Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Urteil des Obersten Gerichtshofes wurde in Stattgebung einer Revision der klagenden Partei das klagsabweisliche Urteil des Berufungsgerichtes dahingehend abgeändert, daß das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wurde. Gleichzeitig wurde die beklagte Partei gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG schuldig erkannt, der klagenden Partei die tarifmäßigen Kosten des Revisionsschriftsatzes zu ersetzen. Dabei wurde allerdings - worauf die klagende Partei mit Berichtigungschriftsatz gemäß § 419 Abs 1 ZPO zutreffend hinweist - übersehen, daß sie im Berufungsverfahren eine Berufungsbeantwortung erstattet hatte, in welcher ebenfalls tarifmäßig richtig Kosten in Höhe von S 3.381,12 verzeichnet worden waren, welche ihr nach § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG die beklagte Partei gleichfalls zu ersetzen hat. Gemäß § 513 iVm § 463 Abs 1, § 419 ZPO, § 2 Abs 1 ASGG war daher das einleitend zitierte Urteil des Obersten Gerichtshofes wie aus dem Spruch ersichtlich zu berichtigen.Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Urteil des Obersten Gerichtshofes wurde in Stattgebung einer Revision der klagenden Partei das klagsabweisliche Urteil des Berufungsgerichtes dahingehend abgeändert, daß das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wurde. Gleichzeitig wurde die beklagte Partei gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG schuldig erkannt, der klagenden Partei die tarifmäßigen Kosten des Revisionsschriftsatzes zu ersetzen. Dabei wurde allerdings - worauf die klagende Partei mit Berichtigungschriftsatz gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zutreffend hinweist - übersehen, daß sie im Berufungsverfahren eine Berufungsbeantwortung erstattet hatte, in welcher ebenfalls tarifmäßig richtig Kosten in Höhe von S 3.381,12 verzeichnet worden waren, welche ihr nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG die beklagte Partei gleichfalls zu ersetzen hat. Gemäß Paragraph 513, in Verbindung mit Paragraph 463, Absatz eins,, Paragraph 419, ZPO, Paragraph 2, Absatz eins, ASGG war daher das einleitend zitierte Urteil des Obersten Gerichtshofes wie aus dem Spruch ersichtlich zu berichtigen.
Eine Entscheidung über Kosten des Berichtigungsantrages hatte hiebei zu entfallen, da solche nicht verzeichnet wurden.
Gemäß § 11a Abs 3 Z 1 iVm Abs 1 Z 4 lit j ASGG hatte der Oberste Gerichtshof über den Berichtigungsantrag durch einen Dreiersenat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 4, Litera j, ASGG hatte der Oberste Gerichtshof über den Berichtigungsantrag durch einen Dreiersenat zu entscheiden.