I. Zum Rechtsmittel der Beklagten:römisch eins. Zum Rechtsmittel der Beklagten:
1.) Zum Thema Reaktionsverspätung wiederholen die Beklagten ihren bereits in der Berufung vertretenen Standpunkt, Reaktionsanlass sei nicht erst das neuerliche Anfahren aus der Stillstandsposition, sondern bereits der Beginn des Rückfahrmanövers ab dessen Erkennbarkeit für den vorrangsberechtigten Kläger, dem dadurch eine Abwehrzeit von mehr als 4 Sekunden verblieben sei.
Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichtes begründet noch keine auffällige und damit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung, weil ein Vorrangberechtigter nicht von vornherein mit der Missachtung seines Vorranges rechnen muss (RIS-Justiz RS0073271 [T2]) und die erkennbare Bewegung eines benachrangten, zunächst noch außerhalb der Fahrbahn (hier: in einer Hofeinfahrt) befindlichen Fahrzeuges das Vertrauen auf die Beachtung des Vorranges nicht beseitigt (vgl 2 Ob 177/69 = ZVR 1970/62 = RIS-Justiz RS0073341; vgl RS0073423). Bei einem Einfahren des benachrangten Fahrzeuges in die Fahrbahn der bevorrangten Straße mit anschließendem Stillstand muss der dadurch nicht behinderte Vorrangberechtigte nicht damit rechnen, dass der wartepflichtige Lenker sein Fahrzeug wieder in Bewegung setzt (RIS-Justiz RS0073326). Da grundsätzlich der nach § 19 Abs 6 StVO wartepflichtige Lenker des Beklagtenfahrzeuges den ungünstigen Sichtverhältnissen (Kastenwagen, Rückwärtsschieben aus einer Hofeinfahrt) durch eine entsprechend vorsichtige Fahrweise Rechnung tragen hätte müssen (RIS-Justiz RS0074429), ist es vertretbar, dem Vorrangberechtigten das Vertrauen darauf zuzubilligen, der Wartepflichtige werde bei seinem Rückfahrmanöver jeweils entsprechend den Sichtverhältnissen anhalten, um den Vorrang des Fließverkehrs zu wahren. Dass der Erstbeklagte ein „rasantes" Rückfahrmanöver in einem Zug bis zur Kollision durchgeführt hätte, was Anlass für eine besondere Vorsicht des vorrangberechtigten Klägers gewesen wäre, behaupten die Beklagten selbst nicht. Erschwerend kommt bei der Wertung des Fahrverhaltens des Erstbeklagten noch dazu, dass er bei einer - in der Revision selbst als möglich zugestandenen - Vorwärtsfahrt aus dem Hof eine wesentlich bessere Sicht auf den Fließverkehr gehabt hätte. Die Ausführungen der Revision zum Ausmaß der Abwehrzeit und der daraus abgeleiteten Reaktionsverspätung des Klägers beruhen somit auf einer Prämisse, welche das Berufungsgericht in vertretbarer Weise abgelehnt hat.Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichtes begründet noch keine auffällige und damit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung, weil ein Vorrangberechtigter nicht von vornherein mit der Missachtung seines Vorranges rechnen muss (RIS-Justiz RS0073271 [T2]) und die erkennbare Bewegung eines benachrangten, zunächst noch außerhalb der Fahrbahn (hier: in einer Hofeinfahrt) befindlichen Fahrzeuges das Vertrauen auf die Beachtung des Vorranges nicht beseitigt vergleiche 2 Ob 177/69 = ZVR 1970/62 = RIS-Justiz RS0073341; vergleiche RS0073423). Bei einem Einfahren des benachrangten Fahrzeuges in die Fahrbahn der bevorrangten Straße mit anschließendem Stillstand muss der dadurch nicht behinderte Vorrangberechtigte nicht damit rechnen, dass der wartepflichtige Lenker sein Fahrzeug wieder in Bewegung setzt (RIS-Justiz RS0073326). Da grundsätzlich der nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO wartepflichtige Lenker des Beklagtenfahrzeuges den ungünstigen Sichtverhältnissen (Kastenwagen, Rückwärtsschieben aus einer Hofeinfahrt) durch eine entsprechend vorsichtige Fahrweise Rechnung tragen hätte müssen (RIS-Justiz RS0074429), ist es vertretbar, dem Vorrangberechtigten das Vertrauen darauf zuzubilligen, der Wartepflichtige werde bei seinem Rückfahrmanöver jeweils entsprechend den Sichtverhältnissen anhalten, um den Vorrang des Fließverkehrs zu wahren. Dass der Erstbeklagte ein „rasantes" Rückfahrmanöver in einem Zug bis zur Kollision durchgeführt hätte, was Anlass für eine besondere Vorsicht des vorrangberechtigten Klägers gewesen wäre, behaupten die Beklagten selbst nicht. Erschwerend kommt bei der Wertung des Fahrverhaltens des Erstbeklagten noch dazu, dass er bei einer - in der Revision selbst als möglich zugestandenen - Vorwärtsfahrt aus dem Hof eine wesentlich bessere Sicht auf den Fließverkehr gehabt hätte. Die Ausführungen der Revision zum Ausmaß der Abwehrzeit und der daraus abgeleiteten Reaktionsverspätung des Klägers beruhen somit auf einer Prämisse, welche das Berufungsgericht in vertretbarer Weise abgelehnt hat.
