Die von der beklagten Partei auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte, gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige und von der klagenden Partei nicht beantwortete Revision, gerichtet auf Abänderung des bekämpften Urteils im Sinne einer Abweisung des (restlichen) Klagebegehrens, wendet sich ausschließlich gegen die Fortsetzungsberechtigung des Landes Tirol als Sozialhilfeträger; allenfalls wird auch angeregt, die Aufhebung des § 76 Abs 4 ASGG gemäß Art 89 Abs 2 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.Die von der beklagten Partei auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte, gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige und von der klagenden Partei nicht beantwortete Revision, gerichtet auf Abänderung des bekämpften Urteils im Sinne einer Abweisung des (restlichen) Klagebegehrens, wendet sich ausschließlich gegen die Fortsetzungsberechtigung des Landes Tirol als Sozialhilfeträger; allenfalls wird auch angeregt, die Aufhebung des Paragraph 76, Absatz 4, ASGG gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.
Der Oberste Gerichtshof hat hiezu folgendes erwogen:
1. a) Stirbt der pflegebedürftige Kläger während eines bereits anhängigen, auf Ansprüche nach dem BPGG gerichteten Verfahrens, so ist nach dem (durch Art XVI Z 10 des genannten Gesetzes, BGBl 1993/110 eingeführten) Abs 4 des § 76 ASGG der Abs 1 "mit der Maßgabe des § 19 Abs 3 sinngemäß" anzuwenden. § 76 Abs 4 ASGG ist damit lex specialis gegenüber dem generelleren (und umfassenderen) Abs 1. Nach dem Willen des Gesetzgebers (RV 776 BlgNR 18.GP, 33) sollte hiedurch "eine entsprechende Anpassung des Kreises der zur Verfahrensfortsetzung Berechtigten" im Hinblick auf die vom § 76 Abs 2 ASGG" etwas abweichende Regelung" des § 19 BPGG geschaffen werden.1. a) Stirbt der pflegebedürftige Kläger während eines bereits anhängigen, auf Ansprüche nach dem BPGG gerichteten Verfahrens, so ist nach dem (durch Artikel römisch sechzehn, Ziffer 10, des genannten Gesetzes, BGBl 1993/110 eingeführten) Absatz 4, des Paragraph 76, ASGG der Absatz eins, "mit der Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 3, sinngemäß" anzuwenden. Paragraph 76, Absatz 4, ASGG ist damit lex specialis gegenüber dem generelleren (und umfassenderen) Absatz eins, Nach dem Willen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 776 BlgNR 18.GP, 33) sollte hiedurch "eine entsprechende Anpassung des Kreises der zur Verfahrensfortsetzung Berechtigten" im Hinblick auf die vom Paragraph 76, Absatz 2, ASGG" etwas abweichende Regelung" des Paragraph 19, BPGG geschaffen werden.
§ 19 Abs 3 BPGG regelt dabei allerdings nur die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Entscheidungsträger, während es im vorliegenden Verfahren um die Fortsetzung des bereits anhängig gemachten gerichtlichten Verfahrens geht, welche in § 76 Abs 4 ASGG geregelt ist. Nur über diese Bestimmung (mit ihrem Verweis auf § 19 Abs 3 BPGG) ist die Regelung des BPGG (sinngemäß) anwendbar (so auch Pfeil, BPGG, 191), wobei verfassungsrechtliche Bedenken hiegegen nicht bestehen.Paragraph 19, Absatz 3, BPGG regelt dabei allerdings nur die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Entscheidungsträger, während es im vorliegenden Verfahren um die Fortsetzung des bereits anhängig gemachten gerichtlichten Verfahrens geht, welche in Paragraph 76, Absatz 4, ASGG geregelt ist. Nur über diese Bestimmung (mit ihrem Verweis auf Paragraph 19, Absatz 3, BPGG) ist die Regelung des BPGG (sinngemäß) anwendbar (so auch Pfeil, BPGG, 191), wobei verfassungsrechtliche Bedenken hiegegen nicht bestehen.
