[12] Die Revision ist zulässig, weil dem Berufungsgericht hinsichtlich der Beurteilung des Ersatzes der Kosten des Pflegeheims eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen ist, und im Sinn des Aufhebungsantrags auch teilweise berechtigt.
[13] 1. Teilbare Nachlassforderungen kommen jedem Miterben anteilig zu (RS0012311 [T1]; vgl 2 Ob 64/25p). Der trotz Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die rechtskräftig eingeantworteten Kläger erfolgte – ungeteilte – klagestattgebende Teil ist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur der klageabweisende Teil der Berufungsentscheidung. 1. Teilbare Nachlassforderungen kommen jedem Miterben anteilig zu (RS0012311 [T1]; vergleiche 2 Ob 64/25p). Der trotz Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die rechtskräftig eingeantworteten Kläger erfolgte – ungeteilte – klagestattgebende Teil ist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur der klageabweisende Teil der Berufungsentscheidung.
[14] Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht sind die Ansprüche der Kläger aber zusammenzurechnen, sodass der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts 30.000 EUR übersteigt, weil die Kläger nur Forderungen des verstorbenen Patienten, also des Erblassers, geltend machen und sie daher als materielle Streitgenossen nach § 11 Z 1 zweiter Fall ZPO anzusehen sind (RS0035470). Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht sind die Ansprüche der Kläger aber zusammenzurechnen, sodass der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts 30.000 EUR übersteigt, weil die Kläger nur Forderungen des verstorbenen Patienten, also des Erblassers, geltend machen und sie daher als materielle Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, zweiter Fall ZPO anzusehen sind (RS0035470).
[15] 2. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). 2. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
3. Krankenhauskosten
[16] Die den Schadenersatz der Kläger begründende Fehlbehandlung der Beklagten resultiert aus der unterlassenen diagnostischen Abklärung der Auffälligkeiten im Bereich des Herzens des Patienten im Zuge der Einlieferung. Dieser Behandlungsfehler war nicht kausal für die in Höhe von 30,96 EUR angefallenen Kosten des stationären Aufenthalts, weil dieser nach den Feststellungen bereits im Vorfeld vereinbart und im geplanten Umfang auch lege artis durchgeführt wurde.
[17] Dass durch die Durchführung einer weiteren kardiologischen Abklärung die stationäre Aufenthaltsdauer des Patienten hätte verkürzt werden können, haben die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht. Sofern in der Revision erstmals geltend gemacht wird, dass nicht festgestellt worden sei, in welcher Höhe Krankenhauskosten im Falle einer lege artis Behandlung angefallen wären, verstoßen die diesbezüglichen Ausführungen gegen das Neuerungsverbot und sind unbeachtlich (RS0016473 [T10, T13]).
4. Einschränkung der Arbeitskraft, entgangene Vermögensanhäufung und Feststellungsbegehren
[18] 4.1 Die Kläger machen ausschließlich Ansprüche des verstorbenen Patienten nach § 1325 ABGB geltend, nicht hingegen allfällige eigene Ansprüche nach § 1327 ABGB. Im Begehren enthalten waren der Ersatz für die entgangene Arbeitskraft des Patienten von Juni 2021 bis Jänner 2024 und für entgangene Vermögensanhäufung von Dezember 2021 bis Jänner 2024. Von beiden Positionen waren daher sowohl Zeiträume vor als auch nach dem Tod des Patienten erfasst. 4.1 Die Kläger machen ausschließlich Ansprüche des verstorbenen Patienten nach Paragraph 1325, ABGB geltend, nicht hingegen allfällige eigene Ansprüche nach Paragraph 1327, ABGB. Im Begehren enthalten waren der Ersatz für die entgangene Arbeitskraft des Patienten von Juni 2021 bis Jänner 2024 und für entgangene Vermögensanhäufung von Dezember 2021 bis Jänner 2024. Von beiden Positionen waren daher sowohl Zeiträume vor als auch nach dem Tod des Patienten erfasst.