2.) Art IV Abs 1 der 4. KFG-Nov, BGBl 1977/615 (nunmehr seit 1. 1. 2006 § 106 Abs 7 KFG, BGBl I 117/2005) beschränkt das Mitverschulden wegen Verletzung der (hier unzweifelhaft gegebenen) Pflicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelms ausdrücklich auf den Schmerzengeldanspruch. Auf sonstige Ansprüche des zum Tragen eines Sturzhelms verpflichteten Unfallopfers hat die Verletzung der Helmpflicht keine Auswirkungen. Der Geschädigte kann eine Kürzung des Schmerzengeldanspruches um das Mitverschulden durch den Nachweis abwenden, dass die Folge in dieser Schwere auch bei Gebrauch des Sturzhelms eingetreten wäre.2.) Artikel römisch vier, Absatz eins, der 4. KFG-Nov, BGBl 1977/615 (nunmehr seit 1. 1. 2006 Paragraph 106, Absatz 7, KFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 117 aus 2005,) beschränkt das Mitverschulden wegen Verletzung der (hier unzweifelhaft gegebenen) Pflicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelms ausdrücklich auf den Schmerzengeldanspruch. Auf sonstige Ansprüche des zum Tragen eines Sturzhelms verpflichteten Unfallopfers hat die Verletzung der Helmpflicht keine Auswirkungen. Der Geschädigte kann eine Kürzung des Schmerzengeldanspruches um das Mitverschulden durch den Nachweis abwenden, dass die Folge in dieser Schwere auch bei Gebrauch des Sturzhelms eingetreten wäre.
Der Oberste Gerichtshof hat zum vergleichbaren Fall der Verletzung der Gurtanlegepflicht (Art III Abs 1 der 3. KFG-Nov, nunmehr § 106 Abs 2 KFG) bereits dargelegt, dass die Beschränkung des Mitverschuldens auf den Schmerzengeldanspruch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 7 Abs 1 B-VG verstößt, weil die sachliche Rechtfertigung für die erwähnte Beschränkung darin liege, dass der Gesetzgeber in der Nichtbenutzung der Sicherheitsgurten nur einen Verstoß mit geringem Schuldgehalt gesehen habe (2 Ob 30/90 = ZVR 1991/44; 2 Ob 62/05i = ZVR 2006/4; RIS-Justiz RS0038653; RS0065739). Die gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Erwägungen des Obersten Gerichtshofes zum Fall der Nichtbenutzung der Sicherheitsgurte auf die Verletzung der Sturzhelmpflicht zu übertragen, gerichtete Argumentation der Beklagten begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Die in der Revision geäußerten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen zur „Helmpflicht" lösen nicht für sich die Verpflichtung eines Rechtsmittelgerichtes aus, den Verfassungsgerichtshof anzurufen (RIS-Justiz RS0053638). Das Fehlen höchstgerichtlicher Judikatur, die ausdrücklich zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bestimmungen über die „Helmpflicht" Stellung nimmt, begründet ebenfalls nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage.Der Oberste Gerichtshof hat zum vergleichbaren Fall der Verletzung der Gurtanlegepflicht (Artikel römisch drei, Absatz eins, der 3. KFG-Nov, nunmehr Paragraph 106, Absatz 2, KFG) bereits dargelegt, dass die Beschränkung des Mitverschuldens auf den Schmerzengeldanspruch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, Absatz eins, B-VG verstößt, weil die sachliche Rechtfertigung für die erwähnte Beschränkung darin liege, dass der Gesetzgeber in der Nichtbenutzung der Sicherheitsgurten nur einen Verstoß mit geringem Schuldgehalt gesehen habe (2 Ob 30/90 = ZVR 1991/44; 2 Ob 62/05i = ZVR 2006/4; RIS-Justiz RS0038653; RS0065739). Die gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Erwägungen des Obersten Gerichtshofes zum Fall der Nichtbenutzung der Sicherheitsgurte auf die Verletzung der Sturzhelmpflicht zu übertragen, gerichtete Argumentation der Beklagten begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Die in der Revision geäußerten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen zur „Helmpflicht" lösen nicht für sich die Verpflichtung eines Rechtsmittelgerichtes aus, den Verfassungsgerichtshof anzurufen (RIS-Justiz RS0053638). Das Fehlen höchstgerichtlicher Judikatur, die ausdrücklich zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bestimmungen über die „Helmpflicht" Stellung nimmt, begründet ebenfalls nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage.