b) § 19 Abs 1 BPGG sieht vor, daß dann, wenn im Zeitpunkt des Todes einer pflegebedürftigen Person eine fällige Geldleistung (nach dem BPGG) noch nicht ausbezahlt ist, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf Antrag (welcher gemäß Abs 2 innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der pflegebedürftigen Person gestellt werden muß) in folgender Rangordnung bezugsberechtigt sind: zunächst die Person, die den Pflegebedürftigen in dem Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat (Z 1); sodann die Person, die für den Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend für die Pflege aufgekommen ist (Z 2). Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten - wie hier - ein Verfahren auf Gewährung (oder Neubemessung) des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen, so sind nach Abs 3 des § 19 BPGG die im Abs 1 genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung auf (wiederum binnen sechs Monaten zu stellenden) Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt.b) Paragraph 19, Absatz eins, BPGG sieht vor, daß dann, wenn im Zeitpunkt des Todes einer pflegebedürftigen Person eine fällige Geldleistung (nach dem BPGG) noch nicht ausbezahlt ist, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf Antrag (welcher gemäß Absatz 2, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der pflegebedürftigen Person gestellt werden muß) in folgender Rangordnung bezugsberechtigt sind: zunächst die Person, die den Pflegebedürftigen in dem Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat (Ziffer eins,); sodann die Person, die für den Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend für die Pflege aufgekommen ist (Ziffer 2,). Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten - wie hier - ein Verfahren auf Gewährung (oder Neubemessung) des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen, so sind nach Absatz 3, des Paragraph 19, BPGG die im Absatz eins, genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung auf (wiederum binnen sechs Monaten zu stellenden) Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt.
Da Betreuungs- und Hilfsverrichtungen (nach § 1 bzw 2 EinstV) nur von natürlichen Personen durchgeführt werden können, kommen als Berechtigte nach § 19 Abs 1 Z 1 BPGG auch nur natürliche Personen in Betracht (Gruber/Pallinger, BPGG Rz 2 zu § 19; Pfeil, BPGG 189). Schon aus dieser Erwägung ist daher die Annahme des Berufungsgerichtes, die klagende Partei (als unstrittig juristische Person des öffentlichen Rechts) habe die Voraussetzung des § 19 Abs 1 Z 1 BPGG erfüllt, jedenfalls verfehlt (in diesem Sinne auch ausdrücklich § 29 Abs 1 der im übrigen für die Gerichte nicht verbindlichen - ausführlich ua 10 ObS 2349/96f und 10 ObS 2425/96g - Richtlinien für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes in SozSi 1994, 686 ff). Da jedoch davon auszugehen ist, daß jedenfalls keine solche natürliche Person einen Fortsetzungsantrag binnen der Frist von sechs Monaten nach dem Tod der vormaligen Klägerin gestellt hat, ist auf die subsidiär nächste Rangstufe des § 19 Abs 1 Z 2 iVm Abs 3 BPGG Bedacht zu nehmen. Berücksichtigt man den Zweck des Pflegegeldes (vgl § 1 BPGG) und den Wortlaut des Abs 1 Z 2 (des § 19 leg cit), der keine Einschränkung auf natürliche Personen enthält, so ist anders als nach dem Abs 1 Z 1 hier auch juristischen Personen, welche (wie das eintretende Land nach Außerstreitstellung bereits in erster Instanz) pflegebedürftige Mehraufwendungen überwiegend getragen hat, die Berechtigung zum Bezug und damit zur Fortsetzung des Verfahrens einzuräumen (Gruber/Pallinger aaO Rz 3; Pfeil, aaO; gleichermaßen auch § 29 Abs 2 der Richtlinien).Da Betreuungs- und Hilfsverrichtungen (nach Paragraph eins, bzw 2 EinstV) nur von natürlichen Personen durchgeführt werden können, kommen als Berechtigte nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, BPGG auch nur natürliche Personen in Betracht (Gruber/Pallinger, BPGG Rz 2 zu Paragraph 19,; Pfeil, BPGG 189). Schon aus dieser Erwägung ist daher die Annahme des Berufungsgerichtes, die klagende Partei (als unstrittig juristische Person des öffentlichen Rechts) habe die Voraussetzung des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, BPGG erfüllt, jedenfalls verfehlt (in diesem Sinne auch ausdrücklich Paragraph 29, Absatz eins, der im übrigen für die Gerichte nicht verbindlichen - ausführlich ua 10 ObS 2349/96f und 10 ObS 2425/96g - Richtlinien für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes in SozSi 1994, 686 ff). Da jedoch davon auszugehen ist, daß jedenfalls keine solche natürliche Person einen Fortsetzungsantrag binnen der Frist von sechs Monaten nach dem Tod der vormaligen Klägerin gestellt hat, ist auf die subsidiär nächste Rangstufe des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, BPGG Bedacht zu nehmen. Berücksichtigt man den Zweck des Pflegegeldes vergleiche Paragraph eins, BPGG) und den Wortlaut des Absatz eins, Ziffer 2, (des Paragraph 19, leg cit), der keine Einschränkung auf natürliche Personen enthält, so ist anders als nach dem Absatz eins, Ziffer eins, hier auch juristischen Personen, welche (wie das eintretende Land nach Außerstreitstellung bereits in erster Instanz) pflegebedürftige Mehraufwendungen überwiegend getragen hat, die Berechtigung zum Bezug und damit zur Fortsetzung des Verfahrens einzuräumen (Gruber/Pallinger aaO Rz 3; Pfeil, aaO; gleichermaßen auch Paragraph 29, Absatz 2, der Richtlinien).
