Rechtssatz RS0107460
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107460
Geschäftszahl
10ObS2425/96g
Entscheidungsdatum
28.01.1997
Norm
BPGG §4 Abs2 E
EinstV §6
RL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG §17 Abs2 Z2
Rechtssatz
Die in § 17 Abs 2 Z 2 der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes für Pflegegeld der Stufe 5 vorgegebene Abstellung auf eine koordinierte Pflegeleistung "von mehr als fünf" Pflegeeinheiten ist mangels Deckung im Gesetz (Bundespflegegeldgesetzes beziehungsweise Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) für die Gerichte nicht verbindlich. Eine derartige Vorgabe ist auch § 6 EinstV nicht zu entnehmen. Abzustellen ist daher einzig und allein darauf, ob bei dem Pflegebedürftigen eine "dauernde Bereitschaft" und damit aus diesem Kriterium abzuleitender "außergewöhnlicher Pflegeaufwand" erforderlich ist oder nicht.Die in Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes für Pflegegeld der Stufe 5 vorgegebene Abstellung auf eine koordinierte Pflegeleistung "von mehr als fünf" Pflegeeinheiten ist mangels Deckung im Gesetz (Bundespflegegeldgesetzes beziehungsweise Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) für die Gerichte nicht verbindlich. Eine derartige Vorgabe ist auch Paragraph 6, EinstV nicht zu entnehmen. Abzustellen ist daher einzig und allein darauf, ob bei dem Pflegebedürftigen eine "dauernde Bereitschaft" und damit aus diesem Kriterium abzuleitender "außergewöhnlicher Pflegeaufwand" erforderlich ist oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107460
Dokumentnummer
JJR_19970128_OGH0002_010OBS02425_96G0000_001