3.) Eine Kürzung des Schmerzengeldes wegen Verletzung der Sturzhelmpflicht kommt nur bezüglich der vermeidbaren Verletzungen in Betracht. In einer Schmerzengelddifferenzrechnung sind die konkreten und fiktiven Unfallfolgen einander gegenüber zu stellen. Vom höheren Schmerzengeld für die konkreten Folgen (Gesamtschmerzengeld) ist das niedrigere Schmerzengeld für die fiktiven Unfallfolgen abzuziehen. Nur die Differenz unterliegt der Kürzung durch die Mitverschuldensquote (2 Ob 246/98k = ZVR 1999/94 = RIS-Justiz RS0110803; Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Das Schmerzengeld8, 74).
Erachtete das Berufungsgericht im konkreten Fall die Beweisergebnisse für eine Feststellung des Ausmaßes der fiktiven Unfallfolgen (und damit der fiktiven Schmerzen) als nicht ausreichend bzw die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens für nicht notwendig, so ist dies ein vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfender Akt der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043371 [T15]; RS0043320; RS0043414).
Scheidet die oben dargelegte „Kürzungsmethode" mangels Feststellbarkeit der vermeidbaren Verletzungen aus, so geht dies ohnehin nicht zu Lasten der Beklagten.
Vertretbar ist ebenso die einzelfallbezogene (RIS-Justiz RS0029844) Höhe der Mitverschuldensquote wegen Verletzung der Sturzhelmpflicht: Der (im Vergleich zum „Auslösungsverschulden") regelmäßig geringere Schuldgehalt eines (vergleichbaren) „Gurtenmitverschuldens" des Verletzten wird in ständiger Rechtsprechung bei der Gewichtung der Verschuldensanteile damit zum Ausdruck gebracht, dass die Verletzung der Gurtenanlegepflicht in der Regel mit etwa 25 % bewertet wird (2 Ob 62/05i = ZVR 2006/4 mwN; 2 Ob 13/06k; Danzl, EKHG8 § 7 E 180 f; Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1304 Rz 28; Harrer in Schwimann, ABGB³ VI § 1304 Rz 59).Vertretbar ist ebenso die einzelfallbezogene (RIS-Justiz RS0029844) Höhe der Mitverschuldensquote wegen Verletzung der Sturzhelmpflicht: Der (im Vergleich zum „Auslösungsverschulden") regelmäßig geringere Schuldgehalt eines (vergleichbaren) „Gurtenmitverschuldens" des Verletzten wird in ständiger Rechtsprechung bei der Gewichtung der Verschuldensanteile damit zum Ausdruck gebracht, dass die Verletzung der Gurtenanlegepflicht in der Regel mit etwa 25 % bewertet wird (2 Ob 62/05i = ZVR 2006/4 mwN; 2 Ob 13/06k; Danzl, EKHG8 Paragraph 7, E 180 f; Reischauer in Rummel, ABGB2 Paragraph 1304, Rz 28; Harrer in Schwimann, ABGB³ römisch sechs Paragraph 1304, Rz 59).
