisse des getöteten Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen und in diesem Falle eine Prognose für die Zukunft zu treffen, die sich allerdings niemals mit unbedingter Sicherheit stellen läßt. Es genügt daher in der Regel die Annahme einer nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge wahrscheinlich zu erwartende Entwicklung (vgl. ZVR 1957/158; ZVR 1963/210 und 234; ZVR 1973/160 u.a.). Daraus, daß die Klägerin ihr Vorbringen hinsichtlich der Berechnung des Unterhaltsentganges ab 1. Jänner 1969 nicht fortlaufend während des Verfahrens erster Instanz durch neue Angaben über die Änderung der Einkommensentwicklung ergänzte, kann nicht gefolgert werden, daß sie eine solche Änderung der Einkommensentwicklung ihres getöteten Gatten nicht ihrem Begehren zugrunde gelegt habe. Dies ergibt sich schon daraus, daß sie der ihrem Begehren auf Ersatz des Unterha1tsentganges zugrundeliegenden Rentenberechnung eine fortlaufende Steigerung des hypothetischen Einkommens ihres getöteten Gatten bis zu dem Zeitpunkt der Ausdehnung des Klagebegehrens um das Rentenbegehren zugrundelegte. Wenn das Berufungsgericht für den Fall, daß sich keine andere Grundlage für die Ermittlung dieser Einkommensentwicklung über das Jahr 1969 hinaus ergeben sollte, als Maßstab für die Einkommensentwicklung des getöteten Gatten der Klägerin die Zugrundelegung einer indexmäßig dynamisierten Einkommensentwicklung in Anwendung des § 273 ZPO für gerechtfertigt erachtete, bestehen dagegen keine Bedenken (8 Ob 151-154/76).Innerhalb der oben dargestellten Grenzen wird aber die Ermittlung des Unterhaltsentganges der Klägerin für die Zeit ab 1. Jänner 1969 durch die vom Berufungsgericht aufgetragene Feststellung der Einkommensentwicklung des Getöteten nicht gehindert. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist bei der Ermittlung des entgangenen und künftig entgehenden Unterhaltes die künftige Entwicklung der Einkommensverhältnisse des getöteten Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen und in diesem Falle eine Prognose für die Zukunft zu treffen, die sich allerdings niemals mit unbedingter Sicherheit stellen läßt. Es genügt daher in der Regel die Annahme einer nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge wahrscheinlich zu erwartende Entwicklung vergleiche ZVR 1957/158; ZVR 1963/210 und 234; ZVR 1973/160 u.a.). Daraus, daß die Klägerin ihr Vorbringen hinsichtlich der Berechnung des Unterhaltsentganges ab 1. Jänner 1969 nicht fortlaufend während des Verfahrens erster Instanz durch neue Angaben über die Änderung der Einkommensentwicklung ergänzte, kann nicht gefolgert werden, daß sie eine solche Änderung der Einkommensentwicklung ihres getöteten Gatten nicht ihrem Begehren zugrunde gelegt habe. Dies ergibt sich schon daraus, daß sie der ihrem Begehren auf Ersatz des Unterha1tsentganges zugrundeliegenden Rentenberechnung eine fortlaufende Steigerung des hypothetischen Einkommens ihres getöteten Gatten bis zu dem Zeitpunkt der Ausdehnung des Klagebegehrens um das Rentenbegehren zugrundelegte. Wenn das Berufungsgericht für den Fall, daß sich keine andere Grundlage für die Ermittlung dieser Einkommensentwicklung über das Jahr 1969 hinaus ergeben sollte, als Maßstab für die Einkommensentwicklung des getöteten Gatten der Klägerin die Zugrundelegung einer indexmäßig dynamisierten Einkommensentwicklung in Anwendung des Paragraph 273, ZPO für gerechtfertigt erachtete, bestehen dagegen keine Bedenken (8 Ob 151-154/76).