Zwar fehlen Feststellungen über das konkrete betragliche Aufkommen des Landes für die Pflege der Verstorbenen; die Parteien haben jedoch außer Streit gestellt (und steht demnach fest), daß das Land Tirol im Rahmen der Sozialhilfe den Heim- und Krankenhausaufenthalt der Genannten getragen hat, "soweit die ausbezahlte Pension nicht hingereicht hat". Da sich aus dem angeschlossenen Pensionsakt ergibt, daß die Verstorbene eine Pension von knapp S 5.200 (Blatt 120: S 5.190,70) bezogen hat und als notorisch (§ 269 ZPO) unterstellt werden kann, daß die Kosten der Pflege jedenfalls mehr als das Doppelte dieses Betrages (bzw mehr als das Doppelte von 80 % desselben: § 324 Abs 3 ASVG) betragen haben, ergibt sich im Zusammenhalt mit der wiedergegebenen Außerstreitstellung der Parteien, daß die klagende Partei jedenfalls überwiegend für die Kosten der Pflege aufgekommen ist, sodaß diese Voraussetzung für die Fortsetzungsberechtigung damit als erfüllt angesehen werden muß.Zwar fehlen Feststellungen über das konkrete betragliche Aufkommen des Landes für die Pflege der Verstorbenen; die Parteien haben jedoch außer Streit gestellt (und steht demnach fest), daß das Land Tirol im Rahmen der Sozialhilfe den Heim- und Krankenhausaufenthalt der Genannten getragen hat, "soweit die ausbezahlte Pension nicht hingereicht hat". Da sich aus dem angeschlossenen Pensionsakt ergibt, daß die Verstorbene eine Pension von knapp S 5.200 (Blatt 120: S 5.190,70) bezogen hat und als notorisch (Paragraph 269, ZPO) unterstellt werden kann, daß die Kosten der Pflege jedenfalls mehr als das Doppelte dieses Betrages (bzw mehr als das Doppelte von 80 % desselben: Paragraph 324, Absatz 3, ASVG) betragen haben, ergibt sich im Zusammenhalt mit der wiedergegebenen Außerstreitstellung der Parteien, daß die klagende Partei jedenfalls überwiegend für die Kosten der Pflege aufgekommen ist, sodaß diese Voraussetzung für die Fortsetzungsberechtigung damit als erfüllt angesehen werden muß.
2. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war die verstorbene Anna B***** im Altenheim Lienz nicht Selbstzahlerin, sondern wurden die Kosten hiefür (jedenfalls im außer Streit gestellten Zeitraum ab dem Jänner 1995) vom Land Tirol im Rahmen der Sozialhilfe getragen. Nach § 13 Abs 3 des Tiroler SozialhilfeG, LGBl 1973/105, hat das Land die Kosten der Sozialhilfe zu tragen; die Gemeinden haben hiebei nach einem bestimmten Schlüssel allerdings mitzuwirken (zuletzt idF der Novelle LGBl 1996/11). Wurde die Pflege einer pflegebedürftigen Person auf Kosten eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers ua in einem Altenheim (§ 13 Abs 1 Z 1 BPGG) durchgeführt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, gemäß § 13 Abs 1 leg cit (also kraft Legalzession) auf den jeweiligen Kostenträger über; für die Dauer des Anspruchsübergangs gebührt der pflegebedürftigen Person bloß ein Taschengeld in Höhe von 20 vH des Pflegegeldes der Stufe 3. Im übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld. Der Anspruchsübergang tritt dabei gemäß Abs 2 mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger (di nach § 22 Abs 1 Z 1 BPGG hier die beklagte Partei als Sozialversicherungsträger) folgenden Monat ein, mit welchem Zeitpunkt die Legalzession und damit auch der Verlust der Aktivlegitimation des Betroffenen hinsichtlich der vom Anspruchsübergang erfaßten Teile des Pflegegeldes eintritt (vgl hiezu auch E 17 und 18 zu § 332 ASVG in MGA ABGB34, welche Grundsätze auch auf die hier vorliegende Legalzession übertragbar sind); das Fehlen der aktiven Klagelegitimation ist hiebei als Frage des materiellen Rechts (Fasching, Lehrbuch2 Rz 338) grundsätzlich nicht von Amts wegen, sondern nur über Einwendung zu prüfen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Aktenlage kein Hinweis darauf, daß das Land Tirol eine solche Verständigung im Sinne des § 13 Abs 2 BPGG an die beklagte Partei übermittelt hätte; erst bei Übermittlung einer Verständigung in diesem Sinne wäre aber ab dem folgenden Monat der Anspruchsübergang eingetreten. Bis dahin war die Betroffene (Verstorbene) daher jedenfalls selbst aktiv legitimiert (vgl abermals Pfeil, aaO 161). Die beklagte