II. Zum Rechtsmittel des Klägers:römisch zwei. Zum Rechtsmittel des Klägers:
1.) Ungeachtet der sowohl im erstinstanzlichen als auch im berufungsgerichtlichen Verfahren gewählten Bezeichnung des Anspruches auf Ersatz des noch revisionsgegenständlichen Betrages von EUR 42.128,86 s.A. als „Verdienstentgang" macht der Kläger nach seinem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen anspruchsbegründenden Tatsachenvorbringen (vgl Rechberger/Frauenberger ZPO3, vor § 226 ZPO Rz 15; RIS-Justiz RS0037659) inhaltlich einen Schadenersatzanspruch wegen Vermehrung seiner Bedürfnisse (§ 1325 ABGB, § 13 Z 3 EKHG), nämlich die durch die Betreuung in einem Pflegeheim verursachten Kosten geltend (8 Ob 49/86; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 127; Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1325 Rz 12). Die vom Kläger offenbar irrtümlich vorgenommene rechtliche Qualifikation dieses Anspruches als „Verdienstentgang" ist für die rechtliche Beurteilung nicht bindend (vgl 1 Ob 76/04i mwN): Entgegen dem Verständnis der Vorinstanzen beruft sich der Kläger nämlich darauf, dass 80 % seines Einkommens (Invaliditätspension und Pflegegeld) zur teilweisen Abdeckung der unfallkausalen Kosten des Pflegeheimes verwendet werden. Die rechtliche Beurteilung hat sich daher auf die Ersatzfähigkeit des Anspruches wegen vermehrter Bedürfnisse zu konzentrieren.1.) Ungeachtet der sowohl im erstinstanzlichen als auch im berufungsgerichtlichen Verfahren gewählten Bezeichnung des Anspruches auf Ersatz des noch revisionsgegenständlichen Betrages von EUR 42.128,86 s.A. als „Verdienstentgang" macht der Kläger nach seinem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen anspruchsbegründenden Tatsachenvorbringen vergleiche Rechberger/Frauenberger ZPO3, vor Paragraph 226, ZPO Rz 15; RIS-Justiz RS0037659) inhaltlich einen Schadenersatzanspruch wegen Vermehrung seiner Bedürfnisse (Paragraph 1325, ABGB, Paragraph 13, Ziffer 3, EKHG), nämlich die durch die Betreuung in einem Pflegeheim verursachten Kosten geltend (8 Ob 49/86; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 127; Reischauer in Rummel, ABGB2 Paragraph 1325, Rz 12). Die vom Kläger offenbar irrtümlich vorgenommene rechtliche Qualifikation dieses Anspruches als „Verdienstentgang" ist für die rechtliche Beurteilung nicht bindend vergleiche 1 Ob 76/04i mwN): Entgegen dem Verständnis der Vorinstanzen beruft sich der Kläger nämlich darauf, dass 80 % seines Einkommens (Invaliditätspension und Pflegegeld) zur teilweisen Abdeckung der unfallkausalen Kosten des Pflegeheimes verwendet werden. Die rechtliche Beurteilung hat sich daher auf die Ersatzfähigkeit des Anspruches wegen vermehrter Bedürfnisse zu konzentrieren.
2.) Auf Grund der in § 332 Abs 1 ASVG angeordneten Legalzession gehen Schadenersatzansprüche des Geschädigten bereits mit dem Eintritt des Versicherungsfalles schon zum Schädigungszeitpunkt auf den Sozialversicherungsträger in jenem Umfang über, als dieser sachlich und zeitlich kongruente Leistungen zu erbringen hat, während ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch beim Geschädigten verbleibt (RIS-Justiz RS0030708; RS0087557; 2 Ob 256/06w; Neumayr in Schwimann3 VII § 332 ASVG Rz 8, 26). Damit tritt eine Trennung der Schicksale der dem Geschädigten zu seiner eigenen Geltendmachung verbliebenen Direktansprüche und der auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen „Regressansprüche" ein (2 Ob 256/06w; 2 Ob 48/05f; Neumayr aaO Rz 13). Entscheidend ist, ob ein Anspruch auf eine Sozialversicherungsleistung besteht. In diesem Ausmaß fehlt es dem Geschädigten gegenüber dem Schädiger an der Aktivlegitimation (RIS-Justiz RS0035295; RS0035237).2.) Auf Grund der in Paragraph 332, Absatz eins, ASVG angeordneten Legalzession gehen Schadenersatzansprüche des Geschädigten bereits mit dem Eintritt des Versicherungsfalles schon zum Schädigungszeitpunkt auf den Sozialversicherungsträger in jenem Umfang über, als dieser sachlich und zeitlich kongruente Leistungen zu erbringen hat, während ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch beim Geschädigten verbleibt (RIS-Justiz RS0030708; RS0087557; 2 Ob 256/06w; Neumayr in Schwimann3 VII Paragraph 332, ASVG Rz 8, 26). Damit tritt eine Trennung der Schicksale der dem Geschädigten zu seiner eigenen Geltendmachung verbliebenen Direktansprüche und der auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen „Regressansprüche" ein (2 Ob 256/06w; 2 Ob 48/05f; Neumayr aaO Rz 13). Entscheidend ist, ob ein Anspruch auf eine Sozialversicherungsleistung besteht. In diesem Ausmaß fehlt es dem Geschädigten gegenüber dem Schädiger an der Aktivlegitimation (RIS-Justiz RS0035295; RS0035237).