[19] 4.2 Für die Einschränkung der Arbeitskraft erfolgte bereits ein rechtskräftiger Zuspruch des für die Zeit bis zum Ableben geltend gemachten Schadenersatzes.
[20] Dem Berufungsgericht ist außerdem beizupflichten, dass auch aus der Position entgangene Vermögensanhäufung bis zum Ableben des Patienten kein weiterer Zuspruch zu erfolgen hat, weil die Pensionen, aus deren Bezug der Patient nach dem Vorbringen der Kläger ein weiteres Vermögen gebildet hätte, bereits im rechtskräftigen Zuspruch enthalten sind. Den Klägern wurden nämlich die Pflegeheimkosten abzüglich der von ihnen zugestandenen Eigenersparnis zugesprochen, soweit hierfür die Pensionen verwendet wurden. Dadurch wurden die Kläger also bereits so gestellt, wie der Patient ohne Verwendung der Pension für die Pflegeheimkosten gestanden wäre, wenn ihm die Pensionen also in voller Höhe zugegangen wären.
[21] 4.3 Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Kläger zur Alternativveranlagung der Pensionen – bis zum Tod des Patienten – kein ausreichendes Vorbringen erstattet haben, wendet sich die Revision nicht. Ein weiteres Eingehen auf diesen Punkt erübrigt sich daher.
[22] 4.4 Für die Zeit nach dem Ableben ist Folgendes wesentlich:
[23] Zwischen Ansprüchen nach § 1325 ABGB und jenen nach § 1327 ABGB besteht ein grundsätzlicher Unterschied. Im ersten Fall handelt es sich um Ansprüche des unmittelbar Geschädigten, die ihrer Natur nach äußerstenfalls mit seinem Tode enden. Im zweiten Fall handelt es sich um mittelbare Ansprüche eines Dritten, die nicht in erster Linie von der Lebensdauer dieses Dritten, sondern von der Dauer der Unterhaltspflicht des Getöteten abhängen. Da diese normalerweise mit seinem Tode endet, ist die Ermittlung des Zeitpunkts seines mutmaßlichen Todes unerlässlich (2 Ob 82/72; vgl RS0031580). Ansprüche nach § 1325 ABGB enden äußerstenfalls mit dem Tod des Geschädigten (RS0030755; vgl zum Schmerzengeld RS0119843; 2 Ob 55/04h; 8 Ob 64/05b). Dass nach dem Tod vererbliche Ansprüche des Getöteten, etwa für die frühzeitige Beendigung der Erwerbsfähigkeit, selbst entstehen, wird auch von der Lehre abgelehnt (vgl Koziol, Haftpflichtrecht II3 A/5/ Rz 196 ff mwN). Zwischen Ansprüchen nach Paragraph 1325, ABGB und jenen nach Paragraph 1327, ABGB besteht ein grundsätzlicher Unterschied. Im ersten Fall handelt es sich um Ansprüche des unmittelbar Geschädigten, die ihrer Natur nach äußerstenfalls mit seinem Tode enden. Im zweiten Fall handelt es sich um mittelbare Ansprüche eines Dritten, die nicht in erster Linie von der Lebensdauer dieses Dritten, sondern von der Dauer der Unterhaltspflicht des Getöteten abhängen. Da diese normalerweise mit seinem Tode endet, ist die Ermittlung des Zeitpunkts seines mutmaßlichen Todes unerlässlich (2 Ob 82/72; vergleiche RS0031580). Ansprüche nach Paragraph 1325, ABGB enden äußerstenfalls mit dem Tod des Geschädigten (RS0030755; vergleiche zum Schmerzengeld RS0119843; 2 Ob 55/04h; 8 Ob 64/05b). Dass nach dem Tod vererbliche Ansprüche des Getöteten, etwa für die frühzeitige Beendigung der Erwerbsfähigkeit, selbst entstehen, wird auch von der Lehre abgelehnt vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht II3 A/5/ Rz 196 ff mwN).
