Rechtssatz RS0031580
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031580
Geschäftszahl
2Ob82/72 (2Ob83/72); 2Ob154/76; 8Ob167/76; 2Ob3/77; 8Ob91/77; 8Ob101/78 (8Ob102/78); 2Ob90/78; 2Ob215/79 (2Ob216/79); 8Ob65/80 (8Ob121/80); 8Ob37/87 (8Ob38/87); 2Ob32/88; 2Ob33/92; 2Ob239/18p; 7Ob170/25p
Entscheidungsdatum
15.04.2026
Rechtssatz
Die Dauer der Ansprüche nach § 1327 ABGB hängt in erster Linie nicht von der Lebensdauer des Anspruchsberechtigten, sondern von der Dauer der Unterhaltspflicht des Getöteten ab. Da diese normalerweise mit seinem Tod endet, ist die Ermittlung des Zeitpunktes seines mutmaßlichen Todes unerläßlich. Diese materielle Voraussetzung des Anspruches ist vom Kläger zu beweisen.Die Dauer der Ansprüche nach Paragraph 1327, ABGB hängt in erster Linie nicht von der Lebensdauer des Anspruchsberechtigten, sondern von der Dauer der Unterhaltspflicht des Getöteten ab. Da diese normalerweise mit seinem Tod endet, ist die Ermittlung des Zeitpunktes seines mutmaßlichen Todes unerläßlich. Diese materielle Voraussetzung des Anspruches ist vom Kläger zu beweisen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 82/72
Entscheidungstext OGH 22.06.1972 2 Ob 82/72
Veröff: SZ 45/73
- 2 Ob 154/76
Entscheidungstext OGH 08.10.1976 2 Ob 154/76
Veröff: ZVR 1978/22 S 19
- 8 Ob 167/76
Entscheidungstext OGH 22.12.1976 8 Ob 167/76
nur: Die Dauer der Ansprüche nach § 1327 ABGB hängt in erster Linie nicht von der Lebensdauer des Anspruchsberechtigten, sondern von der Dauer der Unterhaltspflicht des Getöteten ab. Da diese normalerweise mit seinem Tod endet, ist die Ermittlung des Zeitpunktes seines mutmaßlichen Todes unerläßlich. (T1) Veröff: ZVR 1978/23 S 21
- 2 Ob 3/77
Entscheidungstext OGH 24.02.1977 2 Ob 3/77
Beisatz: Stand aber Getötete im Zeitpunkt seines Ablebens im vierundfünfzigsten Lebensjahr und litt an keinen Krankheiten, die sein Leben ohne den Unfall hätte verkürzen können, bedarf die Frage der Lebenserwartung keiner Klärung durch seinen Sachverständiger aus dem Gebiet der Versicherungsmathematik, es ist vielmehr davon auszugehen, daß er das Pensionsalter (mit dem das Klagbegehren hier zeitlich begrenzt ist) erreicht hätte, weil seine Lebenserwartung nach den vom österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Sterbetafeln zwölf Jahre übersteigt. (T2)
- 8 Ob 91/77
Entscheidungstext OGH 29.06.1977 8 Ob 91/77
nur T1
- 8 Ob 101/78
Entscheidungstext OGH 14.06.1978 8 Ob 101/78
nur T1
- 2 Ob 90/78
Entscheidungstext OGH 29.06.1978 2 Ob 90/78
Beisatz: Doch ist diese Ermittlung dann nicht erforderlich, wenn nach den Umständen des Falles schon auf Grund der Lebenserfahrung (§ 269 ZPO) angenommen werden kann, daß der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsberechtigten überlebt hätte. (T3) Veröff: ZVR 1979/43 S 52
- 2 Ob 215/79
Entscheidungstext OGH 15.04.1980 2 Ob 215/79
Auch; Beis wie T3
- 8 Ob 65/80
Entscheidungstext OGH 12.06.1980 8 Ob 65/80
nur T1
- 8 Ob 37/87
Entscheidungstext OGH 19.11.1987 8 Ob 37/87
nur: Die Dauer der Ansprüche nach § 1327 ABGB hängt in erster Linie nicht von der Lebensdauer des Anspruchsberechtigten, sondern von der Dauer der Unterhaltspflicht des Getöteten ab. (T4) Veröff: EvBl 1988/80 S 400 = SZ 60/249 = ZVR 1988/141 S 312
- 2 Ob 32/88
Entscheidungstext OGH 30.08.1988 2 Ob 32/88
nur T1; Veröff: ZVR 1988/109 S 183
- 2 Ob 33/92
Entscheidungstext OGH 16.12.1992 2 Ob 33/92
Vgl auch; Beis wie T3
- 2 Ob 239/18p
Entscheidungstext OGH 25.06.2019 2 Ob 239/18p
nur T4; Beisatz: Daher enden grundsätzlich Schadenersatzansprüche der Witwe gegen den Schädiger gemäß § 1327 ABGB spätestens zu jenem Zeitpunkt, in dem der Getötete auch ohne das schädigende Ereignis verstorben wäre. (T5)
- 7 Ob 170/25p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.04.2026 7 Ob 170/25p
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0031580
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19720622_OGH0002_0020OB00082_7200000_004