Die sachliche Kongruenz als Voraussetzung für den Rechtsübergang ist gegeben, wenn der Ausgleichszweck des Sozialversicherungsanspruches mit jenem des Schadenersatzanspruches ident ist und beide Ansprüche daher darauf abzielen, denselben Schaden zu decken (2 Ob 59/07a; RIS-Justiz RS0084987; RS0085343; Neumayr aaO Rz 41). Kommt es zur Legalzession eines kongruenten Anspruches, scheidet eine Minderung der Ersatzpflicht des Schädigers im Verhältnis zum Geschädigten im Rahmen des Vorteilsausgleiches oder einer Verletzung der Schadensminderungspflicht von vornherein aus (2 Ob 59/07a; RIS-Justiz RS0030384; 1 Ob 22/94 = SZ 67/137; 2 Ob 56/98v = SZ 71/03; Neumayr aaO Rz 9; Reischauer in Rummel2 § 1312 ABGB Rz 13).Die sachliche Kongruenz als Voraussetzung für den Rechtsübergang ist gegeben, wenn der Ausgleichszweck des Sozialversicherungsanspruches mit jenem des Schadenersatzanspruches ident ist und beide Ansprüche daher darauf abzielen, denselben Schaden zu decken (2 Ob 59/07a; RIS-Justiz RS0084987; RS0085343; Neumayr aaO Rz 41). Kommt es zur Legalzession eines kongruenten Anspruches, scheidet eine Minderung der Ersatzpflicht des Schädigers im Verhältnis zum Geschädigten im Rahmen des Vorteilsausgleiches oder einer Verletzung der Schadensminderungspflicht von vornherein aus (2 Ob 59/07a; RIS-Justiz RS0030384; 1 Ob 22/94 = SZ 67/137; 2 Ob 56/98v = SZ 71/03; Neumayr aaO Rz 9; Reischauer in Rummel2 Paragraph 1312, ABGB Rz 13).
3.) Die Invaliditätspension ist zwar ebenso wie das Krankengeld sachlich kongruent im Verhältnis zum Verdienstentgangsanspruch eines Geschädigten (RIS-Justiz RS0031026; RS0030708 [T2]; Neumayr aaO Rz 48), den der vor dem Unfall Notstandshilfe beziehende Kläger aber nicht geltend macht. Schon mangels sachlicher Kongruenz zu dem Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten würde hinsichtlich der Invaliditätspension bzw des Krankengeldes ein Rechtsübergang an die Pensionsversicherungsanstalt als Sozialversicherungsträger ausscheiden.
4.) Im Gegensatz zur Invaliditätspension ist das Pflegegeld sachlich kongruent zu dem Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten (Neumayr aaO Rz 49; Danzl, EKHG8 § 13 E 156b).4.) Im Gegensatz zur Invaliditätspension ist das Pflegegeld sachlich kongruent zu dem Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten (Neumayr aaO Rz 49; Danzl, EKHG8 Paragraph 13, E 156b).
In dem hier gegebenen Fall der stationären Pflege auf Kosten eines Landes als Sozialhilfeträger normiert § 13 Abs 1 Z 1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) eine Legalzession: Für die Zeit der Pflege geht der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Pflegekosten, höchstens jedoch bis zu 80 %, auf den jeweiligen Kostenträger über. Dieser Anspruchsübergang hängt aber nach § 13 Abs 2 BPGG (im Gegensatz zur Legalzession nach § 332 Abs 1 ASVG) von einer Verständigung des Entscheidungsträgers des Pflegegeldes (hier die Pensionversicherungsanstalt) ab.In dem hier gegebenen Fall der stationären Pflege auf Kosten eines Landes als Sozialhilfeträger normiert Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Bundespflegegeldgesetz (BPGG) eine Legalzession: Für die Zeit der Pflege geht der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Pflegekosten, höchstens jedoch bis zu 80 %, auf den jeweiligen Kostenträger über. Dieser Anspruchsübergang hängt aber nach Paragraph 13, Absatz 2, BPGG (im Gegensatz zur Legalzession nach Paragraph 332, Absatz eins, ASVG) von einer Verständigung des Entscheidungsträgers des Pflegegeldes (hier die Pensionversicherungsanstalt) ab.
Eine ähnliche Regelung findet sich im § 42 Abs 2 des niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes 2000: Der Übergang von Rechtsansprüchen des Geschädigten gegen Dritte an den Träger der Sozialhilfe setzt eine schriftliche Anzeige voraus.Eine ähnliche Regelung findet sich im Paragraph 42, Absatz 2, des niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes 2000: Der Übergang von Rechtsansprüchen des Geschädigten gegen Dritte an den Träger der Sozialhilfe setzt eine schriftliche Anzeige voraus.
Mit dem Anspruchsübergang nach § 13 Abs 1 BPGG, der mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat eintritt, verliert der Betroffene die Aktivlegitimation hinsichtlich der vom Anspruchsübergang erfassten Teile des Pflegegeldes (RIS-Justiz RS0107497).Mit dem Anspruchsübergang nach Paragraph 13, Absatz eins, BPGG, der mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat eintritt, verliert der Betroffene die Aktivlegitimation hinsichtlich der vom Anspruchsübergang erfassten Teile des Pflegegeldes (RIS-Justiz RS0107497).