[24] Die Abweisung der geltend gemachten Beträge aus dem Verlust der Arbeitskraft und wegen entgangener Vermögensanhäufung, die sich auf den Zeitraum nach dem Tod des Patienten beziehen, erfolgte damit zu Recht.
[25] 4.5 Bei Klagseinbringung war der Patient als unmittelbar Geschädigter bereits verstorben. Spät- und Dauerfolgen für den Patienten waren daher ebenso ausgeschlossen wie weitere Ansprüche aus der Verminderung der Arbeitsleistung. Für das Feststellungsbegehren bleibt daher kein Raum.
5. Pflegeheimkosten
[26] 5.1 Aufwendungen zur Deckung vermehrter Bedürfnisse, die ohne den Unfall nicht entstanden wären, sind ein positiver Schaden und daher nach § 1325 ABGB zu ersetzen. Diese Aufwendungen sollen jene Nachteile ausgleichen, die durch eine dauernde Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Verletzten entstehen. Sie verfolgen das Ziel, die Lebensführung des Verletzten derjenigen eines Gesunden möglichst anzunähern. Es werden davon solche unfallbedingten Mehraufwendungen erfasst, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen. Der dem Verletzten zustehende Ersatz für Aufwendungen infolge neuer Bedürfnisse, die ohne den Unfall nicht entstanden wären, beruht darauf, dass der Ersatzpflichtige zur umfassenden Wiederherstellung des Zustands vor der Verletzung oder einer im Wesentlichen gleichen Ersatzlage verpflichtet ist (2 Ob 26/25z [Rz 19]; RS0031108 [T14] – Pflegeheimkosten). 5.1 Aufwendungen zur Deckung vermehrter Bedürfnisse, die ohne den Unfall nicht entstanden wären, sind ein positiver Schaden und daher nach Paragraph 1325, ABGB zu ersetzen. Diese Aufwendungen sollen jene Nachteile ausgleichen, die durch eine dauernde Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Verletzten entstehen. Sie verfolgen das Ziel, die Lebensführung des Verletzten derjenigen eines Gesunden möglichst anzunähern. Es werden davon solche unfallbedingten Mehraufwendungen erfasst, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen. Der dem Verletzten zustehende Ersatz für Aufwendungen infolge neuer Bedürfnisse, die ohne den Unfall nicht entstanden wären, beruht darauf, dass der Ersatzpflichtige zur umfassenden Wiederherstellung des Zustands vor der Verletzung oder einer im Wesentlichen gleichen Ersatzlage verpflichtet ist (2 Ob 26/25z [Rz 19]; RS0031108 [T14] – Pflegeheimkosten).
[27] 5.2 Mit Bescheid vom 22. 11. 2021 wurde dem Antrag auf Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen des Patienten aufgrund der §§ 12 und 15 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) stattgegeben (vgl RS0121557 [T3]). Im Ausmaß von 36.019,94 EUR wurden die Kosten daher nicht vom Patienten bzw dem Nachlass getragen. 5.2 Mit Bescheid vom 22. 11. 2021 wurde dem Antrag auf Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen des Patienten aufgrund der Paragraphen 12 und 15 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) stattgegeben vergleiche RS0121557 [T3]). Im Ausmaß von 36.019,94 EUR wurden die Kosten daher nicht vom Patienten bzw dem Nachlass getragen.
[28] Zu prüfen ist, ob die Zahlung der Pflegeheimkosten durch den Sozialhilfeträger den hier geltend gemachten Schaden mindert bzw als Vorteil anzurechnen ist.