Partei hat auch weder zu Lebzeiten der Betroffenen noch nach deren Tod vorgebracht, daß eine Verständigung im vorstehenden Sinne ergangen wäre; um den Mangel der Aktivlegitimation aus diesem Grunde wahrzunehmen, wäre aber eine entsprechende Einwendung erforderlich gewesen, sodaß hierauf - zumal dieser Umstand in der Revision auch gar nicht weiter releviert wird - vom Obersten Gerichtshof nicht näher eingegangen werden kann. Da die Annahme der Prozeßnachfolge des nunmehr als Kläger auftretenden Landes aus den bereits oben zu Punkt 1. genannten Gründen zu Recht erfolgte, ist mangels einer entsprechenden Einwendung die Problematik des § 13 BPGG im hier zur Prüfung anstehenden Fall nicht weiter zu untersuchen und kann daher letztlich dahingestellt bleiben.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war die verstorbene Anna B***** im Altenheim Lienz nicht Selbstzahlerin, sondern wurden die Kosten hiefür (jedenfalls im außer Streit gestellten Zeitraum ab dem Jänner 1995) vom Land Tirol im Rahmen der Sozialhilfe getragen. Nach Paragraph 13, Absatz 3, des Tiroler SozialhilfeG, LGBl 1973/105, hat das Land die Kosten der Sozialhilfe zu tragen; die Gemeinden haben hiebei nach einem bestimmten Schlüssel allerdings mitzuwirken (zuletzt in der Fassung der Novelle LGBl 1996/11). Wurde die Pflege einer pflegebedürftigen Person auf Kosten eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers ua in einem Altenheim (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, BPGG) durchgeführt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, gemäß Paragraph 13, Absatz eins, leg cit (also kraft Legalzession) auf den jeweiligen Kostenträger über; für die Dauer des Anspruchsübergangs gebührt der pflegebedürftigen Person bloß ein Taschengeld in Höhe von 20 vH des Pflegegeldes der Stufe 3. Im übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld. Der Anspruchsübergang tritt dabei gemäß Absatz 2, mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger (di nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, BPGG hier die beklagte Partei als Sozialversicherungsträger) folgenden Monat ein, mit welchem Zeitpunkt die Legalzession und damit auch der Verlust der Aktivlegitimation des Betroffenen hinsichtlich der vom Anspruchsübergang erfaßten Teile des Pflegegeldes eintritt vergleiche hiezu auch E 17 und 18 zu Paragraph 332, ASVG in MGA ABGB34, welche Grundsätze auch auf die hier vorliegende Legalzession übertragbar sind); das Fehlen der aktiven Klagelegitimation ist hiebei als Frage des materiellen Rechts (Fasching, Lehrbuch2 Rz 338) grundsätzlich nicht von Amts wegen, sondern nur über Einwendung zu prüfen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Aktenlage kein Hinweis darauf, daß das Land Tirol eine solche Verständigung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, BPGG an die beklagte Partei übermittelt hätte; erst bei Übermittlung einer Verständigung in diesem Sinne wäre aber ab dem folgenden Monat der Anspruchsübergang eingetreten. Bis dahin war die Betroffene (Verstorbene) daher jedenfalls selbst aktiv legitimiert vergleiche abermals Pfeil, aaO 161). Die beklagte Partei hat auch weder zu Lebzeiten der Betroffenen noch nach deren Tod vorgebracht, daß eine Verständigung im vorstehenden Sinne ergangen wäre; um den Mangel der Aktivlegitimation aus diesem Grunde wahrzunehmen, wäre aber eine entsprechende Einwendung erforderlich gewesen, sodaß hierauf - zumal dieser Umstand in der Revision auch gar nicht weiter releviert wird - vom Obersten Gerichtshof nicht näher eingegangen werden kann. Da die Annahme der Prozeßnachfolge des nunmehr als Kläger auftretenden Landes aus den bereits oben zu Punkt 1. genannten Gründen zu Recht erfolgte, ist mangels einer entsprechenden Einwendung die Problematik des Paragraph 13, BPGG im hier zur Prüfung anstehenden Fall nicht weiter zu untersuchen und kann daher letztlich dahingestellt bleiben.
3. Die bekämpfte Entscheidung des Berufungsgerichtes war somit im Ergebnis zu bestätigen.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, da sich die klagende Partei mangels Erstattung einer Revisionsbeantwortung am Revisionsverfahren nicht beteiligt hat.