5.) Die Voraussetzungen für die in den vorangegangenen Punkten behandelte Legalzession können im vorliegenden Fall allerdings nicht relevant sein: Die mangelnde Aktivlegitimation des Geschädigten infolge einer Legalzession zu Gunsten des Sozialversicherungsträgers oder des Trägers der Sozialhilfe ist im Direktprozess gegen den ersatzpflichtigen Schädiger nämlich nicht von Amts wegen, sondern als Frage des materiellen Rechtes nur auf Grund einer Einwendung des Beklagten zu berücksichtigen; dieser hat Tatsachen vorzubringen, aus denen sich in rechtlicher Beurteilung der Mangel der Sachlegitimation ergibt (6 Ob 260/03h; 2 Ob 35/05v = ZVR 2007/207 [krit: Huber]; 2 Ob 256/06w; RIS-Justiz RS0084869; zu § 13 BPGG 10 ObS 29/97f). Ein derartiger Einwand lässt sich dem Vorbringen der Beklagten, die ausdrücklich auf das Fehlen eines übergangsfähigen Deckungsfonds und auf die Abstandnahme der Geltendmachung von Regressansprüchen verwiesen und zu den Voraussetzungen der Legalzession nach § 13 BPGG (zur Anzeige) kein Vorbringen erstattet haben, nicht entnehmen.5.) Die Voraussetzungen für die in den vorangegangenen Punkten behandelte Legalzession können im vorliegenden Fall allerdings nicht relevant sein: Die mangelnde Aktivlegitimation des Geschädigten infolge einer Legalzession zu Gunsten des Sozialversicherungsträgers oder des Trägers der Sozialhilfe ist im Direktprozess gegen den ersatzpflichtigen Schädiger nämlich nicht von Amts wegen, sondern als Frage des materiellen Rechtes nur auf Grund einer Einwendung des Beklagten zu berücksichtigen; dieser hat Tatsachen vorzubringen, aus denen sich in rechtlicher Beurteilung der Mangel der Sachlegitimation ergibt (6 Ob 260/03h; 2 Ob 35/05v = ZVR 2007/207 [krit: Huber]; 2 Ob 256/06w; RIS-Justiz RS0084869; zu Paragraph 13, BPGG 10 ObS 29/97f). Ein derartiger Einwand lässt sich dem Vorbringen der Beklagten, die ausdrücklich auf das Fehlen eines übergangsfähigen Deckungsfonds und auf die Abstandnahme der Geltendmachung von Regressansprüchen verwiesen und zu den Voraussetzungen der Legalzession nach Paragraph 13, BPGG (zur Anzeige) kein Vorbringen erstattet haben, nicht entnehmen.
6.) Mangels Überprüfbarkeit der Aktivlegitimation des Klägers kommt die von den Vorinstanzen ansatzweise behandelte Vorteilsanrechnung in Betracht. Lehre und Judikatur stellen beim Vorteilsausgleich auf die besondere Art des erlangten Vorteiles und den Zweck der Leistung des Dritten ab. Die Anrechnung eines Vorteiles muss dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und soll nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen (8 Ob 217/80 = ZVR 1982/29; 1 Ob 22/94 = SZ 67/135; 2 Ob 59/07a; RIS-Justiz RS0023600; vgl RS0019837; vgl RS0031417; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 10/33 ff; Karner in KBB § 1295 Rz 16; Reischauer aaO).6.) Mangels Überprüfbarkeit der Aktivlegitimation des Klägers kommt die von den Vorinstanzen ansatzweise behandelte Vorteilsanrechnung in Betracht. Lehre und Judikatur stellen beim Vorteilsausgleich auf die besondere Art des erlangten Vorteiles und den Zweck der Leistung des Dritten ab. Die Anrechnung eines Vorteiles muss dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und soll nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen (8 Ob 217/80 = ZVR 1982/29; 1 Ob 22/94 = SZ 67/135; 2 Ob 59/07a; RIS-Justiz RS0023600; vergleiche RS0019837; vergleiche RS0031417; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 10/33 ff; Karner in KBB Paragraph 1295, Rz 16; Reischauer aaO).