[29] 5.3 Im Rahmen schadenersatzrechtlicher Vorteilsausgleichung ist ein Vorteil des Geschädigten, der ohne die erfolgte Schädigung nicht entstanden wäre, grundsätzlich zugunsten des Schädigers zu buchen (RS0022834). Allerdings sind nicht jegliche Vorteile des Geschädigten auf Schadenersatzansprüche anzurechnen, sondern es kommt immer auf die ganz besondere Art des erlangten Vorteils und den Zweck der Leistung des Dritten an (RS0023600). Es ist zu prüfen, ob bei wertender Betrachtung eine Entlastung des Schädigers sachlich gerechtfertigt erscheint (RS0030638 [T6]). Insbesondere ist in Fällen von Sozialleistungen, die im Hinblick auf eine bestimmte durch das schädigende Ereignis ausgelöste soziale Situation gewährt werden, grundsätzlich davon auszugehen, dass der Dritte seine Leistungen dem Geschädigten unabhängig vom Ausmaß seines Schadenersatzanspruchs und zusätzlich zu diesem zuwenden will, sie aber nicht in der Absicht erbringt, den Schädiger zu entlasten (RS0023600 [T4, T11]; 8 Ob 11/85; 8 Ob 27/09t). Wird die Pflege von einem Angehörigen erbracht, geschieht dies nicht zu dem Zweck, den Schädiger zu entlasten (RS0022789).
[30] Zum hier relevanten NÖ SHG besteht zu dieser Frage keine Rechtsprechung.
[31] 5.4 Im Unterhaltsrecht wurde aber bereits judiziert, dass kein Anspruch auf Doppelversorgung besteht, und wiederholt ausgesprochen, dass auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen qualifiziert und bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt werden (RS0080395 [T4]).
[32] Diese Grundsätze können aber dort nicht angewendet werden, wo der Gesetzgeber durch Anordnung einer aufgeschobenen (also erst mit Verständigung des Unterhaltsverpflichteten durch den Sozialhilfeträger bewirkten) Legalzession ausdrücklich das Weiterbestehen des Anspruchs des Unterhaltsberechtigten vorausgesetzt hat (RS0063121). Nur wenn das jeweilige Sozialhilfegesetz keine den Sozialhilfeempfänger betreffende Rückzahlungsverpflichtung und auch keine (aufgeschobene) Legalzession des Unterhaltsanspruchs vorsieht, also die einmal gewährte Sozialhilfe nicht (mehr) zurückgefordert werden kann, ist diese als anrechenbares Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen (4 Ob 29/14i; 3 Ob 201/20k; 9 Ob 25/23a; RS0118565 [T2]; RS0063121 [T2]; RS0080395 [T25]).
[33] Auch in anderen Bereichen als dem Unterhaltsrecht wurde bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Zweck der Legalzession nach § 332 ASVG oder § 16 BPGG einerseits darin liegt, eine doppelte Befriedigung des Geschädigten (durch Kumulation der Leistungen), andererseits aber auch eine Entlastung des Schädigers (durch Anrechnung der Versicherungsleistung als Vorteil) zu verhindern (2 Ob 67/20x [Rz 23]; vgl RS0122868 [T2]). Auch in anderen Bereichen als dem Unterhaltsrecht wurde bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Zweck der Legalzession nach Paragraph 332, ASVG oder Paragraph 16, BPGG einerseits darin liegt, eine doppelte Befriedigung des Geschädigten (durch Kumulation der Leistungen), andererseits aber auch eine Entlastung des Schädigers (durch Anrechnung der Versicherungsleistung als Vorteil) zu verhindern (2 Ob 67/20x [Rz 23]; vergleiche RS0122868 [T2]).
[34] In der Lehre argumentiert Koziol, dass für die Lösung, die vom Weiterbestehen des Schadenersatzanspruchs der Geschädigten gegen den Schädiger ausgeht, indem die Drittleistung nicht berücksichtigt wird, spricht, dass in zahlreichen Normen bestimmt wird, dass die Schadenersatzansprüche der Geschädigten im Wege der Legalzession an den Drittleistenden übergehen und dies voraussetzt, dass der Anspruch der Geschädigten gegen den Schädiger besteht, was wiederum nur möglich ist, wenn die Drittleistung nicht auf den Schaden angerechnet wird und damit die Grundlage für einen Schadenersatzanspruch erhalten bleibt (Koziol, Haftpflichtrecht I4 D/2/ Rz 58 mwN).