7.) Vorteilsausgleich durch Einkünfte der Witweaus eigener Berufstätigkeit:
Der Beklagte wendet sich unter Hinweis auf neuere österreichische Literatur gegen die Ansicht der Untergerichte, daß sich die Klägerin den eigenen Verdienst als Vorteil auf ihre Rente nach § 1327 ABGB anrechnen lassen müsse.Der Beklagte wendet sich unter Hinweis auf neuere österreichische Literatur gegen die Ansicht der Untergerichte, daß sich die Klägerin den eigenen Verdienst als Vorteil auf ihre Rente nach Paragraph 1327, ABGB anrechnen lassen müsse.
Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit dieser Frage auseinandergesetzt, sodaß auf seine Ausführungen verwiesen werden kann. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß sich die Witwe den Eigenverdienst aus einer nach dem Tode ihres Mannes aufgenommenen Berufstätigkeit nicht als Vorteil auf die Rente nach § 1327 ABGB anrechnen lassen muß (vgl. ZVR 1956/8 und 50, ZVR 1957/60 u.a.). Der erkennende Senat sieht im vorliegenden Falle keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Der Beklagte vermag keine überzeugenden Argumente gegen diese Rechtsansicht vorzubringen. Der Eigenverdienst, den die Witwe durch die Aufnahme einer Berufstätigkeit nach dem Tode ihres Mannes erzielt, stellt sich nicht als ein durch das Schadensereignis verursachter Vorteil dar.Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit dieser Frage auseinandergesetzt, sodaß auf seine Ausführungen verwiesen werden kann. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß sich die Witwe den Eigenverdienst aus einer nach dem Tode ihres Mannes aufgenommenen Berufstätigkeit nicht als Vorteil auf die Rente nach Paragraph 1327, ABGB anrechnen lassen muß vergleiche ZVR 1956/8 und 50, ZVR 1957/60 u.a.). Der erkennende Senat sieht im vorliegenden Falle keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Der Beklagte vermag keine überzeugenden Argumente gegen diese Rechtsansicht vorzubringen. Der Eigenverdienst, den die Witwe durch die Aufnahme einer Berufstätigkeit nach dem Tode ihres Mannes erzielt, stellt sich nicht als ein durch das Schadensereignis verursachter Vorteil dar.
8.) Feststellungserkenntnis:
Der Beklagte wendet sich schließlich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, die es im Zusammenhang mit dem Auftrag, Feststellungen über den Zeitpunkt, an dem der Getötete allenfalls in den Ruhestand getreten wäre, zu treffen, um die Rente allenfalls mit diesem Zeitpunkt zeitlich zu begrenzen, geäußert hat, nämlich, daß das Feststellungserkenntnis auch die Ersatzansprüche der Klägerin nach § 1327 ABGB umfasse.Der Beklagte wendet sich schließlich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, die es im Zusammenhang mit dem Auftrag, Feststellungen über den Zeitpunkt, an dem der Getötete allenfalls in den Ruhestand getreten wäre, zu treffen, um die Rente allenfalls mit diesem Zeitpunkt zeitlich zu begrenzen, geäußert hat, nämlich, daß das Feststellungserkenntnis auch die Ersatzansprüche der Klägerin nach Paragraph 1327, ABGB umfasse.
Da – wie bereits oben dargelegt wurde – eine derartige zeitliche Begrenzung der Rente der Klägerin nicht in Betracht kommt, besteht derzeit auch kein Anlaß, zur Frage Stellung zu nehmen, auf welche Ersatzansprüche sich das bereits rechtskräftige Feststellungserkenntnis erstreckt.
Dem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß war daher im Ergebnis nicht Folge zu geben.
Da aber der Rekurs zur Klarstellung der in der aufrecht erhaltenen Aufhebung enthaltenen bindenden Rechtsmeinungen beigetragen hat, worauf im fortgesetzten Verfahren Bedacht zu nehmen sein wird, sind die Rekurskosten als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.