7.) Die beim Pflegegeld grundsätzlich zu bejahende sachliche Kongruenz könnte als Indiz dafür gewertet werden, in diesem Punkt eine Vorteilsanrechnung vorzunehmen (vgl 2 Ob 59/07a; vgl Pardey in Geigel, Haftpflichtprozess24, Kap 9 Rz 26 f), weil eine Vorteilsanrechnung nur bei sachlich kongruenten Leistungen in Frage kommen kann (Harrer in Schwimann3 VI Anh § 1323 ABGB Rz 3). Dieser Schluss ließe sich mit der Überlegung rechtfertigen, dass sowohl bei der sachlichen Kongruenz als auch bei der Frage des Vorteilsausgleichs primär auf den Zweck der Leistung abzustellen ist. Bei dieser Überlegung ist aber der Zweck einer Legalzession bei sachlich kongruenten Leistungen nicht zu übersehen: Diese soll nämlich auch eine Vorteilsanrechnung verhindern (Neumayr aaO § 332 ASVG Rz 6). Der Schädiger soll durch Leistungen der öffentlichen Hand nicht entlastet werden (Reischauer aaO § 1312 ABGB Rz 13; 6 Ob 260/03h). In diesem Sinn verneinte die Entscheidung SZ 67/135 ganz generell einen Vorteilsausgleich bei solchen Leistungen, weil die Sozialversicherung eben nicht den Schädiger, sondern den versicherten Geschädigten begünstigen soll. Bei der - sachlich inkongruenten und deshalb die Legalzession ausschließenden - Notstandshilfe und vergleichbaren Leistungen lehnt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine Vorteilsanrechnung auf den vom Schädiger zu ersetzenden Verdienstentgang ab (RIS-Justiz RS0031478; zuletzt 2 Ob 120/00m und 6 Ob 260/03h). Argumentiert wird mit dem vom Gesetzgeber bei Ausschluss einer Legalzession nicht gewollten Ergebnis, dass die öffentliche Hand anstelle des Schädigers die Aufwendungen zu tragen habe.7.) Die beim Pflegegeld grundsätzlich zu bejahende sachliche Kongruenz könnte als Indiz dafür gewertet werden, in diesem Punkt eine Vorteilsanrechnung vorzunehmen vergleiche 2, Ob 59/07a; vergleiche Pardey in Geigel, Haftpflichtprozess24, Kap 9 Rz 26 f), weil eine Vorteilsanrechnung nur bei sachlich kongruenten Leistungen in Frage kommen kann (Harrer in Schwimann3 römisch sechs Anh Paragraph 1323, ABGB Rz 3). Dieser Schluss ließe sich mit der Überlegung rechtfertigen, dass sowohl bei der sachlichen Kongruenz als auch bei der Frage des Vorteilsausgleichs primär auf den Zweck der Leistung abzustellen ist. Bei dieser Überlegung ist aber der Zweck einer Legalzession bei sachlich kongruenten Leistungen nicht zu übersehen: Diese soll nämlich auch eine Vorteilsanrechnung verhindern (Neumayr aaO Paragraph 332, ASVG Rz 6). Der Schädiger soll durch Leistungen der öffentlichen Hand nicht entlastet werden (Reischauer aaO Paragraph 1312, ABGB Rz 13; 6 Ob 260/03h). In diesem Sinn verneinte die Entscheidung SZ 67/135 ganz generell einen Vorteilsausgleich bei solchen Leistungen, weil die Sozialversicherung eben nicht den Schädiger, sondern den versicherten Geschädigten begünstigen soll. Bei der - sachlich inkongruenten und deshalb die Legalzession ausschließenden - Notstandshilfe und vergleichbaren Leistungen lehnt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine Vorteilsanrechnung auf den vom Schädiger zu ersetzenden Verdienstentgang ab (RIS-Justiz RS0031478; zuletzt 2 Ob 120/00m und 6 Ob 260/03h). Argumentiert wird mit dem vom Gesetzgeber bei Ausschluss einer Legalzession nicht gewollten Ergebnis, dass die öffentliche Hand anstelle des Schädigers die Aufwendungen zu tragen habe.
Die zu RIS-Justiz RS0030905 dokumentierte Judikatur lehnt ebenfalls grundsätzlich einen Vorteilsausgleich durch Anrechnung von Sozialleistungen wie dem Hilflosenzuschuss in jenen Fällen ab, in denen dritte Personen (insbesondere Familienangehörige) die durch den Unfall notwendig gewordenen Pflegedienste unentgeltlich leisteten. Die Entscheidung 8 Ob 49/86 = JBl 1987, 522 führt zu den Kosten eines Heimaufenthaltes aus, dass eine Anrechnung der vom Land als Träger der Sozialhilfe erbrachten Leistungen auf den Schadenersatzanspruch des Unfallopfers aus dem Titel der unfallbedingten Vermehrung seiner Bedürfnisse im Wege der Vorteilsausgleichung nicht in Betracht komme, weil diese Leistungen in Erfüllung einer nach dem Landessozialhilfegesetz bestehenden gesetzlichen Verbindlichkeit des Fürsorgeträgers, Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens zu gewähren, geleistet wurden.
