Rechtssatz RS0107497
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107497
Entscheidungsdatum
30.01.2020
Rechtssatz
Der Anspruchsübergang nach § 13 Abs 1 BPGG erfolgt kraft Legalzession. Der Anspruchsübergang tritt dabei gemäß Abs 2 mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat ein, mit welchem Zeitpunkt die Legalzession und damit auch der Verlust der Aktivlegitimation des Betroffenen hinsichtlich der vom Anspruchsübergang erfassten Teile des Pflegegeldes eintritt.Der Anspruchsübergang nach Paragraph 13, Absatz eins, BPGG erfolgt kraft Legalzession. Der Anspruchsübergang tritt dabei gemäß Absatz 2, mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat ein, mit welchem Zeitpunkt die Legalzession und damit auch der Verlust der Aktivlegitimation des Betroffenen hinsichtlich der vom Anspruchsübergang erfassten Teile des Pflegegeldes eintritt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 29/97f
Entscheidungstext OGH 18.03.1997 10 ObS 29/97f
- 10 ObS 387/97b
Entscheidungstext OGH 10.03.1998 10 ObS 387/97b
nur: Der Anspruchsübergang tritt dabei gemäß Abs 2 mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat ein. (T1); Beisatz: Insoweit der Anspruchsübergang wirksam wird, können die Bestimmungen des § 19 BPGG über die Bezugsberechtigung oder die Fortsetzung des Verfahrens nicht zur Anwendung kommen; in diesem Fall kommt dem Träger der Sozialhilfe eine Berechtigung im Sinn des § 19 lediglich für das durch den Anspruchsübergang gemäß § 13 nicht erfasste Taschengeld zu. (T2) Veröff: SZ 71/49
- 10 ObS 348/98v
Entscheidungstext OGH 20.10.1998 10 ObS 348/98v
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Insoweit ist von einer Subsidiarität der Regelung des § 19 BPGG gegenüber jener des § 13 BPGG auszugehen. (T3)
- 2 Ob 190/07s
Entscheidungstext OGH 15.11.2007 2 Ob 190/07s
Veröff: SZ 2007/178
- 10 ObS 194/09s
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 10 ObS 194/09s
Vgl; nur T1; Veröff: SZ 2009/165
- 10 Ob 34/10p
Entscheidungstext OGH 22.06.2010 10 Ob 34/10p
Auch; Beisatz: Aufgrund der in § 16 Abs 1 BPGG angeordneten Legalzession gehen Schadenersatzansprüche des Geschädigten (mit Ausnahme des Anspruchs auf Schmerzengeld) schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses auf den Bund oder den Träger der Sozialversicherung in jenem Umfang über, als dieser sachlich und zeitlich kongruente Leistungen zu erbringen hat, während ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch beim Geschädigten verbleibt. (T4)
- 2 Ob 230/18i
Entscheidungstext OGH 30.01.2020 2 Ob 230/18i
Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107497
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020
Dokumentnummer
JJR_19970318_OGH0002_010OBS00029_97F0000_003