[35] 5.5 Im Sinne der bisherigen Ausführungen hat der Oberste Gerichtshof in einem ganz ähnlich gelagerten Fall im Zusammenhang mit der teilweisen Übernahme von Heimaufenthaltskosten durch Sozialleistungen nach dem Tiroler Sozialhilfegesetz zu 8 Ob 49/86 auch bereits ausgesprochen, dass in Fällen von Sozialleistungen, die im Hinblick auf eine bestimmte durch ein schädigendes Ereignis ausgelöste soziale Situation gewährt werden, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Dritte seine Leistungen dem Geschädigten unabhängig vom Ausmaß seines Schadenersatzanspruchs zuwenden will, sie aber nicht in der Absicht erbringt, den Schädiger zu entlasten und daher eine Anrechnung der vom Land Tirol an die (dortige) Klägerin im Rahmen der Sozialhilfe erbrachten Leistungen auf den Schadenersatzanspruch der Klägerin aus dem Titel der unfallsbedingten Vermehrung ihrer Bedürfnisse im Wege der Vorteilsausgleichung nicht in Betracht kommt, weil diese Leistungen in Erfüllung einer gesetzlichen Verbindlichkeit des Fürsorgeträgers, Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (§ 1 TirSozialhilfeG) erfolgen, keinesfalls aber ihrem Zweck nach dazu bestimmt sind, den Schädiger zu entlasten. Unter diesen Umständen komme es auch nicht darauf an, dass das Land Tirol von der Klägerin den Ersatz der empfangenen Sozialhilfeleistungen begehrt. 5.5 Im Sinne der bisherigen Ausführungen hat der Oberste Gerichtshof in einem ganz ähnlich gelagerten Fall im Zusammenhang mit der teilweisen Übernahme von Heimaufenthaltskosten durch Sozialleistungen nach dem Tiroler Sozialhilfegesetz zu 8 Ob 49/86 auch bereits ausgesprochen, dass in Fällen von Sozialleistungen, die im Hinblick auf eine bestimmte durch ein schädigendes Ereignis ausgelöste soziale Situation gewährt werden, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Dritte seine Leistungen dem Geschädigten unabhängig vom Ausmaß seines Schadenersatzanspruchs zuwenden will, sie aber nicht in der Absicht erbringt, den Schädiger zu entlasten und daher eine Anrechnung der vom Land Tirol an die (dortige) Klägerin im Rahmen der Sozialhilfe erbrachten Leistungen auf den Schadenersatzanspruch der Klägerin aus dem Titel der unfallsbedingten Vermehrung ihrer Bedürfnisse im Wege der Vorteilsausgleichung nicht in Betracht kommt, weil diese Leistungen in Erfüllung einer gesetzlichen Verbindlichkeit des Fürsorgeträgers, Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (Paragraph eins, TirSozialhilfeG) erfolgen, keinesfalls aber ihrem Zweck nach dazu bestimmt sind, den Schädiger zu entlasten. Unter diesen Umständen komme es auch nicht darauf an, dass das Land Tirol von der Klägerin den Ersatz der empfangenen Sozialhilfeleistungen begehrt.
[36] 5.6 Hier sieht § 42 Abs 1 NÖ SHG vor, dass Rechtsansprüche des Hilfeempfängers gegen einen Dritten, die der Deckung jenes Bedarfs dienen, der die Leistung der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, erforderlich gemacht hat, für den Zeitraum, in dem die Sozialhilfe geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Träger der Sozialhilfe übergehen, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat. Nach Abs 2 leg cit gilt Abs 1 auch für Schadensersatzansprüche, die dem Empfänger einer Sozialhilfeleistung aufgrund eines Unfalls oder eines sonstigen Ereignisses zustehen, so weit es sich nicht um Schmerzengeld handelt. 5.6 Hier sieht Paragraph 42, Absatz eins, NÖ SHG vor, dass Rechtsansprüche des Hilfeempfängers gegen einen Dritten, die der Deckung jenes Bedarfs dienen, der die Leistung der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, erforderlich gemacht hat, für den Zeitraum, in dem die Sozialhilfe geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Träger der Sozialhilfe übergehen, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat. Nach Absatz 2, leg cit gilt Absatz eins, auch für Schadensersatzansprüche, die dem Empfänger einer Sozialhilfeleistung aufgrund eines Unfalls oder eines sonstigen Ereignisses zustehen, so weit es sich nicht um Schmerzengeld handelt.
