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Entscheidung 10 ObS 2425/96g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS2425/96g

Entscheidungsdatum

18.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Aloisia H*****, vertreten durch Dr.Johannes Grund und Dr.Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1030 Wien, Ghegastraße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pflegegeld über den Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom 28.Jänner 1997, 10 ObS 2425/96g-22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofes als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Jänner 1997, 10 ObS 2425/96g-22, wird dahingehend berichtigt, daß dessen Kostenspruch insgesamt wie folgt neu zu lauten hat:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit S 3.381,12 (hierin enthalten S 563,52 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung sowie die mit S 4.058,88 (hierin enthalten S 679,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revision zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Urteil des Obersten Gerichtshofes wurde in Stattgebung einer Revision der klagenden Partei das klagsabweisliche Urteil des Berufungsgerichtes dahingehend abgeändert, daß das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wurde. Gleichzeitig wurde die beklagte Partei gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG schuldig erkannt, der klagenden Partei die tarifmäßigen Kosten des Revisionsschriftsatzes zu ersetzen. Dabei wurde allerdings - worauf die klagende Partei mit Berichtigungschriftsatz gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zutreffend hinweist - übersehen, daß sie im Berufungsverfahren eine Berufungsbeantwortung erstattet hatte, in welcher ebenfalls tarifmäßig richtig Kosten in Höhe von S 3.381,12 verzeichnet worden waren, welche ihr nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG die beklagte Partei gleichfalls zu ersetzen hat. Gemäß Paragraph 513, in Verbindung mit Paragraph 463, Absatz eins,, Paragraph 419, ZPO, Paragraph 2, Absatz eins, ASGG war daher das einleitend zitierte Urteil des Obersten Gerichtshofes wie aus dem Spruch ersichtlich zu berichtigen.

Eine Entscheidung über Kosten des Berichtigungsantrages hatte hiebei zu entfallen, da solche nicht verzeichnet wurden.

Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 4, Litera j, ASGG hatte der Oberste Gerichtshof über den Berichtigungsantrag durch einen Dreiersenat zu entscheiden.

Anmerkung

E45453 10CT4256

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS02425.96G.0318.000

Dokumentnummer

JJT_19970318_OGH0002_010OBS02425_96G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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