Das mit BGBl 110/1993 eingeführte Pflegegeld ersetzt seit 1. 7. 1993 den zuvor in § 105a ASVG geregelten Hilflosenzuschuss. Das Pflegegeld ist nach seinem Wesen (Zweck und Voraussetzungen für die Gewährung) eine Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung (10 ObS 241/03v = RIS-Justiz RS0119596). Diese Leistung hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten (RIS-Justiz RS0106555 [T5]; 10 ObS 2305/96k = SZ 69/210). Den betroffenen Personen soll durch Gewährung entsprechender Hilfestellung im persönlichen und sachlichen Lebensbereich zu einer menschenwürdigen Existenz verholfen werden (10 ObS 9/97i = RIS-Justiz RS0106398 [T2]). Im Gegensatz zum Pflegegeld als pauschalierte Abgeltung war bei dem in § 105a ASVG geregelten Hilflosenzuschuss eine konkrete Prüfung vorzunehmen: Anspruch auf Hilflosenzuschuss bestand nur, wenn die für die Hilfe aufzuwendenden Kosten den Betrag des Hilflosenzuschusses überschritten (RIS-Justiz RS0089224; RS0084283 [T1]).Das mit Bundesgesetzblatt 110 aus 1993, eingeführte Pflegegeld ersetzt seit 1. 7. 1993 den zuvor in Paragraph 105 a, ASVG geregelten Hilflosenzuschuss. Das Pflegegeld ist nach seinem Wesen (Zweck und Voraussetzungen für die Gewährung) eine Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung (10 ObS 241/03v = RIS-Justiz RS0119596). Diese Leistung hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten (RIS-Justiz RS0106555 [T5]; 10 ObS 2305/96k = SZ 69/210). Den betroffenen Personen soll durch Gewährung entsprechender Hilfestellung im persönlichen und sachlichen Lebensbereich zu einer menschenwürdigen Existenz verholfen werden (10 ObS 9/97i = RIS-Justiz RS0106398 [T2]). Im Gegensatz zum Pflegegeld als pauschalierte Abgeltung war bei dem in Paragraph 105 a, ASVG geregelten Hilflosenzuschuss eine konkrete Prüfung vorzunehmen: Anspruch auf Hilflosenzuschuss bestand nur, wenn die für die Hilfe aufzuwendenden Kosten den Betrag des Hilflosenzuschusses überschritten (RIS-Justiz RS0089224; RS0084283 [T1]).
Die unterschiedliche Gestaltung des Pflegegeldes (Pauschalabgeltung) im Vergleich zum Hilflosenzuschuss rechtfertigt allerdings nicht das Ergebnis, die zum fehlenden Vorteilsausgleich beim Hilflosenzuschuss und bei ähnlichen Sozialleistungen in der Judikatur entwickelten Kriterien nicht heranzuziehen, wenn - wie hier - eine Legalzession des Anspruches auf Pflegegeld nicht behauptet wurde. Auch beim Pflegegeld steht der Fürsorgecharakter einer derartigen Sozialleistung („Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens") im Vordergrund, auch wenn die pflegebedürftige Person unter bestimmten, im BPGG definierten Voraussetzungen einen Anspruch auf Gewährung des Pflegegeldes hat.
Zusammenfassend ist festzuhalten:
Eine Vorteilsanrechnung findet beim Pflegegeld auch dann nicht statt, wenn eine Legalzession trotz sachlicher Kongruenz nicht behauptet wurde.
8.) Die Invaliditätspension wurde dem Kläger deshalb gewährt, weil er auf Grund der Unfallfolgen nicht mehr in der Lage war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein Einkommen zu beziehen. Der Zweck dieser Leistung bestand somit nicht darin, den Aufwand für den Pflegebedarf zu decken. Diese Leistung des Sozialversicherungsträgers verfolgte nicht das Ziel, den Schädiger von seiner Verpflichtung zum Ersatz des pflegebedingten Mehraufwandes zu entlasten. Eine Vorteilsanrechnung ist daher auch bei dieser von der öffentlichen Hand gewährten Leistung abzulehnen, zumal die in diesem Punkt behauptungs- und beweispflichtigen (RIS-Justiz RS0036710) Beklagten keinen besonderen Vorteil des Klägers durch den Bezug der Invaliditätspension im Vergleich zur hypothetischen finanziellen Situation des Klägers ohne das schädigende Ereignis aufgezeigt haben.
9.) Aus diesen Erwägungen ist dem berechtigten Rechtsmittel des Klägers stattzugeben; der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Beiträge zum Pflegeaufwand (80 % der Invaliditätspension und des Pflegegeldes), deren Höhe nie konkret bestritten wurde, ist berechtigt. In diesem Sinn waren die Entscheidungen der Vorinstanzen abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.