[37] § 42 Abs 2 NÖ SHG regelt demnach eine (aufgeschobene) Legalzession. Auf die Frage, ob den Klägern ein Regress droht, wie von diesen geltend gemacht, oder dies im Hinblick auf § 330a ASVG nicht der Fall sein kann, kommt es somit hier deshalb nicht an, weil dem Sozialhilfeträger gemäß § 42 Abs 2 NÖ SHG (auch weiterhin) die Möglichkeit zukommt, durch eine Anzeige an die Beklagte die Zession hinsichtlich der von ihm getragenen Pflegeheimkosten herbeizuführen und er dadurch, sofern dies rechtzeitig erfolgt, sowohl eine Doppelversorgung der Kläger als auch eine Entlastung der Beklagten als Schädiger vermeiden könnte. Paragraph 42, Absatz 2, NÖ SHG regelt demnach eine (aufgeschobene) Legalzession. Auf die Frage, ob den Klägern ein Regress droht, wie von diesen geltend gemacht, oder dies im Hinblick auf Paragraph 330 a, ASVG nicht der Fall sein kann, kommt es somit hier deshalb nicht an, weil dem Sozialhilfeträger gemäß Paragraph 42, Absatz 2, NÖ SHG (auch weiterhin) die Möglichkeit zukommt, durch eine Anzeige an die Beklagte die Zession hinsichtlich der von ihm getragenen Pflegeheimkosten herbeizuführen und er dadurch, sofern dies rechtzeitig erfolgt, sowohl eine Doppelversorgung der Kläger als auch eine Entlastung der Beklagten als Schädiger vermeiden könnte.
[38] Es liegen keine Anhaltspunkte vor, aus denen ableitbar wäre, dass die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SHG der Entlastung des Schädigers dienen sollen, sodass eine Anrechnung nicht zu erfolgen hat.
[39] 5.7 Im Gegensatz zu § 332 ASVG, auf den die Revisionsbeantwortung verweist, der hier aber nicht einschlägig ist, weil die Leistungen vom Sozialhilfe- und nicht vom Sozialversicherungsträger erbracht wurden, oder auch § 67 VersVG ist nach § 42 NÖ SHG eine die Zession auslösende Anzeige erforderlich (aufgeschobene Legalzession). Der Übergang von Rechtsansprüchen des Geschädigten gegen Dritte an den Träger der Sozialhilfe setzt demnach eine schriftliche Anzeige voraus (2 Ob 190/07s – ebenfalls zu § 42 Abs 2 NÖ SHG). 5.7 Im Gegensatz zu Paragraph 332, ASVG, auf den die Revisionsbeantwortung verweist, der hier aber nicht einschlägig ist, weil die Leistungen vom Sozialhilfe- und nicht vom Sozialversicherungsträger erbracht wurden, oder auch Paragraph 67, VersVG ist nach Paragraph 42, NÖ SHG eine die Zession auslösende Anzeige erforderlich (aufgeschobene Legalzession). Der Übergang von Rechtsansprüchen des Geschädigten gegen Dritte an den Träger der Sozialhilfe setzt demnach eine schriftliche Anzeige voraus (2 Ob 190/07s – ebenfalls zu Paragraph 42, Absatz 2, NÖ SHG).
[40] Es ist unstrittig (vgl RS0121557 [T8]), dass bisher keine schriftliche Anzeige des Sozialhilfeträgers an die Beklagte iSd § 42 Abs 2 NÖ SHG erfolgte. Im Umfang der Leistungen des Sozialhilfeträgers ist die Forderung somit (noch) nicht auf diesen übergegangen, sondern besteht weiterhin bei den Klägern als Gesamtrechtsnachfolger nach dem verstorbenen Patienten. Es ist unstrittig vergleiche RS0121557 [T8]), dass bisher keine schriftliche Anzeige des Sozialhilfeträgers an die Beklagte iSd Paragraph 42, Absatz 2, NÖ SHG erfolgte. Im Umfang der Leistungen des Sozialhilfeträgers ist die Forderung somit (noch) nicht auf diesen übergegangen, sondern besteht weiterhin bei den Klägern als Gesamtrechtsnachfolger nach dem verstorbenen Patienten.
[41] 5.8 Über die Pflegeheimkosten kann jedoch noch nicht abgesprochen werden, weil die Kläger vorgebracht haben, dass der Sozialhilfeträger das Pflegegeld des Patienten eingezogen hat.
[42] Pflegegeld nach dem BPGG ist aber sachlich kongruent zum Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten und es kommt schon mit Schadenseintritt zur Legalzession nach § 16 BPGG (vgl RS0030708; 2 Ob 230/18i ErwGr II.1.1). Davon werden auch die Kosten für die stationäre Pflege in einem Pflegeheim erfasst, da dort grundsätzlich jene Leistungen gewährt werden, zu deren Abgeltung das Pflegegeld dient (2 Ob 67/20x [Rz 21] mwN). Da hinsichtlich des Pflegegeldes die Legalzession bereits eingetreten ist, mangelt es den Klägern an der Aktivlegitimation, soweit in den Pflegeheimkosten von 36.019,94 EUR auch das eingezogene Pflegegeld enthalten sein sollte. Hierzu wurden jedoch bislang keine Feststellungen getroffen, sodass die Sachverhaltsgrundlage nicht ausreicht. Pflegegeld nach dem BPGG ist aber sachlich kongruent zum Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten und es kommt schon mit Schadenseintritt zur Legalzession nach Paragraph 16, BPGG vergleiche RS0030708; 2 Ob 230/18i ErwGr römisch zwei.1.1). Davon werden auch die Kosten für die stationäre Pflege in einem Pflegeheim erfasst, da dort grundsätzlich jene Leistungen gewährt werden, zu deren Abgeltung das Pflegegeld dient (2 Ob 67/20x [Rz 21] mwN). Da hinsichtlich des Pflegegeldes die Legalzession bereits eingetreten ist, mangelt es den Klägern an der Aktivlegitimation, soweit in den Pflegeheimkosten von 36.019,94 EUR auch das eingezogene Pflegegeld enthalten sein sollte. Hierzu wurden jedoch bislang keine Feststellungen getroffen, sodass die Sachverhaltsgrundlage nicht ausreicht.
[43] 5.9 Das Erstgericht wird mit den Parteien obige Grundsätze zu erörtern, ihnen Gelegenheit zur Erstattung weiteren Vorbringens zu geben und zu klären haben, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die Kosten des Pflegeheims auch mit dem Pflegegeld abgedeckt wurden.
[44] Außerdem ist auch im weiteren Verfahren zu beachten, dass teilbare Nachlassforderungen jedem Miterben anteilig zukommen (RS0012311 [T1]; vgl 2 Ob 64/25p). Außerdem ist auch im weiteren Verfahren zu beachten, dass teilbare Nachlassforderungen jedem Miterben anteilig zukommen (RS0012311 [T1]; vergleiche 2 Ob 64/25p).
6. Ergebnis
[45] Die Revision ist teilweise berechtigt. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren wie aus dem Spruch ersichtlich im Umfang der bislang abgewiesenen Pflegeheimkosten aufzuheben, im Übrigen aber als Teilurteil zu bestätigen.
7. Kosten
[46] Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 und Abs 4 ZPO. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 4, ZPO.